SoSe16 AK Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Einleitung/Ziel des AK ==
== Einleitung/Ziel des AK ==
In dem Arbeitskreis wird ein kurzer Vortrag über das WissZeitVG und die Novellierung gehalten. Im Anschluss sollen aufgezeigte Probleme diskutiert werden.


== Protokoll ==
== Protokoll ==


Tagesordnung / Themen
=== Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ===
 
Im folgenden wird der Vortrag zu Beginn des AKs zusammengefasst, er kann auch unter [https://gitlabph.physik.fu-berlin.de/behrmann/zapf-wisszeitvg-sose16/raw/master/wisszeitvg.pdf https://gitlabph.physik.fu-berlin.de/behrmann/zapf-wisszeitvg-sose16/raw/master/wisszeitvg.pdf] gefunden werden.
 
==== Überblick ====
 
Das WissZeitVG ist ein Sondertarifgesetz für Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, dass befristete Arbeitsverträge regelt, zusätzlich zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, das in der "echten" Welt die wichtige Gesetzesgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse ist.
 
Befristungen benötigen in Deutschland einen Sachgrund. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz sind dies z.B. Vertretungen für Mutterschutz und Elternzeit. Ohne einen der Sachgründ aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Anstellung auf maximal zwei Jahre sachgrundlos befristet werden. Das WissZeitVG sieht zwei Sachgründe vor: Qualifikation und Drittmittel.
 
Beim Sachgrund Qualifikation muss ein Qualifikationsziel, das erreicht werden soll, und ein Zeitraum in dem es erreicht werden soll, angegeben werden. Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion angestellt werden. Mit dem Sachgrund Drittmittel kann man beliebig lange angestellt werden, muss aber einen Vertrag über die Laufzeit der Drittmittel erreichen.
 
==== Qualifikationsgründe ====
 
Was sind mögliche Qualifikationsgründe? Das ist derzeit noch eher unklar. Viele Universitäten bereiten Listen vor, was sie für mögliche Gründe halten. Sichere Gründe sind jedoch: Promotion, Abschluss (Verlängerung) der Promotion, Habilitation oder habilitationsähnliche Leistungen. Andere beliebte Gründe in derzeit bekannten Listen sind "Berufungsfähigkeit Juniorprofessur/W2/W3", aber auch seltsamere Gründe sind schon bekannt, z.B. "Qualifizierun für eine Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft".
 
==== Für wen gilt das WissZeitVG? ====
 
Das WissZeitVG gilt für alles Personal, dass nicht studienbegleitend, hauptsächlich wissenschaftlich oder künstlerisch tätig ist. Es gilt nicht für Professoren oder Juniorprofessoren, da diese Beamte sind, oder Leute die hauptsächlich lehrend tätig sind.


⁃ Das Gesetzt
==== 6+6 Jahre ====
⁃ Probleme mit dem Gesetz
⁃ Auwirkungen


Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre, neun im Fall von Medizinern, nach der Promotion angestellt werden. Wann eine Promotion zu Ende ist regeln die Landeshochschulgesetze und Promotionsordnungen der Unis.


Diese Fristen können verlängern sich automatisch bei Krankheit, falls diese länger ist als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit, und einigen anderen Gründen um bis zu zwei Jahre (je Grund), bei einigen dieser Gründe verlängert sich auch der bestehende Arbeitsvertrag. Diese Regelungen gelten nicht bei Drittmitteln.


