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WiSe16 Abschlussplenum: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Marius (DD) (Diskussion | Beiträge)
Marius (DD) (Diskussion | Beiträge)
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===Resoulution Symptompflicht auf Attesten===
===Resoulution Symptompflicht auf Attesten===
{{Antrag|
{{Antrag|
Lucian, Lux|
Lukian (Würzburg) und Elisabeth (TU Berlin)|
Antragstext ging via Mail rum
<b>Adressaten</b>: Alle deutschen Hochschulen, HRK, Land- und Bundestagsfraktionen
, gegebenenfalls: {{Änderungsantrag|Antragsteller|Änderung|Es gibt keine Begründung für die Änderung.}}|
Es gibt keine Begründung für den Antrag.|
Antrag wird vorgestellt.


004: Möchte das Arbeitsunfähigkeit mit Prüfungsunfähigkeit gleichgesetzt werden.
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus.
Antragsteller: Wir sprechen uns aktiv gegen das ausgelegte Recht aus
Redebeitrag Matthias (BuFak WIso) ergänzen.


Begründung soll in der Reso bleiben, damit der Sachverhalt klar wird.
An vielen Universitäten ist es erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen.


fu berlin: In den meisten Fällen ist prüfungsunfähig gleich mit arbeitsunfähig. Daher: Letzten Absatz streichen oder neu formulieren.
Aus unserer Sicht sprechen mehrere Gründe gegen diese Regelung:
Gegenbeispiel: Gebrochenes Bein liegt im Ermessen des Arztes, aber in den meisten Fällen spricht sich der Arzt trotzdem für arbeitsunfähig aus


Das Bein ist auch mal gebrochen worden, d.h. die Prüfungsvorbereitung. Keine Kosten für die Uni.
* Studierende müssen Ärzt*innen "freiwillig" von der Schweigepflicht entbinden
* Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.
* Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensibler Daten birgt das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber gelangen


139, Arvid: s. Jenny
Wir sprechen uns daher für eine Regelung wie folgt aus:


253, TU Wien: Österreich kennt keinen Grund aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung auszulassen, dafür kann man 2 Tage vor der Prüfung auch zurücktreten.
Der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin stellt eine Bescheinigung über die Prüfungsfähigkeit des/der Studierenden aus, in der nach schriftlicher und mündlicher Prüfungsfähigkeit unterschieden wird. Darüber hinaus kann angegeben werden, ob spezielle prüfungsäquivalente Leistungen erbracht werden können. Wir lehnen jegliche Form der Prüfungsunfähigkeitsnachweise, die in der Genauigkeit / detailliertheit der Angaben über diese Regelung hinausgeht, ab.  


Matthias, BuFaK WiSO. Personalkosten, Empfehlung des Arztes braucht Gegengutachten
{{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen.|Ein Arzt sollte entscheiden ob man Prüfungsfähig ist, niemand sonst.|Wird vom Antragssteller übernommen.}}
Widerspruch vom Antragsteller, dass es falsch ist.


GO-Antrag auf Beschlussfähigkeit: Mit 17 beschlussfähig.
{{Änderungsantrag|Julia (FU Berlin)|Wir sprechen uns dafür aus, dass einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit gleichzusetzen ist.|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}}


141: Änderungsantrag: Wir sprechen uns dafür aus, eine ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ärztlichen Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung des/der Studierenden gleichzusetzen. Vom Antragsteller übernommen.
{{Änderungsantrag|Matthias (BuFaK WiSo)|"…folgendes Verfahren…" in "…ausschließlich folgendes Verfahren…" ändern|Es gibt keine Begründung für die Änderung.|Wurde zurückgezogen.}}


004, Patrick: Gegen den Änderungsantrag, weil das zu spontan kommt. Die Reso ist so stimmig und könnte so auseinandergerissen werden. Gegenänderungsvorschlag: Wir fordern die Gesetzgeber dazu auf, folgendes Verfahren zu ermöglichen.
{{Änderungsantrag|Lukian (Würzburg)|Wir fordern die Gesetzgeber daher dazu auf, ausschließlich folgendes Verfahren zu ermöglichen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschienigung ist einer ärztlichen Prüfungsunfähigketisbescheinigung gleichzusetzen.|Der Antrag stellt eine Verbindung aus den in der Diskussion eingebrachten Änderungsanträgen dar.|Wird vom Antragssteller übernommen.}}|
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Der Antrag wird vorgestellt.
 
Patrick (Konstanz) äußert die Bitte, dass Arbeitsunfähigkeit mit Prüfungsunfähigkeit gleichgesetzt wird. Vom Antragssteller wird daraufhin ausgeführt, dass sich bewusst gegen das aktuelle Recht bzw. dessen Auslegung ausgesprochen wird.
<b>Redebeitrag Matthias (BuFak WIso) ergänzen.</b>
Des Weiteren soll die Begrundung in der Resolution enthalten bleiben, damit der Sachverhalt klar herausgestellt werden kann.
Arvid (FUB) spricht sich ebenso für die Erhaltung des letzten Teils aus, da sich Ärzte bei diesem Thema auf den Beruf beziehen, es aber nicht zum Beruf des Studenten gehört, Prüfungen zu schreiben.
 
