SoSe18 Beschlüsse

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Resolutionen

About the handling of null results

The ZaPF views null results[1] as natural byproduct of proper scientific research. As such, they are not waste, but have scientific value worth protecting and preservating. Even though they are not the final conclusion to a topic, they may be of valuable help to future projects. We want to further their recognition as a product of thorough scientific research.

Of particular importance to this goal is the scientific community’s proper access to null results. Thereby, scientists can profit from experiences made by their colleagues and avoid following the same inconclusive paths. This saves resources and is therefore in the interest of every participant in the research process.

The handling of null results should be a discussed during the planning and preparation of scientific projects and the development of suitable procedures included into the regulations of funding associations. In this way the publication of null results can be established as a part of everyday research practice in the long term.

To accomplish these goals, the ZaPF proposes the following measures:

  • Inclusion of information about null results obtained during a project in the appendix of related publications. This would allow to simultaneously research the current scientific state of the art and the problems regarding its realization.
  • Establishment of infrastructure providing services to store and share data that may be of value to the scientific community after the termination of a project regardless of whether it is raw data or processed in any way to multiple institutions.

  1. The ZaPF defines null results as follows: a result of scientific research, fulfilling one of the following criteria:
    • falsification of the original working hypothesis,
    • ambiguous or inconclusive result,
    • or a result of small relevance not necessarily pertaining to the current work obtained during the creation of a publication ("trial and error"), the only prerequisite being that the results are obtained maintaining proper scientific standards.

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Resolution für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen

Die ZaPF fordert, dass bestehende Systeme zur Prüfungsan- und abmeldung überarbeitet und flexibel gestaltet werden.

Prüfungsan- und abmeldungen werden von Hochschulen individuell gehandhabt und dienen oft einem logistischem Zweck. Dies geht teilweise soweit, dass selbst innerhalb einer Hochschule oft deutliche Unterschiede zu vermerken sind. Hier stehen die Fristen im Widerspruch zu Flexibilität und Studierendenfreundlichkeit. Diese Fristen werden oftmals mit Raumplanung und organisatorischen Problemen begründet. Das Beispiel des Fachbereichs Physik der Freien Universität Berlin, in der es keine verpflichtende Prüfungsanmeldung gibt und eine Prüfungsteilnahme als Anmeldung gilt, zeigt jedoch, dass solche Begründungen hinfällig sind. Außerdem können durch solche Maßnahmen Prüfungsämter entlastet werden, da weniger irreguläre Abmeldungen anfallen.

In unseren Augen gibt es keinen Grund, warum Studierende zum Teil mehrere Monate vor Prüfungstermin von einer Prüfungsanmeldung zurücktreten müssen und wir sehen in dieser Form der Handhabung unnötige Hürden für Studierende. Eine Prüfungsanmeldung soll, falls sie denn explizit nötig ist, revidierbar sein. Diese Revision sollte so spät wie möglich vor der Prüfung durchführbar sein.

Die Prüfungsvorbereitungszeit zwischen einer frühen Anmeldung und Prüfung selbst kann in vielerlei Hinsicht unverschuldet behindert werden. Daher wird durch eine Prüfungsanmeldung etliche Wochen vor der Prüfung, ohne eine Möglichkeit sich abzumelden, den Studierenden die Flexibilität genommen, sich selbstsicher für Prüfungen anmelden zu können.

Gerade hinsichtlich limitierter Prüfungsversuche, die an den meisten Hochschulen bedauerlicherweise praktiziert werden, ist eine solche Regelung – vor allem im Zusammenhang mit Zwangsanmeldungen für den nächstmöglichen Termin – eine absolute Zumutung. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Stellungnahme zur Zwangsexmatrikulation aus Siegen im Wintersemester 17/18, in der sich die ZaPF gegen jede Art von Zwangsmaßnahmen ausspricht.

