WiSe22 AK WissZeitVG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Einleitung und Ziel des AK''' <br \>
'''Einleitung und Ziel des AK''' <br \>
''Die derzeitigen Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft in Deutschland sind geprägt durch Kurzzeit- und Kettenverträge, sowie Abhängigkeitsverhältnissen. Unbefristete Arbeitsverhältnisse sind die Ausnahme. Neben den landesgesetzlichen Regelungen und den Hochschulen ist hierfür insbesondere auch ein Sonderbefristungsrecht des Bundes - das Wissenschaftszeitvertragsgesetz - verantwortlich, das beliebige Befristungen im Bereich der Wissenschaft erlaubt. Nach massivem Protest der Betroffenen und spürbaren Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, hat sich die Ampel im Koalitionsvertrag auf eine Novelle des WissZeitVG verständigt. Diese soll Anfang 2023 nun stattfinden. Da schlechten Arbeitsbedingungen auch die Lehre betreffen und wohl viele auch zukünftig in der Wissenschaft arbeiten wollen, ist der Plan eine Resolution mit Forderungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft.''
''Die derzeitigen Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft in Deutschland sind geprägt durch Kurzzeit- und Kettenverträge, sowie Abhängigkeitsverhältnisse. Unbefristete Arbeitsverträge sind die Ausnahme. Neben den landesgesetzlichen Regelungen und den Hochschulen ist hierfür insbesondere auch ein Sonderbefristungsrecht des Bundes - das Wissenschaftszeitvertragsgesetz - verantwortlich, das beliebige Befristungen im Bereich der Wissenschaft erlaubt. Nach massivem Protest der Betroffenen und spürbaren Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, hat sich die Ampel im Koalitionsvertrag auf eine Novelle des WissZeitVG verständigt. Diese soll nun Anfang 2023 stattfinden. Da schlechte Arbeitsbedingungen auch die Lehre betreffen und wohl viele Studierende zukünftig in der Wissenschaft arbeiten wollen, ist der Plan eine Resolution zu verfassen mit Forderungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft.''


'''Handelt es sich um einen Folge-AK?''' <br \>
'''Handelt es sich um einen Folge-AK?''' <br \>
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; Anwesende Fachschaften
; Anwesende Fachschaften


<!--:RWTH Aachen,-->
*Universität Bayreuth
<!--:Universität Augsburg,-->
*Freie Universität Berlin
<!--:Universität Bayreuth,-->
*Humboldt-Universität zu Berlin
<!--:Freie Universität Berlin,-->
*Technische Universität Berlin
<!--:Humboldt-Universität zu Berlin,-->
*Technische Universität Chemnitz
<!--:Technische Universität Berlin,-->
*Goethe-Universität Frankfurt a. Main
<!--:Universität Bielefeld,-->
*Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
<!--:Ruhr-Universität Bochum,-->
*Universität Heidelberg
<!--:Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,-->
*Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
<!--:Technische Universität Braunschweig,-->
*Universität zu Köln
<!--:Universität Bremen,-->
*Universität Konstanz
<!--:Technische Universität Chemnitz,-->
*Technische Universität München
<!--:Technische Universität Clausthal,-->
*Westfälische Wilhelms-Universität Münster
<!--:Brandenburgische Technische Universität Cottbus,-->
*Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
<!--:Technische Universität Darmstadt,-->
*Eberhard Karls Universität Tübingen
<!--:Technische Universität Dortmund,-->
*Universitas Saccos Veteres
<!--:Heinrich Heine Universität Düsseldorf,-->
 
<!--:Universität Duisburg-Essen; Standort Duisburg,-->
typischer, theoretischer "Karriereweg" in der Wissenschaft:
<!--:Universität Duisburg-Essen; Standort Essen,-->
Promotion
<!--:Technische Universität Dresden,-->
Habilitation (Lehrbefähigung)
<!--:Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,-->
Lehrbefugnis (Privatdozent)
<!--:Goethe-Universität Frankfurt a. Main,-->
(apl Professur)
<!--:Technische Universität Bergakademie Freiberg,-->
Professur (früher C1-C4, heute W1-W3)
<!--:Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,-->
 
<!--:Justus-Liebig-Universität Gießen,-->
es gibt auch noch:
<!--:Georg-August-Universität Göttingen,-->
Hiwis
<!--:Technische Universität Graz,-->
Drittmittelbeschäftigte
<!--:Universität Greifswald,-->
Stipendiaten (keine Anstellung, kein Urlaub, keine Sozialversicherung)
<!--:Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,-->
Lecturer?
<!--:Universität Hamburg,-->
 
