SoSe18 Beschlüsse
Resolutionen
About the handling of null results
The ZaPF views null results¹ as natural byproduct of proper scientific research. As such, they are not waste, but have scientific value worth protecting and preservating. Even though they are not the final conclusion to a topic, they may be of valuable help to future projects. We want to further their recognition as a product of thorough scientific research.
Of particular importance to this goal is the scientific community’s proper access to null results. Thereby, scientists can profit from experiences made by their colleagues and avoid following the same inconclusive paths. This saves resources and is therefore in the interest of every participant in the research process.
The handling of null results should be a discussed during the planning and preparation of scientific projects and the development of suitable procedures included into the regulations of funding associations. In this way the publication of null results can be established as a part of everyday research practice in the long term.
To accomplish these goals, the ZaPF proposes the following measures:
- Inclusion of information about null results obtained during a project in the appendix of related publications. This would allow to simultaneously research the current scientific state of the art and the problems regarding its realization.
- Establishment of infrastructure providing services to store and share data that may be of value to the scientific community after the termination of a project regardless of whether it is raw data or processed in any way to multiple institutions.
- falsification of the original working hypothesis,
- ambiguous or inconclusive result,
- or a result of small relevance not necessarily pertaining to the current work obtained during the creation of a publication ("trial and error"), the only prerequisite being that the results are obtained maintaining proper scientific standards.
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Resolution für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen
Die ZaPF fordert, dass bestehende Systeme zur Prüfungsan- und abmeldung überarbeitet und flexibel gestaltet werden.
Prüfungsan- und abmeldungen werden von Hochschulen individuell gehandhabt und dienen oft einem logistischem Zweck. Dies geht teilweise soweit, dass selbst innerhalb einer Hochschule oft deutliche Unterschiede zu vermerken sind. Hier stehen die Fristen im Widerspruch zu Flexibilität und Studierendenfreundlichkeit. Diese Fristen werden oftmals mit Raumplanung und organisatorischen Problemen begründet. Das Beispiel des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin, in der es keine verpflichtende Prüfungsanmeldung gibt und eine Prüfungsteilnahme als Anmeldung gilt, zeigt jedoch, dass solche Begründungen hinfällig sind. Außerdem können durch solche Maßnahmen Prüfungsämter entlastet werden, da weniger irreguläre Abmeldungen anfallen.
In unseren Augen gibt es keinen Grund, warum Studierende zum Teil mehrere Monate vor Prüfungstermin von einer Prüfungsanmeldung zurücktreten müssen und wir sehen in dieser Form der Handhabung unnötige Hürden für Studierende. Eine Prüfungsanmeldung soll, falls sie denn explizit nötig ist, revidierbar sein. Diese Revision sollte so spät wie möglich vor der Prüfung durchführbar sein.
Die Prüfungsvorbereitungszeit zwischen einer frühen Anmeldung und Prüfung selbst kann in vielerlei Hinsicht unverschuldet behindert werden. Daher wird durch eine Prüfungsanmeldung etliche Wochen vor der Prüfung, ohne eine Möglichkeit sich abzumelden, den Studierenden die Flexibilität genommen, sich selbstsicher für Prüfungen anmelden zu können.
Gerade hinsichtlich limitierter Prüfungsversuche, die an den meisten Hochschulen bedauerlicherweise praktiziert werden, ist eine solche Regelung – vor allem im Zusammenhang mit Zwangsanmeldungen für den nächstmöglichen Termin – eine absolute Zumutung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Stellungnahme zur Zwangsexmatrikulation aus Siegen im Wintersemester 17/18, in der sich die ZaPF gegen jede Art von Zwangsmaßnahmen ausspricht.
Nur ein flexibles Anmeldesystem kann dem Bild einer fortschrittlichen Hochschule entsprechen, daher sieht die ZaPF die absolute Notwendigkeit, bestehende An- und Abmeldesysteme anzupassen. Reguläre Prüfungsan- und abmeldungen müssen deshalb kurzfristig möglich sein und insbesondere Zwangsanmeldungen ohne die Möglichkeit des Rücktritts sind grundsätzlich abzulehnen.
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Resolution zum Streik der studentischen Hilfskräfte in Berlin
Es liegt im Verantwortungsbereich der Hochschulen den reibungslosen Lehrbetrieb sicherzustellen.
Dafür sind die studentischen Hilfskräfte an Hochschulen und Universitäten unverzichtbar, weshalb sie als vollwertige Beschäftigte der Hochschulen angesehen werden müssen. Um den Studierenden eine Tätigkeit an den Hochschulen und Universitäten parallel zu ihrem Studium zu ermöglichen ist es notwendig, dass eine ausreichende Bezahlung erfolgt und diese regelmäßig an steigende Lebenshaltungskosten angeglichen wird.
Daher fordert die ZaPF, die Verhandlungsführenden der Arbeitgeber auf, endlich ein faires Angebot vorzulegen und somit eine baldige Einigung in den Tarifverhandlungen zu erreichen. In der Zwischenzeit müssen die Hochschulen allen Studierenden einen regulären Studienfortschritt ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund solidarisiert sich die ZaPF mit den Studentischen Beschäftigten in Berlin und ihrem aktuellen Arbeitskampf.