Nur ein flexibles Anmeldesystem kann dem Bild einer fortschrittlichen Hochschule entsprechen, daher sieht die ZaPF die absolute Notwendigkeit, bestehende An- und Abmeldesysteme anzupassen. Reguläre Prüfungsan- und abmeldungen müssen deshalb kurzfristig möglich sein und insbesondere Zwangsanmeldungen ohne die Möglichkeit des Rücktritts sind grundsätzlich abzulehnen.

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Resolution zum Streik der studentischen Hilfskräfte in Berlin

Es liegt im Verantwortungsbereich der Hochschulen den reibungslosen Lehrbetrieb sicherzustellen.
Dafür sind die studentischen Hilfskräfte an Hochschulen und Universitäten unverzichtbar, weshalb sie als vollwertige Beschäftigte der Hochschulen angesehen werden müssen. Um den Studierenden eine Tätigkeit an den Hochschulen und Universitäten parallel zu ihrem Studium zu ermöglichen ist es notwendig, dass eine ausreichende Bezahlung erfolgt und diese regelmäßig an steigende Lebenshaltungskosten angeglichen wird.

Daher fordert die ZaPF, die Verhandlungsführenden der Arbeitgeber auf, endlich ein faires Angebot vorzulegen und somit eine baldige Einigung in den Tarifverhandlungen zu erreichen. In der Zwischenzeit müssen die Hochschulen allen Studierenden einen regulären Studienfortschritt ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund solidarisiert sich die ZaPF mit den Studentischen Beschäftigten in Berlin und ihrem aktuellen Arbeitskampf.

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Resolution zur Entwicklung des Ablaufs für Akkreditierungsverfahren

Im Studienakkrediterungsstaatsvertrag und in der Musterrechtsverordnung (MRVO) in ihrer aktuellen Fassung (Staatsvertrag vom 7.2017, MRVO vom 7.12.2017) werden die Richtlinien für die formalen Kriterien des Ablaufs von Akkreditierungsverfahren geregelt. Darunter fällt auch die Benennung der externen Gutachter*innen (§3 des Staatsvertrags) und die Aufgabenverteilung verschiedener Akteure während des Verfahrens (MRVO §§ 24, 27, 28).

Die ZaPF fordert hierfür, dass das zu entwickelnde Verfahren für die Benennung der externen Gutachter*innen die Benennung für alle Statusgruppen regelt (Staatsvertrag §§ 3 (2) Punkt 5 und 3 (3)). Von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Begutachtung ist hierbei eine in Akkreditierung durch Erfahrung oder entsprechende Fortbildung geschulte Gutachtergruppe. Die ZaPF fordert daher über MRVO §25 (3) hinaus, dass alle Gutachter*innen über eine solche Befähigung verfügen sollen. Für die studentischen Gutachter*innen empfiehlt die ZaPF, das Angebot des studentischen Akkreditierungspools zu nutzen.

Weiterhin fordert die ZaPF mehr Transparenz in den Abläufen der Verfahren. Dabei sollen insbesondere Rückkopplungsmechanismen zwischen Agenturen, Gutachtergremien und dem Akkreditierungsrat formalisiert und veröffentlicht werden (vor allem bezüglich der Aufgaben in den §§ 22, 27, 28 MRVO).

Die weitere Entwicklung und Evaluation der Verfahrensabläufe soll unter studentischer Beteiligung stattfinden.

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Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO

Die Landtage veröffentlichen im Rahmen der Überarbeitung des deutschen Akkreditierungssystems gemäß den Artikeln des Studienakkreditierungsstaatsvertrags Rechtsverordnungen zur Akkreditierung.
Diese müssen in Kernpunkten übereinstimmen, um eine „bundesweite Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen und die Möglichkeit des Hochschulwechsels“ (Staatsvertrag §1 (2)) zu gewährleisten. Sie dürfen allerdings nach §4 (6) des Staatsvertrags auch weiterführende Verordnungen hinsichtlich der Qualitätsüberprüfung erlassen.