''' Das Gesetz'''
Falls man in weniger als sechs Jahre promoviert, hat man die übrigen Zeit zusätzlich zu den sechs Jahren nach der Promotion Zeit. Allerdings zählen zur Promotionszeit in diesem Fall auch unbezahlte Promotionszeit oder solche auf Stipendienbasis.
*  Ist eine Sonderregelung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
** Für alle anderen gibt es ein eigenes Gesetz über Zeitarbeit
** Sie erlaubt Befristete Stellen nur mit Sachgrund und einem Definierten ziel welches in angemessener Zeit erreicht werden muss, also innerhalb des Vertragszeitraums.
** Sie erlaubt maximal 2 Jahre Befristete Anstellung ohne Sachgrund
Inhalt
* Erlaubte mögliche Sachgründe
* Qualifikation erlaubt die Anstellung für dem  Ziel angemessene Zeit (6+6Jahre je 6 vor und nach Promotion)
*  Drittmittel finanzierte Stelle (beliebig lange, aber genau so lange wie Drittmittel gewehrt wurden) (aber man kann trotzdem wegen Qualifikation angestellt werden)
** Das Genannte Ziel ist oft eher kreativ gewählt
** Verlängerung des Vertrages ist möglich
** Einklagen ist Möglich wenn Zeit nicht angemessen
* Gültigkeit, nicht Studienbegleitend (hauptsächlich wissenschaftlich tätig)
* Ungültigkeit: Professoren/innen ; JuniorProfs.; Leute die Lehre machen
** länger möglich bei (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, bei schneller Promotion später mehr möglich, ...)
* Verlängerungen entstehen automatisch  (bis zu 2 Jahre), aber der Arbeitsvertrag wird nicht automatisch mit verlängert.
* Studie Teil (Zählt aber nicht in Zeit vor Promotion)
** HiWi stellen ähnliches auch gültig
** nur Bachelor und Master (Berufsqualifizierender Abschluss)


'''Probleme mit dem WiZVG'''
==== Neue Regelungen für Studierende ====
* Redeleitung: Kein Recht auf Verlängerung des Vertrages wenn sich die Maximale Befristungszeit verlängert (Familien-, Behinderten-, rechtliche Komponente)
 
* FFM: Es gibt Probleme bei der Finanzierung wenn  Drittmittel anders befristet sind als der Arbeitsvertrag.  
Durch die WissZeitVG-Novelle ist nun geregelt, dass studienbegleitende wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten bis zu sechs Jahren möglich ist ohne das diese Zeit auf die Qualifikationshöchstdauern angerechnet wird. Da nicht geregelt ist, was diese Hilfstätigkeiten sind, besteht die Gefahr das Stellen nun auch nach Teiltzeit- und Befristungsgesetz ausgeschrieben werden. Damit greift die, nicht verlängerbare, sachgrundlose Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren.
* Was ist wissenschaftliche Arbeit?
 
** Nachteile wenn nicht nach WiZVG?
=== Diskussion ===
*** Man kann nur für 2 Jahre beschäftigt werden, es ist keine Verlängerung möglich.
 
'''Auswirkungen'''
Verschiedene Teilnehmer berichten von den Befristungspolicies an ihren Universitäten und es werden Fragen zum Vortrag gestellt, die meisten zu Stückelverträgen und Verträgen bei denen die Finanzierung aus verschiedenen Quellen kommt. Diese können nicht abschließen beantwortet werden. Mancherorts besteht noch Unklarheit ob Verträge verlängert werden dürfen.
* FFM: Leute verlassen Uni wurden darum gebeten oder ähnliches wegen Unwissenheit und unklarheit.
* FFM: HiWis: Werden nur für ein halbes Jahr beschäftigt und dann immer wieder verlängert.
* Bonn: HiWis: Werden nur für 4 Monate beschäftigt, und auch andere werden nur für wenige Monate befristet angestellt und immer wieder verlängert (oder auch nicht). (wenig Geld)
* Würzburg: Die Uni glaubt während der Promotion angestellten den Vertrag nicht verlängern zu dürfen wenn diese länger brauchen. Es werden andere Möglichkeiten gesucht.
Meinungsbild: Studienbegleitung nicht gegen Zeit zählen lassen: Alle dafür 
Meinungsbild: Bei Sachgrund Qualifikation Verlängerung des Vertrages aus Familienpolitischen gründen,…
1 Dagegen, Fast alle anderen Dafür 
Meinungsbild: (Öffentliche-) Geldgeber sollen Laufzeiten den Geänderten Gesetzen anpassen: Alle dafür
(Ak Slot 7 Vernetzung Doktoranden) 


