Vergleich der ZaPF-PO AKs mit den Akkreditierungsrats Vorgaben
Dieser AK ist Teil des AK Prüfungssysteme [1]
Unterlagen
HRG
Hochschulrahmengesetz
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktesystem
(1)
- bei mind. 4 Jahren Regelstudienzeit eine Zwischenprüfung
- Prüfungen können studienbegleitend sein
- Übergang ins Hauptstudium in der Regel nach erfolgreicher Zwischenprüfung
Macht das bei BaMa überhaupt Sinn?
(2)
- für alle geeigneten Studiengänge sind Vorraussetzungen unter denen Freiversuch (Möglichkeit für Freiversuch mit Notenverbesserung) möglich ist, zu bestimmen
(3)
- Leistungspunktesystem zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen
(4)
- nur von Personen bewertetet werden, die durch mindestens gleiche Prüfung qualifiziert sind
§ 16 Prüfungsordnungen
- Abschlussprüfung muss innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können
- Genehmigung durch zuständige Stelle (durch Landesrecht bestimmt) insbesondere verweigern, wenn PO anderen Vorschriften der Regelstudienzeit nicht entspricht
LGSV
Länder gemeinsame Strukturvorgaben
1.4 Studienstruktur und Studiendauer
- Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen
aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen"
1.1 Modularisierung
- in der Regel werden Module mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht
- in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden
- der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten
- Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang
- für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig
- Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein
- wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen
2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
- Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein
- Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein
4.1
Auslegung der LGSV
Auslegungen der LGSV
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS
- die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen
- bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module
4. Zu Modulteilprüfungen
- Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung
- kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden
- Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird
Regeln zur Akkreditierung
Regeln zur Akkreditierung
2.5 Prüfungssystem
- Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele Erreicht wurden
- Pro Modul nur eine Prüfung <br\>
-> Auslegung der LGSV sieht mehrere Prüfungen oder Teilürüfungen in bestimmten Fällen vor.
- Nachteilsausgleich für behinderte Studierende (zeitlich und formal) in allen abschließenden oer studienbegleitenden Leistungsnachweisen
- Prüfungsordnung einer Rechtsprüfung unterziehen
2.8 Transparenz und Dokumentation
- Prüfungsanforderungen
PO-AK in Bochum
AK Wiederholungsmöglichkeiten im Rahmen der Prüfungsordnungen
Das Protokoll gibt es nur im Reader. Die entsprechenden Seiten sind Medium:PO-AK_Bochum.pdf.
PO-AK in Karlsruhe
Protokoll im Wiki