Die ZaPF fordert, dass in den Länderspezifischen Rechtsverordnungen gemäß §4 (3), einer entsprechend überarbeiteten Musterrechtsverordnung (MRVO) vorgreifend, die folgenden Punkte als stärkere Richtlinien festgeschrieben werden:

  • Akkreditierungsfristen (MRVO §26 (1))
- Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (MRVO §26 (1)) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neu eingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren.
  • Zusammenstellung von Gutachtergruppen (MRVO §25)
- Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult sein – entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen (MRVO §25 (3)).
- Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen (MRVO §25 (1)) darf die Vertretung der Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden.

Zur Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO


Resolution zur Novellierung der Hochschulgesetze

Im Rahmen der laufenden Hochschulgesetz-Novellierungen in mehreren Bundesländern hält die ZaPF die folgenden Punkten für besonders relevant und nimmt wie folgt Stellung:

Gremien

Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokratischen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwendig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht[1] sicher gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilhaberechte Aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional gewährt werden.

Dass allen Bedenken ernsthaft Rechnung getragen wird, ist Voraussetzung für qualitätsvolle und langfristige Lösungen, die von allen Beteiligten getragen und nicht nur aus Pflicht ausgeführt werden. So zeigt etwa die Erfahrung, dass in Studiengängen, die von Anfang an unter Einbeziehung der Studierenden geplant wurden, Zwangsmaßnahmen wie Anwesenheitspflichten nicht nötig sind.

Es entspricht guter wissenschaftlicher Praxis, argumentativ darüber zu streiten, was richtig und sinnvoll ist. Entscheidungen über reine Mehrheitsabstimmungen übergehen die Möglichkeit, einen Konsens zu finden oder produktiv mit einem unüberbrückbaren Dissens umzugehen.

Personalvertretung

Alle Arbeitnehmer*innen müssen durch eine vollwertige, gesetzlich verankerte Personalvertretung repräsentiert werden, welche derzeit oft für Hilfskräfte/ studentische Beschäftigte nicht existiert. Gerade wenn Hochschulen wissentlich oder unwissentlich gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen, brauchen die oftmals prekär angestellten Hilfskräfte/studentische Beschäftigte eine Vertretung, die effektiv gegen Missstände vorgehen kann.

Studienverlaufsvereinbarungen

Zur Entwicklung persönlicher und fachlicher Kompetenzen muss ein selbstverantwortliches und interessengeleitetes Studium ermöglicht sein. Um Willkür bei der Aushandlung der Studienverlaufsvereinbarung und Verschulung im Studium zu verhindern, spricht sich die ZaPF gegen die Ermöglichung von verbindlichen Studienverlaufsvereinbarungen aus.

Die damit indirekt angedrohte Zwangsexmatrikulation legt ein absicherungsstatt entwicklungsorientiertes Studium nahe. Die Drohung mit dem Ausschluss vom Studiums untergräbt zudem eine vertrauensvolle Studienberatung, da so keine ehrlich Kommunikation über die wirklichen Probleme von Studierenden möglich ist. Studienverlaufsvereinbarungen sind daher nicht geeignet, Abbrecherquoten positiv zu beeinflussen, und verhindern ein freies Studium, welches auch Blicke über den Tellerand und Interdisziplinariät ermöglicht.

Anstatt Studierende, die unerfreuliche Studienverläufe haben, individuell unter Druck zu setzen, sollten strukturell die Bedingungen verbessert werden.

Gesellschaftliche Verantwortung[2]

Es ist nicht optional, sondern notwendig, dass die Hochschulen einen Beitrag zu einer gerechten, nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt leisten und ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nachkommen.