== Zusammenfassung ==
== Zusammenfassung ==
Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder gemacht
* alle dafür Studienbegleitenden Tätigkeiten sollten beliebig lange ausgeübt werden dürfen und nicht in die Zeit vor der Promotion zählen
* 1 Gegenstimme wenn die Maximale Befristungszeit verlängert wird auch den Vertrag entsprechend verlängern
* alle dafür (Öffentliche)  Geldgeber sollen die Mittel über einen Zeitraum gewähren der angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt (also so, dass man nicht ständig für sehr kurze Zeit angestellt wird weil die Finanzierung ungewiss ist)


<!--
Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder eingeholt:
* Das Ergebnis der Abstimmung:
 
** <span style="color:green">'''Anzahl Ja-Stimmen:''' Anzahl</span>
* Alle Teilnehmer des AKs sind dafür, studienbegleitende Tätigkeiten sollen beliebig lange und nicht nur maximal sechs Jahres ausgeübt werden dürfen, ohne dass sie in die Qualifikationszeit vor der Promotion zählen
** <span style="color:black">'''Anzahl Enthaltungen:''' Anzahl</span>
* Mit einer Gegenstimme wünscht sich der AK, dass wenn die maximale Befristungszeit verlängert wird auch der Vertrag entsprechend verlängert werden soll
** <span style="color:red">'''Anzahl Nein-Stimmen:''' Anzahl</span>
* Alle Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass öffentliche Geldgeber Mittel über einen Zeitraum gewähren sollen der eine angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt, so dass es nicht zu Stückelverträgen kommt.
-->


[[Kategorie:AK-Protokolle]]
[[Kategorie:SoSe16]]
[[Kategorie:SoSe16]]

Aktuelle Version vom 22. November 2018, 22:13 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Jörg (FUB), Jan (FUB)

Es soll besprochen werden, was seit der letzten ZaPF passiert ist. Außerdem soll über die Umsetzung des neuen Gesetzes an den Unis geredet werden, an der HU gab es dazu eine Handreichung der Personalabteilung, die ziemlch viel Staub aufgewirbelt hat.

Arbeitskreis: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Protokoll vom 05.05.2016

Beginn 10:30
Ende 12:30
Redeleitung
Jörg Behrmann (FU Berlin), Jan Luca Naumann (FU Berlin)
Protokoll
Paul Mayer
Anwesende Fachschaften
RWTH Aachen,
FU Berlin,
HU Berlin,
TU Berlin,
Uni Bonn,
TU Braunschweig,
TU Darmstadt,
TU Dresden,
Uni Düsseldorf,
Uni Halle-Wittenberg,
Uni Heidelberg,
TU Kaiserslautern,
Uni Kassel,
Uni Konstanz,
Uni Köln,
Uni München,
TU München,
Uni Oldenburg,
Uni Siegen,
Uni Würzburg,
Uni Koblenz,

Einleitung/Ziel des AK

In dem Arbeitskreis wird ein kurzer Vortrag über das WissZeitVG und die Novellierung gehalten. Im Anschluss sollen aufgezeigte Probleme diskutiert werden.

Protokoll

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Im folgenden wird der Vortrag zu Beginn des AKs zusammengefasst, er kann auch unter https://gitlabph.physik.fu-berlin.de/behrmann/zapf-wisszeitvg-sose16/raw/master/wisszeitvg.pdf gefunden werden.

Überblick

Das WissZeitVG ist ein Sondertarifgesetz für Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, dass befristete Arbeitsverträge regelt, zusätzlich zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, das in der "echten" Welt die wichtige Gesetzesgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse ist.

Befristungen benötigen in Deutschland einen Sachgrund. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz sind dies z.B. Vertretungen für Mutterschutz und Elternzeit. Ohne einen der Sachgründ aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Anstellung auf maximal zwei Jahre sachgrundlos befristet werden. Das WissZeitVG sieht zwei Sachgründe vor: Qualifikation und Drittmittel.

