Vergleich der ZaPF-PO AKs mit den Akkreditierungsrats Vorgaben

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Dieser AK ist Teil des AK Prüfungssysteme [1]

Unterlagen

HRG
Hochschulrahmengesetz
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktesystem
(1)

  • bei mind. 4 Jahren Regelstudienzeit eine Zwischenprüfung
  • Prüfungen können studienbegleitend sein
  • Übergang ins Hauptstudium in der Regel nach erfolgreicher Zwischenprüfung

Macht das bei BaMa überhaupt Sinn?

(2)

  • für alle geeigneten Studiengänge sind Vorraussetzungen unter denen Freiversuch (Möglichkeit für Freiversuch mit Notenverbesserung) möglich ist, zu bestimmen

(3)

  • Leistungspunktesystem zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen

(4)

  • nur von Personen bewertetet werden, die durch mindestens gleiche Prüfung qualifiziert sind


§ 16 Prüfungsordnungen

  • Abschlussprüfung muss innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können
  • Genehmigung durch zuständige Stelle (durch Landesrecht bestimmt) insbesondere verweigern, wenn PO anderen Vorschriften der Regelstudienzeit nicht entspricht

LGSV
Länder gemeinsame Strukturvorgaben
1.4 Studienstruktur und Studiendauer

  • Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen

aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen"

1.1 Modularisierung

  • in der Regel werden Module mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht
  • in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden
  • der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten
  • Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang
  • für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig
  • Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein
  • wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen

2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten

  • Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein
  • Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein

4.1 Auslegung der LGSV
Auslegungen der LGSV
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS

  • die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen
  • bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module

4. Zu Modulteilprüfungen

  • Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung
  • kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden
  • Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird

Regeln zur Akkreditierung
Regeln zur Akkreditierung
2.5 Prüfungssystem

  • Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele Erreicht wurden
  • Pro Modul nur eine Prüfung <br\>

-> Auslegung der LGSV sieht mehrere Prüfungen oder Teilürüfungen in bestimmten Fällen vor.

  • Nachteilsausgleich für behinderte Studierende (zeitlich und formal) in allen abschließenden oer studienbegleitenden Leistungsnachweisen
  • Prüfungsordnung einer Rechtsprüfung unterziehen

2.8 Transparenz und Dokumentation

  • Prüfungsanforderungen

PO-AK in Bochum
AK Wiederholungsmöglichkeiten im Rahmen der Prüfungsordnungen
Das Protokoll gibt es nur im Reader. Die entsprechenden Seiten sind Medium:PO-AK_Bochum.pdf‎.

PO-AK in Karlsruhe
Protokoll im Wiki