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Resolution zur Entwicklung des Ablaufs für Akkreditierungsverfahren
Im Studienakkrediterungsstaatsvertrag und in der Musterrechtsverordnung (MRVO) in ihrer aktuellen Fassung (Staatsvertrag vom 7.2017, MRVO vom 7.12.2017) werden die Richtlinien für die formalen Kriterien des Ablaufs von Akkreditierungsverfahren geregelt. Darunter fällt auch die Benennung der externen Gutachter*innen (§3 des Staatsvertrags) und die Aufgabenverteilung verschiedener Akteure während des Verfahrens (MRVO §§ 24, 27, 28).
Die ZaPF fordert hierfür, dass das zu entwickelnde Verfahren für die Benennung der externen Gutachter*innen die Benennung für alle Statusgruppen regelt (Staatsvertrag §§ 3 (2) Punkt 5 und 3 (3)). Von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Begutachtung ist hierbei eine in Akkreditierung durch Erfahrung oder entsprechende Fortbildung geschulte Gutachtergruppe. Die ZaPF fordert daher über MRVO §25 (3) hinaus, dass alle Gutachter*innen über eine solche Befähigung verfügen sollen. Für die studentischen Gutachter*innen empfiehlt die ZaPF, das Angebot des studentischen Akkreditierungspools zu nutzen.
Weiterhin fordert die ZaPF mehr Transparenz in den Abläufen der Verfahren. Dabei sollen insbesondere Rückkopplungsmechanismen zwischen Agenturen, Gutachtergremien und dem Akkreditierungsrat formalisiert und veröffentlicht werden (vor allem bezüglich der Aufgaben in den §§ 22, 27, 28 MRVO).
Die weitere Entwicklung und Evaluation der Verfahrensabläufe soll unter studentischer Beteiligung stattfinden.
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Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO
Die Landtage veröffentlichen im Rahmen der Überarbeitung des deutschen
Akkreditierungssystems gemäß den Artikeln des Studienakkreditierungsstaatsvertrags Rechtsverordnungen zur Akkreditierung.
Diese müssen in Kernpunkten übereinstimmen, um eine „bundesweite Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen und die Möglichkeit des Hochschulwechsels“ (Staatsvertrag §1 (2)) zu gewährleisten. Sie dürfen allerdings nach §4 (6) des Staatsvertrags auch weiterführende Verordnungen hinsichtlich der Qualitätsüberprüfung erlassen.
Die ZaPF fordert, dass in den Länderspezifischen Rechtsverordnungen gemäß §4 (3), einer entsprechend überarbeiteten Musterrechtsverordnung (MRVO) vorgreifend, die folgenden Punkte als stärkere Richtlinien festgeschrieben werden:
- Akkreditierungsfristen (MRVO §26 (1))
- Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (MRVO §26 (1)) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neu eingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren.
- Zusammenstellung von Gutachtergruppen (MRVO §25)
- Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult sein – entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen (MRVO §25 (3)).
- Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen (MRVO §25 (1)) darf die Vertretung der Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden.
Zur Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO
Resolution zur Novellierung der Hochschulgesetze
Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW
Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression
Resolution zur Studierendenmobilität
Solidaritätserklärung der Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften
Positionspapiere
Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen
Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung
Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik
Weitere Beschlüsse
IT-Konzept der ZaPF
Die ZaPF möge folgendes IT-Konzept beschließen:
- Die ZaPF spricht sich für freie und offene Software (Free and Open Source Software, FOSS) aus. Daher setzt die ZaPF bei ihrer Arbeit auf solche Software und fordert die Teilnehmer der ZaPF auf, Software, die im Rahmen der ZaPF-Tätigkeit entwickelt wird, auch unter einer Lizenz in dem Sinne von freier Software bereitzustellen.
- Die ZaPF sieht Datenschutz als ein hohes Gut an. Die ZaPF arbeitet daher nach den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Vermeidung der Erhebung unnötiger Daten. Bei der Auswahl und Entwicklung von Software wird auf den Schutz der Daten geachtet und die Software so datensparsam wie für unseren Betrieb möglich konfiguriert.
- Für die Dienste der ZaPF soll eine zentrale Serverinfrastruktur in Zusammenarbeit mit dem ZaPF e.V. bereitgestellt werden. Alle Teilnehmer*innen der ZaPF können in Absprache mit dem TOPF dort Dienste, die für die Arbeit der ZaPF sinnvoll sind, durch den TOPF bereitstellen lassen. Um eine zentrale Infrastruktur unter Kontrolle der ZaPF zu haben, sollen alle Dienste, wenn möglich, auf dem zentralen Server laufen.
- Die Dienste der ZaPF sollen auf Dauer eine zentrale Login-infrastruktur nutzen, um den Benutzer eine komfortable Nutzung der Dienste ohne verschiedene Login-informationen zu ermöglichen.
- Die ZaPF stellt Mailinglisten für ihre Mitglieder bereit, um die Arbeit der ZaPF als Ganzes, der Gremien und einzelner Arbeitskreise zu unterstützen. Die Mails auf den Mailinglisten werden, in der Regel nicht-öffentlich, archiviert. Die Namen der Mailinglisten werden so gewählt, dass sie nach außen erkenntlich und vertretbar sind.