WiSe17 Beschlüsse

Aus ZaPFWiki

Resolutionen

Resolution zu Berufsorientierenden Praktika

Adressaten:

Wir fordern die Fachbereiche auf, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, nicht nur Forschungs- und Laborpraktika an der eigenen Universität belegen zu können, sondern auch wissenschaftsorientierte Praktika an anderen Universitäten, in For- schungseinrichtungen und insbesondere auch in der Industrie anrechnen lassen zu können. An vielen Universitäten bereitet das Physikstudium vorwiegend auf eine akademi- sche Laufbahn vor. Hierbei haben Studierende jedoch kaum Gelegenheit sich während des regulären Studienverlaufes einen Einblick in mögliche Berufsfelder zu verschaffen.

Resolution zur Exzellenzstrategie

Adressaten:

Bezugnehmend auf die Ausschreibung der DFG zu den Exzellenzuniversitäten for- dert die ZaPF, dass bei der Auswahl die Aspekte der exzellenten Lehre eine elementa- re Rolle spielen. Die Universitäten sollen zudem in ihren Anträgen explizit angeben, wie sie ein Ungleichgewicht von Lehre und Forschung verhindern.

Begründung

Die Ausbildungsfunktion der Universität sollte von zentraler Bedeutung sein und ist essentieller Bestandteil einer erfolgreichen Forschungsuniversität im internationa- len Wettbewerb. Das Erfolgsmodell der Einheit von Lehre und Forschung nach dem humboldtschen Prinzip wird durch die einseitige Förderung der Forschung durch die Exzellenzstrategie aufgehoben¹ . Ein solches Ungleichgewicht sollte in jedem Fall verhindert werden. Profitieren die Studierenden nicht von der neuesten (geförder- ten) Forschung, so bleiben die Probleme der studentischen Ausbildung im direkten Vergleich mit internationalen Spitzenuniversitäten bestehen - dem eigentlichen Ziel der Exzellenzstrategie.

¹ siehe hierzu auch Imboden-Bericht 2016 Kapitel 3.3.

Resolution zur Hochschulpolitik in Nordrhein-Westfalen

Adressaten:

Angesichts des Koalitionsvertrages der neuen NRW-Landesregierung nimmt die ZaPF wie folgt Stellung:

1. Die ZaPF fordert die Landesregierung auf, nicht dem Beispiel von Baden-Württem- berg zu folgen, die Stellungnahmen der Hochschulen zu berücksichtigen und keine Studiengebühren - egal in welcher Form - einzuführen.

2. Die ZaPF fordert die Landesregierung auf, die Zivilklausel ¹ nicht aus dem Hoch- schulgesetz zu streichen. An der Drittmittelorientierung festzuhalten und gleich- zeitig die "bürokratische (...) Bevormundung“ ² , “zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt“ ³ beitragen zu sollen, aufzuheben, bedeutet nicht mehr "Freiheit“ &sup4; für die Hochschulen, sondern einen erhöhten Druck, auch inhumanen Vorhaben zuzuarbeiten. Dies wurde zuletzt auch an der Entscheidung der RWTH- Aachen &sup5; deutlich, ein Drittmittelprojekt kurz vor Beendigung abzubrechen, bei dem es um eine Machbarkeitsstudie für ein Werk für Militärfahrzeuge in der Türkei ging.

3. Die ZaPF fordert die Landesregierung auf, an der gesetzlichen Verankerungen eines "Kodex gute Arbeit“ festzuhalten und diesen weiterzuentwickeln. Prekäre Arbeitsbedingungen sind den Kolleginnen und Kollegen weder zumutbar, noch tragen sie dazu bei, dass die Hochschulen ihren Aufgaben besser nachkommen können.