<!--:Universität Heidelberg,-->
 
<!--:Technische Universität Ilmenau,-->
alle außer Profs (W2,W3) sind befristet. Ständige Qualifikation
<!--:Universität Innsbruck,-->
70000 Profs, 300000 wissenschaftliche Mitarbeiter
<!--:Friedrich-Schiller-Universität Jena,-->
 
<!--:Technische Universität Kaiserslautern,-->
Teilzeit und Befristungsgesetz (ZVG):
<!--:Universität Kassel,-->
Befristung braucht Grund, Vertrag muss danach entfristet werden
<!--:Karlsruher Institut für Technologie,-->
 
<!--:Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,-->
Wissenschaftszeitvertragsgesetz:
<!--:Universität Koblenz Landau, Standort Koblenz,-->
(1)Befristung ohne Sachgrund (Qualifizierung) bis zu 6 Jahre wenn noch nicht promoviert. Befristung bis zu 6 Jahre nach Promotion. Familienkomponente: 2 Jahre zusätzliche Befristung möglich pro Kind
<!--:Universität zu Köln,-->
(2)Drittmittelverträge auch befristungsfähig
<!--:Universität Konstanz,-->
(Bund vergibt Steuern statt an Grundversorgung der Uni an DFG und diese verteilt Drittmittel: SFB, Exzellenzini,...)
<!--:Universität Leipzig,-->
Implizite Forderung nach unbefristeten Verträgen (Unberührt bleibt...)
<!--:Technische Hochschule Lübeck,-->
Länder legen Zahl und Art der Stellen an Hochschulen (Personalstruktur) fest, Bund muss Gesetz machen
<!--:Universität zu Lübeck,-->
Berlin: hat festgelegt dass Verträge entfristet werden müssen wenn Qualifizierungsziel erreicht wurde, CDU hat geklagt weil Berlin sich Gesetzgebungskompetenz vom Bund nimmt.
<!--:Johannes Gutenberg-Universität Mainz,-->
 
<!--:Philipps-Universität Marburg,-->
Tarifverträge sind verboten
<!--:Ludwig-Maximilians-Universität München,-->
 
<!--:Technische Universität München,-->
studentische, wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung bis zu 6 Jahre
<!--:Westfälische Wilhelms-Universität Münster,-->
 
<!--:Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,-->
 
<!--:Universität Potsdam,-->
 
<!--:Universität Regensburg,-->
 
<!--:Universität Rostock,-->
 
<!--:Universität des Saarlandes,-->
 
<!--:Universität Siegen,-->
Reso:
<!--:Universität Stuttgart-->
1) Tarifsperre soll entfallen
<!--:Eberhard Karls Universität Tübingen,-->
2) Absicherung Promotion Mindestlaufzeit anhand von durchschnittlicher Promotionsdauer (4+2) oder Zweckbefristung bis Qualifizierungsziel erreicht ist
<!--:Technische Universität Wien,-->
3) Dauerstellen nach PhD Dauerstellen für Daueraufgaben (Daueraufgaben identifizieren), Personalentwicklungsplan, 2 Jahre PostDoc Phase oder auch nicht
<!--:Universität Wien,-->
4) SHK/WHK Berliner Modell übernehmen: SHK bekommen mindestens zwei-Jahres-Verträge
<!--:Fachhochschule Wildau,-->
5) Familie
<!--:Julius-Maximilians-Universität Würzburg,-->
 
<!--:Bergische Universität Wuppertal-->
<!--:JDPG; Junge Deutsche physikalische Gesellschaft,-->
<!--:Universitas Saccos Veteres,-->


== Protokoll ==
== Protokoll ==

Aktuelle Version vom 11. November 2022, 21:44 Uhr


Vorstellung des AKs

Verantwortliche*r: Opa, Gabriel (TU Chemnitz)

Einleitung und Ziel des AK
Die derzeitigen Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft in Deutschland sind geprägt durch Kurzzeit- und Kettenverträge, sowie Abhängigkeitsverhältnisse. Unbefristete Arbeitsverträge sind die Ausnahme. Neben den landesgesetzlichen Regelungen und den Hochschulen ist hierfür insbesondere auch ein Sonderbefristungsrecht des Bundes - das Wissenschaftszeitvertragsgesetz - verantwortlich, das beliebige Befristungen im Bereich der Wissenschaft erlaubt. Nach massivem Protest der Betroffenen und spürbaren Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, hat sich die Ampel im Koalitionsvertrag auf eine Novelle des WissZeitVG verständigt. Diese soll nun Anfang 2023 stattfinden. Da schlechte Arbeitsbedingungen auch die Lehre betreffen und wohl viele Studierende zukünftig in der Wissenschaft arbeiten wollen, ist der Plan eine Resolution zu verfassen mit Forderungen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft.