Hochschulen müssen in der Position sein, zu Aufklärung über Falschdarstellungen, Kriegsursachen und -profiteure, etc. beizutragen, sowie an – nicht ergriffenen und noch zu entwickelnden – zivilen Möglichkeiten zum Beispiel zur Lösung von Ressourcenkonflikten zu forschen. Dieser Funktion können Hochschulen nur nachkommen, wenn ihre Unabhängigkeit gewahrt ist und ihnen ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen. Insbesondere ist eine Verankerung dieser Aufgaben in den Hochschulgesetzen dafür unabdingbar. Nur so ist sicher gestellt, dass die Landesregierungen verbindlich die Verantwortung dafür übernehmen, den Hochschulen die nötigen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Bedeutung wird z.B. daran deutlich, dass die RWTH Aachen vor kurzem ein Drittmitellprojekt abbrach, bei dem es um eine Machbarkeitsstudie für ein Werk für Militärfahrzeuge in der Türkei ging. Sie betonte dabei explizit, dass sie in dieser Entscheidung durch die Friedensklausel im NRW-Hochschulgesetz bestärkt wurde[3]. Eine Streichung dieser Klausel, wie sie momentan geplant ist, bedeutet nicht mehr Freiheit für die Hochschulen, sondern einen erhöhten Druck auch inhumanen Vorhaben zuzuarbeiten.
Auch angesichts der strukturellen Unterfinanzierung der Hochschulen bedeutet die Streichung dieser Klausel nicht mehr Freiheit für die Hochschulen, sondern einen erhöhten Druck auch inhumanen Vorhaben zuzuarbeiten.

Zur Resolution zur Novellierung der Hochschulgesetze


Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW

Die ZaPF (Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften) verurteilt die im neuen Landeshochschulgesetz geäußerte Ansicht, dass die SHK-Räte einen Fremdkörper in einem System der Interessenvertretung darstellen, da diese im Landespersonalvertretungsgesetz explizit ausgenommen werden. Stattdessen fordert die ZaPF die Mitglieder des Landtages NRW dazu auf, sich für einen Fortbestand und einen Ausbau der Vertretung derer einzusetzen, die an den Hochschulen ihres Landes als Studentische Hilfskräfte tätig sind und somit in vielfältiger Weise erst den qualitativ hochwertigen Universitätsbetrieb ermöglichen. Aus diesem Grund wendet sich die ZaPF auch an alle Physik-Fachschaften und bittet alle Studierende der Physik um die Unterstützung der Petition gegen diese Änderung des Hochschulgesetzes in NRW.

Zur Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW


Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression

Auf der Sommer-ZaPF 2018 in Heidelberg gab es einen AK, der sich mit dem Thema Depressionen im Studium beschäftigt hat. Wir möchten euch als mögliche Ansprechpartner der Studierenden sensibilisieren, da auch in der Universität viele Menschen sind, die von Depressionen direkt oder indirekt betroffen sind.

Bitte informiert euch so weit wie möglich zu diesem Thema, damit ihr schnell reagieren könnt, wenn ihr euch in einer entsprechenden Situation befindet.

Wir haben für euch einen Leitfaden[1] erstellt. Dieser soll bei der Einarbeitung in das Thema helfen und beim Erstellen einer eigenen Informationssammlung über die lokalen Hilfsangebote unterstützen.

Zur Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression


Resolution zur Studierendenmobilität

Der Leitgedanke der Bologna-Reform ist es, die inter- und intranationale Mobilität der Studierenden zu fördern. Besonders im Vordergrund steht die „Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen“[1]. Dieses Ziel wird in Deutschland aus diversen Gründen nicht erreicht.

Unter Anderem wird bereits am 15. November 2010 auf einer Podiumsdiskussion zum Thema „Reform des Bologna-Prozesses als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa“[2] im Europäischen Informations-Zentrum in der Thüringer Staatskanzlei festgestellt:

Selbst ein einfacher Standortwechsel in Deutschland wird, auch auf Grund des Bildungsföderalismus, oft durch die engen Modulpläne der einzelnen Universitäten oder Hochschulen verhindert.

Weiterhin bestehen an einigen Hochschulen formale Gründe (u.A.: Zugangs- und Zulassungssatzungen bzw. -ordnungen, Landeshochschulgesetze), die einen Hochschulwechsel, insbesondere innerhalb eines Studiums, verhindern. Es entsteht z.B. ein Konflikt wenn eine Rückstufung unmöglich ist[3] und eine Leistungsbasierte Einstufung[4] erfolgen soll. Eine Einstufung in ein zu niedriges Fachsemester verhindert hier eine Immatrikulation und damit einen Hochschulwechsel. Dies steht in direktem Widerspruch zu den Leitgedanken des Bologna-Prozesses. Ein Hochschulwechsel innerhalb eines Studienganges verlängert nahezu zwingend die Studiendauer. Grund hierfür ist vor allem die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Module sowie die zu begrüßende unterschiedliche Schwerpunktsetzung der Hochschulen. Dies stellt in Verbindung mit Studienhöchstdauern eine erhebliche Hürde in der Studierendenmobilität im Sinne der Bologna-Reform dar.

