Vergleich der ZaPF-PO AKs mit den Akkreditierungsrats Vorgaben
Aus ZaPFWiki
Unterlagen =
HRG
Hochschulrahmengesetz
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktesystem
(1)
- bei mind. 4 Jahren Regelstudienzeit eine Zwischenprüfung
- Prüfungen können studienbegleitend sein
- Übergang ins Hauptstudium in der Regel nach erfolgreicher Zwischenprüfung
Macht das bei BaMa überhaupt Sinn?
(2)
- für alle geeigneten Studiengänge sind Vorraussetzungen unter denen Freiversuch (Möglichkeit für Freiversuch mit Notenverbesserung) möglich ist, zu bestimmen
(3)
- Leistungspunktesystem zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen
(4)
- nur von Personen bewertetet werden, die durch mindestens gleiche Prüfung qualifiziert sind
§ 16 Prüfungsordnungen
- Abschlussprüfung muss innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können
- Genehmigung durch zuständige Stelle (durch Landesrecht bestimmt) insbesondere verweigern, wenn PO anderen Vorschriften der Regelstudienzeit nicht entspricht
LGSV
Länder gemeinsame Strukturvorgaben
Auslegung der LGSV
Auslegungen der LGSV
Regeln zur Akkreditierung
Regeln zur Akkreditierung
2.8 Transparenz und Dokumentation
- Prüfungsanforderungen
PO-AK in Bochum PO-AK in Karlsruhe