Handelt es sich um einen Folge-AK?
Nein

Wer ist die Zielgruppe?
Gern Intressierte und Einsteiger*innen in das Thema aber v.a. auch Betroffene (d.h. befristet Beschäftigte).

Wie läuft der AK ab?
Es wird einen kurzen Überblick über das WissZeitVG und die Rechtslage bei befristeten Bechäftigungsverhältnissen in der Wissenschaft geben. Dann wollen wir darüber disktieren und auf Basis eines Entwurfs eine Reso schreiben, was die ZaPF für anstehende Novellierung des WissZeitVG fordert.

Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Man sollte das WissZeitVG mal gelesen haben (sind nur 3 Seiten) und wer Zeit hat, kann mal in den Dresdner Gesetzentwurf der GEW reinschauen (sehr gute Kommentierung).

Materialien und weitere Informationen
WissZeitVG
TzBfG
Offizielle Evaluation 2022
Alternative Evaluation der GEW 2020
Alternative Evaluation des NGAWiss 2022
Dresdner Gesetzentwurf der GEW


Arbeitskreis: AK WissZeitVG Novelle

Protokoll vom tt.mm.jjjj

Beginn
HH:MM Uhr
Ende
HH:MM Uhr
Redeleitung
Vorname Nachname (Uni)
Protokoll
Vorname Nachname (Uni)
Anwesende Fachschaften
  • Universität Bayreuth
  • Freie Universität Berlin
  • Humboldt-Universität zu Berlin
  • Technische Universität Berlin
  • Technische Universität Chemnitz
  • Goethe-Universität Frankfurt a. Main
  • Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Universität Heidelberg
  • Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Universität zu Köln
  • Universität Konstanz
  • Technische Universität München
  • Westfälische Wilhelms-Universität Münster
  • Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
  • Eberhard Karls Universität Tübingen
  • Universitas Saccos Veteres

typischer, theoretischer "Karriereweg" in der Wissenschaft: Promotion Habilitation (Lehrbefähigung) Lehrbefugnis (Privatdozent) (apl Professur) Professur (früher C1-C4, heute W1-W3)

es gibt auch noch: Hiwis Drittmittelbeschäftigte Stipendiaten (keine Anstellung, kein Urlaub, keine Sozialversicherung) Lecturer?


alle außer Profs (W2,W3) sind befristet. Ständige Qualifikation 70000 Profs, 300000 wissenschaftliche Mitarbeiter

Teilzeit und Befristungsgesetz (ZVG): Befristung braucht Grund, Vertrag muss danach entfristet werden

Wissenschaftszeitvertragsgesetz: (1)Befristung ohne Sachgrund (Qualifizierung) bis zu 6 Jahre wenn noch nicht promoviert. Befristung bis zu 6 Jahre nach Promotion. Familienkomponente: 2 Jahre zusätzliche Befristung möglich pro Kind (2)Drittmittelverträge auch befristungsfähig (Bund vergibt Steuern statt an Grundversorgung der Uni an DFG und diese verteilt Drittmittel: SFB, Exzellenzini,...) Implizite Forderung nach unbefristeten Verträgen (Unberührt bleibt...) Länder legen Zahl und Art der Stellen an Hochschulen (Personalstruktur) fest, Bund muss Gesetz machen Berlin: hat festgelegt dass Verträge entfristet werden müssen wenn Qualifizierungsziel erreicht wurde, CDU hat geklagt weil Berlin sich Gesetzgebungskompetenz vom Bund nimmt.

Tarifverträge sind verboten

studentische, wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung bis zu 6 Jahre




Reso: 1) Tarifsperre soll entfallen 2) Absicherung Promotion Mindestlaufzeit anhand von durchschnittlicher Promotionsdauer (4+2) oder Zweckbefristung bis Qualifizierungsziel erreicht ist 3) Dauerstellen nach PhD Dauerstellen für Daueraufgaben (Daueraufgaben identifizieren), Personalentwicklungsplan, 2 Jahre PostDoc Phase oder auch nicht 4) SHK/WHK Berliner Modell übernehmen: SHK bekommen mindestens zwei-Jahres-Verträge 5) Familie


Protokoll

Reso-Pad


Zusammenfassung/Ausblick