Beim Sachgrund Qualifikation muss ein Qualifikationsziel, das erreicht werden soll, und ein Zeitraum in dem es erreicht werden soll, angegeben werden. Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion angestellt werden. Mit dem Sachgrund Drittmittel kann man beliebig lange angestellt werden, muss aber einen Vertrag über die Laufzeit der Drittmittel erreichen.

Qualifikationsgründe

Was sind mögliche Qualifikationsgründe? Das ist derzeit noch eher unklar. Viele Universitäten bereiten Listen vor, was sie für mögliche Gründe halten. Sichere Gründe sind jedoch: Promotion, Abschluss (Verlängerung) der Promotion, Habilitation oder habilitationsähnliche Leistungen. Andere beliebte Gründe in derzeit bekannten Listen sind "Berufungsfähigkeit Juniorprofessur/W2/W3", aber auch seltsamere Gründe sind schon bekannt, z.B. "Qualifizierun für eine Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft".

Für wen gilt das WissZeitVG?

Das WissZeitVG gilt für alles Personal, dass nicht studienbegleitend, hauptsächlich wissenschaftlich oder künstlerisch tätig ist. Es gilt nicht für Professoren oder Juniorprofessoren, da diese Beamte sind, oder Leute die hauptsächlich lehrend tätig sind.

6+6 Jahre

Auf Stellen zur Qualifikation kann man für maximal sechs Jahre vor Ende der Promotion und sechs Jahre, neun im Fall von Medizinern, nach der Promotion angestellt werden. Wann eine Promotion zu Ende ist regeln die Landeshochschulgesetze und Promotionsordnungen der Unis.

Diese Fristen können verlängern sich automatisch bei Krankheit, falls diese länger ist als die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit, und einigen anderen Gründen um bis zu zwei Jahre (je Grund), bei einigen dieser Gründe verlängert sich auch der bestehende Arbeitsvertrag. Diese Regelungen gelten nicht bei Drittmitteln.

Falls man in weniger als sechs Jahre promoviert, hat man die übrigen Zeit zusätzlich zu den sechs Jahren nach der Promotion Zeit. Allerdings zählen zur Promotionszeit in diesem Fall auch unbezahlte Promotionszeit oder solche auf Stipendienbasis.

Neue Regelungen für Studierende

Durch die WissZeitVG-Novelle ist nun geregelt, dass studienbegleitende wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten bis zu sechs Jahren möglich ist ohne das diese Zeit auf die Qualifikationshöchstdauern angerechnet wird. Da nicht geregelt ist, was diese Hilfstätigkeiten sind, besteht die Gefahr das Stellen nun auch nach Teiltzeit- und Befristungsgesetz ausgeschrieben werden. Damit greift die, nicht verlängerbare, sachgrundlose Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren.

Diskussion

Verschiedene Teilnehmer berichten von den Befristungspolicies an ihren Universitäten und es werden Fragen zum Vortrag gestellt, die meisten zu Stückelverträgen und Verträgen bei denen die Finanzierung aus verschiedenen Quellen kommt. Diese können nicht abschließen beantwortet werden. Mancherorts besteht noch Unklarheit ob Verträge verlängert werden dürfen.

Zusammenfassung

Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder eingeholt:

  • Alle Teilnehmer des AKs sind dafür, studienbegleitende Tätigkeiten sollen beliebig lange und nicht nur maximal sechs Jahres ausgeübt werden dürfen, ohne dass sie in die Qualifikationszeit vor der Promotion zählen
  • Mit einer Gegenstimme wünscht sich der AK, dass wenn die maximale Befristungszeit verlängert wird auch der Vertrag entsprechend verlängert werden soll
  • Alle Teilnehmer sprechen sich dafür aus, dass öffentliche Geldgeber Mittel über einen Zeitraum gewähren sollen der eine angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt, so dass es nicht zu Stückelverträgen kommt.