¹ siehe Resolution zur Zivilklausel:

https://zapfev.de/resolutionen/sose17/gesellschaftlich_verantwortung/ PosPapier_gesellschaftliche_verwantwortung.pdf

² Rede der Ministerin Pfeiffer-Poensgen am 27.9.2017
³ NRW-Hochschulgesetz
&sup4; Rede der Ministerin Pfeiffer-Poensgen am 27.9.2017
&sup5; siehe Pressemitteilung der RWTH Aachen:

http://www.rwth-aachen.de/cms/root/Die-RWTH/Aktuell/Pressemitteilungen/

September-2017/~oktv/Statement-der-RWTH-Aachen-zur-Machbarkei/

Positionspapiere

Positionspapier zum Friedensnobelpreis für Atomwaffenverbotsinitiative

Friedensnobelpreis für Atomwaffenverbotsinitiative

Die ZaPF gratuliert ICAN zum Friedensnobelpreis. Der Atomwaffenverbotsvertrag, dem die UNO-Vollversammlung am 7.7.2017 zugestimmt hat und der maßgeblich von ICAN voran gebracht wurde, geht auf das jahrzehntelange Engagement von Wissenschaftler*innen zurück: Der erste Entwurf des Vertrages war Teil eines Konzeptes für eine Nuklearwaffenkonvention, die das International Network of Engineers and Scientists Against Proliferation (INESAP) 1995 vorgeschlagen hatte.¹ INESAP ist eine Gruppe von mehr als 50 Wissenschaftler*innen aus 17 Ländern, die 1993 an der TU Darmstadt initiiert wurde. In seiner Arbeit knüpfte INESAP an ein Konzept für eine atomwaffenfreie Welt² an, das der Physiker Joseph Rotblat maßgeblich mit erarbeitet hatte. Rotblat war 1944 aus dem Manhattan-Projekt ausgestiegen und jüngster Unterzeichner des RussellEinstein-Manifests geworden; 1957 hatte er die Pugwash-Bewegung mitbegründet. Das Zustandekommen des Atomwaffenverbotsvertrages zeigt auf, wie bedeutsam und notwendig es ist, wenn Wissenschaftler*innen mit ihrer Arbeit Verantwortung für eine friedliche Entwicklung der Welt übernehmen. Wir als Physikstudierende halten es für wichtig, sich mit diesem Thema im Zuge der politischen Bildung zu befassen, um das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Grundordnung zu fördern. Insbesondere rufen wir dazu auf, dass sich Studierende auch mit den gesellschaftlichen Implikationen wissenschaftlicher Forschung, wie sie gerade hier gegeben sind, beschäftigen.

¹ http://www.inesap.org/what-inesap/achievements-and-activities
² http://www.inesap.org/projects


Zum Positionspapier zum Friedensnobelpreis für Atomwaffenverbotsinitiative

Positionspapier zu Akkreditierung

Zu Änderungen im Akkreditierungssystem Die ZaPF beobachtet die aktuellen Entwicklungen zur Musterrechtsverordnung (MRVO) für das Akkreditierungswesen mit Sorge und macht ausgehend von den Stellungnahmen anderer Beteiligter im Akkreditierungswesen die Fachschaften auf folgende potentiell kritische Änderungen aufmerksam. Im Besonderen möchten wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln hinweisen: • Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft. • Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8 Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre). • Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt nicht mehr bei der agenturinternen Akkreditierungskommission, sondern beim übergeordneten Akkreditierungsrat, welcher die Entscheidung nun allein auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll. • Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement entfallen. • Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet. • Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert. • Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer Definitionen kaum Einschränkungen. • Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden. • Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt. • Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen. Insbesondere muss so auf die Studierbarkeit der neuen Teilstudiengänge in Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen werden. • Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien leichter umgangen werden. • In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln, steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden sollen. Die Bewertungskriterien werden in formale Kriterien (in Form eines Prüfberichts) und in fachlich-inhaltliche Kriterien (in einem Gutachten) getrennt. Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar. Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regeln zur Akkreditierung in NRW als verfassungswidrig erklärte. An der Ausgestaltung waren nur die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz (KMK) beteiligt. Diese Vorgaben sollen durch einen Studienakkreditierungsstaatsvertrag umgesetzt werden, der aktuell den Landesparlamenten zur Beschlussfassung vorliegt. Der Staatsvertrag ermächtigt die Landesregierungen dazu, in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Akkreditierung weiter zu konkretisieren. Die Umsetzung soll nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts bis zum 1. Januar 2018 abgeschlossen sein. Die endgültige Änderung steht noch nicht fest und die Situation ist sehr unübersichtlich zu mal viele Stellen des MRVO unklar sind. Aktuell wird von vielen anderen Beteiligten im Akkreditierungswesen an Stellungnahmen gearbeitet. Die teils vorläufigen Versionen davon bilden die Basis für die hier vorgebrachten Punkte