Organe: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[WiSe13_Beschlüsse#Vertrauenspersonen_.28Selbstverpflichtung.29 | Vertrauenspersonen]]
* [[WiSe13_Beschlüsse#Vertrauenspersonen_.28Selbstverpflichtung.29|Vertrauenspersonen]]
::Die Vertrauenspersonen dienen als Anlaufstelle für hilfesuchende Personen, die Ausgrenzung, Diskriminierung oder Belästigung im Rahmen der ZaPF erfahren haben.
::Die Vertrauenspersonen dienen als Anlaufstelle für hilfesuchende Personen, die Ausgrenzung, Diskriminierung oder Belästigung im Rahmen der ZaPF erfahren haben.
Die Wahl der höchstens sechs Vertrauenspersonen ist zu Beginn jeder ZaPF durchzuführen. Ihre Amtszeit endet mit dem Ende des Abschlussplenums oder Niederlegung des Amtes. Die Wahl der Vertrauenspersonen ist in der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF gesondert zu regeln.  
Die Wahl der höchstens sechs Vertrauenspersonen ist zu Beginn jeder ZaPF durchzuführen. Ihre Amtszeit endet mit dem Ende des Abschlussplenums oder Niederlegung des Amtes. Die Wahl der Vertrauenspersonen ist in der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF gesondert zu regeln.  
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