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{{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen.|Ein Arzt sollte entscheiden ob man Prüfungsfähig ist, niemand sonst.|Wird vom Antragssteller übernommen.}} | {{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen.|Ein Arzt sollte entscheiden ob man Prüfungsfähig ist, niemand sonst.|Wird vom Antragssteller übernommen.}} | ||
{{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Wir sprechen uns dafür aus, dass einer | {{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Wir sprechen uns dafür aus, dass einer | ||
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}} | Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}} | ||
{{Änderungsantrag|Matthias (BuFaK WiSo)|"…folgendes Verfahren…" in "…ausschließlich folgendes Verfahren…" ändern|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}} | {{Änderungsantrag|Matthias (BuFaK WiSo)|"…folgendes Verfahren…" in "…ausschließlich folgendes Verfahren…" ändern|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}} | ||
{{Änderungsantrag|Lukian (Würzburg)|Wir fordern die Gesetzgeber daher dazu auf, ausschließlich folgendes Verfahren zu ermöglichen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschienigung ist einer ärztlichen Prüfungsunfähigketisbescheinigung gleichzusetzen.|Der Antrag stellt eine Verbindung aus den in der Diskussion eingebrachten Änderungsanträgen dar.|Wird vom Antragssteller übernommen.}}| | {{Änderungsantrag|Lukian (Würzburg)|Wir fordern die Gesetzgeber daher dazu auf, ausschließlich folgendes Verfahren zu ermöglichen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschienigung ist einer ärztlichen Prüfungsunfähigketisbescheinigung gleichzusetzen.|Der Antrag stellt eine Verbindung aus den in der Diskussion eingebrachten Änderungsanträgen dar.|Wird vom Antragssteller übernommen.}}| | ||
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