Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF

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Einleitender Kommentar: Wir sind weder Politiker noch Juristen, deswegen regelt diese Verfahrensordnung nicht alles bis ins letzte Detail und ist als normaler Text und nicht als Ansammlung von Paragrafen verfasst. Sie ist gedacht um unnötige Diskussionen zu vermeiden und einen einfachen Ablauf der Anfangs- und Abschlussplenen der ZaPF zu gewährleisten. Sie definiert Abstimmungsmodi und allgemeine Verfahrensregeln. Die männliche Anrede gilt im folgenden sowohl für weibliche als auch für männliche TeilnehmerInnen der ZaPF.

Ablauf eines Plenums:

  1. Sitzungen der ZaPF sind öffentlich.
  2. Die Sitzungsleitung wird von der die ZaPF organisierenden Fachschaft vorgeschlagen und im Plenum abgestimmt.
  3. Zu Beginn der Sitzung wird ein Protokollführer gewählt, das Protokoll der Sitzung wird im ZaPF-Reader abgedruckt.
  4. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen (Details siehe Abschnitt Beschlüsse).
  5. Anschließend wird die Tagesordnung bekannt gegeben und abgestimmt. Diese Tagesordnung ist bindend. Im Abschlussplenum sollte es immer einen Tagesordnungspunkt „Berichte der AK“ geben. Sollte ein AK eine Abstimmung wünschen, ist dies als Antrag einzureichen.
  6. Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die gesamte Sitzung durch die Sitzungsleitung entschieden werden.
  7. Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen, dies sollte in der Regel jedoch 10 Minuten nicht überschreiten.


Anträge:

  1. Anträge (z.B. für Tagesordnungspunkte oder Abstimmungen) sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Plenums schriftlich bei der die ZaPF ausrichtenden Fachschaft einzureichen. Dies gilt insbesondere für Texte, über die abgestimmt werden soll. Die AK haben dafür zu sorgen, dass dies rechtzeitig geschieht. Der Antragssteller muss im Plenum anwesend sein.
  2. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind Initiativanträge und müssen von mindestens zwei Personen aus verschiedenen Fachschaften getragen werden. Auch diese Anträge sind der Sitzungsleitung schriftlich mitzuteilen.
  3. Änderungen dieser Verfahrensordnung sind nicht durch Initiativanträge möglich. Sie müssen zur Abstimmung im Anfangsplenum mindestens 7 Tage vor dem Anfangsplenum der ZaPF bekannt gemacht werden, z.B. über die Mailingliste. Zur Abstimmung im Abschlussplenum müssen Änderungsanträge der Verfahrensordnung mindestens einen Tag vor dem Plenum bekannt gegeben werden.
  4. Verfahrensanträge (GO-Anträge, werden durch das Heben beider Arme signalisiert) sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. Es ist nur eine Für- und eine Gegenrede erlaubt. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formellen vorzuziehen. Eine Diskussion findet nicht statt. In der Abstimmung ist (bis auf unten angegebene Ausnahmen) eine einfache Mehrheit erforderlich.

Jeder anwesende Teilnehmer hat eine Stimme, Enthaltungen sind nicht möglich. Gibt es keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.


Verfahrensanträge sind insbesondere Anträge:

  • zur Änderung der Tagesordnung
  • zur erneuten Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung, ohne Gegenrede)
  • zur Unterbrechung der Sitzung
  • zur Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  • zur Begrenzung der Redezeit
  • zum Schluss der Rednerliste (nach Annahme des Antrages können sich noch Redner auf die Liste setzen lassen, anschließend wird die Liste geschlossen, weitere Wortmeldungen sind dann nicht mehr möglich)
  • Wiedereröffnung der Redeliste *
  • geschlossene Sitzung (jeweils nur für einen Tagesordnungspunkt)
  • Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung
  • zum Schluss der Debatte (die Diskussion wird nach Annahme des Antrages sofort abgebrochen,
  • eine Abstimmung zum Thema wird ggf. sofort durchgeführt)*
  • zur Anzweiflung einer Abstimmung
  • zur Verweisung in eine Arbeitsgruppe
  • Nichtbefassung *
  • geheime Abstimmung (ohne Gegenrede)

Mit einem * gekennzeichnete Anträge erfordern eine 2/3-Mehrheit.


Kommentar: Verfahrensanträge sind dazu gedacht, zu verhindern