Hinzu kommen oft Bedingungen zu Mindestleistungen an der Zieluniversität, z.B. dass die Hälfte der Leistungen an der abschlussgebenden Hochschule erbracht werden muss. Dies verhindert bei einem Hochschulwechsel bei der oft erforderlichen Anerkennung aller vorherigen Leistungen einen Abschluss.

Für eine vollständige Umsetzung der Bologna-Reform ist die Gewährleistung der Mobilität unabdingbar. Konkret bedeutet dies:

  • In Fällen, in denen eine Immatrikulation nicht möglich ist, da der Studierende nach bestehenden Regelungen in ein zu niedriges Fachsemester einzustufen wäre, ist eine Einstufung in das nächsthöhere Fachsemester vorzunehmen. Ist eine Rückstufung formal möglich, ist eine Einstufung nach ECTS vorzunehmen.
  • Bestehen unglücklicherweise Höchststudiendauern oder andere Zwangsbedingungen, ist ein Hochschulwechsel als Begründung für Toleranzsemester oder andere Härtefallregelungen anzusehen.
  • Es muss der Entscheidung der oder des Studierenden obliegen, welche Leistungen zur Anerkennung der Zieluniversität zur Verfügung stehen. Ist dies formal nicht möglich und steht eine Regelung zur Mindestleistung an der Zieluniversität einem Abschluss im Weg, so ist eine Regelung zu finden, die den erfolgreichen Studienabschluss ermöglicht.
  • Die Akkreditierungsagenturen sowie der Studentische Akkreditierungspool sowie die Qualitätsmanagementsysteme der Hochschulen werden gebeten, bei der Akkreditierung darauf zu achten, Mobilität dadurch zu fördern[5], dass diese Mobilitätshürden abgebaut werden.

  1. Der Europäische Hochschulraum – Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister, 19. Juni 1999, Bologna
  2. Claire Weiß, Tim Wiewiorra: Reform des Bologna-Prozesses als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa. In: Europäisches Informations-Zentrum in der Thüringer Staatskanzlei: Reform des Bologna-Prozesses an deutschen Hochschulen als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa. Erfurt 2011, S. 105
  3. es ist nicht möglich, mehrfach das selbe Fachsemester zu studieren
  4. die erbrachten Leistungspunkte nach ECTS bestimmen das Fachsemester
  5. §12 (1) Musterrechtsverordnung gemäß §4 (1-4) Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Beschluss der KMK vom 7.12.2017

Zur Resolution zur Studierendenmobilität


Positionspapiere

Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen

Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) spricht sich dafür aus, dass in Räumen der Lehre und des Lernens (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehr- und Lernbetrieb das Arbeiten ohne Beeinflussung durch Werbung stattfinden soll. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende unbeeinflusst von Interessen Dritter Fachinhalte erlernen und diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Diese Arbeitsatmosphäre wird durch Werbung beeinträchtigt. Kommerzielle Werbung [1] in diesen Räumen, insbesondere Hörsaal- und Raumbranding [2] ist von daher nicht hinnehmbar.

  1. Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.
  2. Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.

Zum Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen


Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung

Dieses Positionspapier aktualisiert das Positionspapier „Zu Änderungen im Akkreditierungssystem“, welches im Wintersemester 2017 auf der ZaPF in Siegen erarbeitet wurde. Hierbei wird nun auf die aktuelle Fassung (Staatsvertrag vom Juni 2017, Musterrrechtsverordnung vom 7.12.2017) der betreffenden Dokumente eingegangen, welche auf der ZaPF in Siegen noch nicht vollständig beschlossen waren. Neben neuen Punkten, insbesondere zum Staatsvertrag, werden Punkte des letzten Positionspapiers erneut aufgegriffen.