Von Markus G. (Alumni) möchte sich seinen Vorrednern anschließen und spricht sich dafür aus, dass der untere Absatz gestrichen wird oder zumindest neu formuliert wird und damit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgenommen wird.
 
Richard (Alumni) bringt das Gegenbeispiel, dass auch ein gebrochenes Bein zu zeitlichen Einschränkungen und damit zu einer Prüfungsunfähigkeit führen kann, auch wenn man noch schreiben kann.  
 
In Österreich ist es so, dass man sich bis zu zwei Tage vor der Prüfung von dieser abmelden kann. Daniel (TU Wien) sieht deswegen keinen gesundheitlichen Grund, eine Prüfung ausfallen zu lassen.


139: Änderung 2 macht die Position erheblich schwächer. Weil das alternative Verfahren auch jetzt schon möglich ist und nicht erst ermöglich werden soll.
Matthias (BuFaK WiSO) merkt des Weiteren an, dass es Personalkosten verursacht, für jeden Einzelfall den Prüfungsausschuss einzuberufen, außerdem braucht man ein Gegengutachten, um gegen die Einschätzung des Arztes stimmen zu können. Vom Antragssteller wird erwidert, dass dies falsch ist.


141: Wenn möglich, ist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die beste Variante. Kann durchaus gefordert werden. Juristische Korrektheit ist nicht zwingend notwendig und das kann von uns auch nicht erwartet werden. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. *zurückgezogen*
Nach einem GO-Antrag auf Feststellung von Beschlussfähigkeit wird diese mit 17 anwesenden Fachschaften festgestellt.


Matthias. Vorschlag: ergänze ausschließlich
Julia (FU Berlin) stellt den Änderungsantrag, dass eine Arbeitsunfähigkteisbescheinigung einer ärztlichen Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung des Studenten gleichzusetzen ist. Dies wird damit begründet, dass nur ein Arzt entscheiden sollte, ob man Prüfungsfähig ist, niemand sonst. Dieser wird vom Antragssteller übernommen.
004, Patrick: Es gibt 2 unterschiedliche Berichte aus dem AK. Empfiehlt den AK  als ThinkTank zu sehen.


Finaler Änderungsantrag: Wir fordern die Gesetzgeber daher dazu auf, ausschließlich folgendes Verfahren zu ermöglichen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschienigung ist einer ärztlichen Prüfungsunfähigketisbescheinigung gleichzusetzen. Übernommen
Da der Änderungsantrag so spontan kommt und so der bisher stimmige Resolution schaden könnte, spricht sich Patrick (Konstanz) gegen den Änderungsantrag aus. Sein Gegenänderungsvorschlag wäre: Wir fordern die Gesetzgeber dazu auf, folgendes Verfahren zu ermöglichen. Er begründet dies damit, dass damit erreicht werden kann, was man möchte ohne einen Handlungsauftrag auszusprechen. Dagegen wird gesagt, dass die Formulierung ungünstig ist, da es auch Prüfungsausschüsse gibt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptieren. Dadurch würde also das Anliegen erheblich geschwächt. Von Julia (FU Berlin) wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als beste Variante angesehen. Sie möchte deshalb den Änderungsantrag stellen, dass wir uns dafür aussprechen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit gleichgesetzt wird. Im Laufe der Diskussion und dem Zusammenführen der Änderungsanträge, wird dieser Änderungsantrag zurückgezogen.


GO-Antrag Schluss der Debatte; Inhaltliche Gegenrede vom Antragsteller, da die Debatte noch nicht vorbei ist.
Matthias (BuFaK WiSo) macht den Vorschlag, "…folgendes Verfahren…" in "…ausschließlich folgendes Verfahren…" zu ändern.
Mit 13:2:1 angenommen. 2/3-Mehrheit angenommen.


98, Rebecca, Freiberg darf nicht mehr reden, weil jetzt abgestimmt wird.
Patrick (Konstanz) wirft ein, dass es unterschiedliche Berichte aus dem AK gibt und es vielleicht sinnvoll wäre, den AK nochmal neu zubesprechen.


12 dafür, 1 dagegen, 3 Enthaltungen
Lukian (Würzburg) formuliert einen finalen Änderungsantrag: Wir fordern die Gesetzgeber daher dazu auf, ausschließlich folgendes Verfahren zu ermöglichen: Eine Arbeitsunfähigkeitsbeschienigung ist einer ärztlichen Prüfungsunfähigketisbescheinigung gleichzusetzen. Dieser wird damit auch von ihm übernommen.


Nach einem GO-Antrag auf Schluss der Debatte und anschließender Gegenrede, dass die Debatte noch nicht vorbei ist, wird die Debatte mit 13 Fürstimmen, 2 Gegenstimmen und einer Enthaltung beendet.


Marius wird Sitzungsleiter um 16:40 Uhr. Weil Rene geht.
Da René gehen muss, wird nach einem GO-Antrag Marius (Dresden) und weiterhin Andreas als Sitzungsleitung eingesetzt. Dies geschieht um etwa 16:40 Uhr in diesem TOP.
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Es ist kein Beschluss gefasst worden.}}
Der Antrag wird mit 12 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen angenommen.}}


===Resoulution Taschenrechner in der Schule===
===Resoulution Taschenrechner in der Schule===