Punkte zum Staatsvertrag

  • Die ZaPF begrüßt, dass alle auf Grundlage des Staatsvertrags akkreditierten Studiengänge in Deutschland bundesweit als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt werden (vgl. §1 (3))
  • In §3 (2) wird der Ablauf von System- und Programmakkreditierungsverfahren geregelt, wobei alternative Verfahren (nach §3 (1) Punkt 1) ausgenommen sind. Allerdings hält die ZaPF es für notwendig, dass folgende Punkte auch für alternative Verfahren explizit gelten
– die studentische Beteiligung am Verfahren muss sichergestellt sein
– eine Begutachtung mit Vor-Ort Begehung durch externe Gutachter*innen soll in jedem Fall stattfinden
– bei der Konzeption von Studiengängen muss die Rücksprache mit den Uni-internen Gremien, insbesonderen unter studentischer Beteiligung, sicher gestellt sein

Die Vorschrift für Begehungen in allen Verfahren ist im Moment in §24 der Musterrechtsverordnung geregelt. Die Aufnahme einer verpflichtenden Begehung in den Staatsvertrag in §3 (2) finden wir für alle Verfahren wünschenswert.

  • Zur Erarbeitung von Richtlinien zur Gutachter*innenbestellung durch die Hochschulrektorenkonferenz (§3 (3)) fordert die ZaPF, dass die Richtlinien alle Statusgruppen berücksichtigen.
  • Die ZaPF begrüßt, dass Gutachten und Entscheidungen veröffentlicht werden müssen (§3 (6)).
  • Die ZaPF begrüßt eine Evaluation und gegebenenfalls die entsprechende Korrektur des Akkreditierungssystems (§15).

Punkte zur Musterrechtsverordnung (MRVO)

  • Die ZaPF beharrt weiterhin auf der Unverzichtbarkeit von Begehungen bei allen Akkreditierungsverfahren (siehe Positionspapier Wintersemester 2017 Siegen), da dies die einzig direkte Austauschmöglichkeit zwischen Gutachtern und der betroffenen Studierendenschaft. Neben dem Wunsch nach einer entsprechenden Vorschrift in §3 (2) des Staatsvertrags, muss die Begehung in §24 (5) MRVO auf jeden Fall festgeschrieben werden.
  • Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (§26 (1) MRVO) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neu eingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren.
  • Wir freuen uns, dass die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Berücksichtigung der Vielfalt von Studierenden Eingang in die MRVO erhalten haben.
  • Die im Positionspapier aus Siegen aufgeführten Punkte „Zugangsvoraussetzungen Master“, „Gebündelte Akkreditierung“, „Vertreter der Berufspraxis im Lehramt“ und „Kombinationsstudiengänge“ sollen in den zu erarbeitenden neuen Akkreditierungsrichtlinien der ZaPF für studentische Gutachter*innen Berücksichtigung finden.

Zur neuen Aufgabenverteilung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen:

  • Als Folge unserer Kritik 2 an den Unklarheiten der neuen Aufgabenverteilung (Staatsvertrag §3, MRVO §§ 22, 27, 28) zwischen Rat und Agentur, fordert die ZaPF Transparenz bezüglich Rückkopplungsmechanismen zwischen Agenturen, Gutachtergremium und Akkreditierungsrat.


Zum Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung


Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik

Die ZaPF zieht folgende Stellungnahmen zur Besetzung von Fachdidaktikprofessuren zurück:

  • die Stellungnahme zum Thema „Fachdidaktikprofessuren“ vom 17.11.2013, verabschiedet in Wien,
  • die „Ergänzung zur Stellungnahme der Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften zu Fachdidaktikprofessuren“ vom 01.06.2014, verabschiedet in Düsseldorf und
  • die Resolution zum selbigen Thema vom 13.11.2016, verabschiedet in Dresden

und ersetzt sie durch folgende, konsolidierte Fassung:

Die ZaPF bekräftigt ihre bereits in der Empfehlung der ZaPF und der jDPG zur Ausgestaltung der Lehramtsstudiengänge im Fach Physik (verabschiedet am 16.05.2010 in Frankfurt) zum Ausdruck gebrachte Position, dass an jeder Universität, die Lehrer*innen für das Fach Physik ausbildet, eine Professur für die Fachdidaktik der Physik existieren soll.

Zuständigkeiten und Verantwortungen der Fachdidaktik
Der/ Die Inhaber*in dieser Professur soll sich für die Betreuung, Begleitung und Qualitätssicherung der Unterrichts- sowie Experimentierpraktika[1] und der fachdidaktischen Veranstaltungen sowie die Betreuung von Abschlussarbeiten im Rahmen der Prüfungsordnung verantwortlich zeichnen.
Allgemein soll die Fachdidaktik sowohl mit der allgemeinen Erziehungswissenschaft, als auch mit der Fachwissenschaft (Physik) vernetzen und bei der Modul-/ Inhaltsplanung der Fachphysik für Studierende des Lehramts mitwirken.

Im Sinne der Einheit von Forschung und Lehre müssen diese Aufgaben zeitlich mit der fachdidaktischen Forschung abgestimmt werden; einige dieser Aufgaben müssen daher sicherlich aus zeitlichen Gründen von Lehrbeauftragten übernommen werden. Für diese Stellen sind Lehrende mit mit eigener Praxiserfahrung im Schulbereich (z. B. abgestellte Lehrer) erforderlich.

Praxiserfahrung der Bewerber*innen auf eine Professur
Die ZaPF fordert, dass in den Berufungskommissionen für Stellen in der Fachdidaktik ausdrücklich auf die bisherige Praxiserfahrung der Bewerber eingegangen wird. Bewerber mit Praxiserfahrungen in der Schule sind zu bevorzugen.
Solche Praxiserfahrung kann neben der Lehre in der Schule (bspw. Referendariat) z. B. in Schülerlaboren, bei museumspädagogischen Tätigkeiten (mit Bezug zur Physik), in Planetarien, oder auch im universitären Kontext, wie z. B. bei der Betreuung von Nebenfachpraktika erfolgt sein.
Der fortwährende Praxisbezug soll in der Lehrtätigkeit sichergestellt sein.

Akademische Voraussetzung
Für die Berufung muss eine Promotion in einem physikalischem Fach oder in der Physikdidaktik vorliegen. Außerdem halten wir Erfahrung in der didaktischen Forschung und Lehre, sofern sie nicht schon in der Promotion/ Praxistätigkeit erfolgt ist, für unabdingbar.

  1. das bezieht sich nicht auf die Fachpraktika der Physik

Zum Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktikg


Weitere Beschlüsse

IT-Konzept der ZaPF

Die ZaPF möge folgendes IT-Konzept beschließen:

  1. Die ZaPF spricht sich für freie und offene Software (Free and Open Source Software, FOSS) aus. Daher setzt die ZaPF bei ihrer Arbeit auf solche Software und fordert die Teilnehmer der ZaPF auf, Software, die im Rahmen der ZaPF-Tätigkeit entwickelt wird, auch unter einer Lizenz in dem Sinne von freier Software bereitzustellen.
  2. Die ZaPF sieht Datenschutz als ein hohes Gut an. Die ZaPF arbeitet daher nach den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Vermeidung der Erhebung unnötiger Daten. Bei der Auswahl und Entwicklung von Software wird auf den Schutz der Daten geachtet und die Software so datensparsam wie für unseren Betrieb möglich konfiguriert.
  3. Für die Dienste der ZaPF soll eine zentrale Serverinfrastruktur in Zusammenarbeit mit dem ZaPF e.V. bereitgestellt werden. Alle Teilnehmer*innen der ZaPF können in Absprache mit dem TOPF dort Dienste, die für die Arbeit der ZaPF sinnvoll sind, durch den TOPF bereitstellen lassen. Um eine zentrale Infrastruktur unter Kontrolle der ZaPF zu haben, sollen alle Dienste, wenn möglich, auf dem zentralen Server laufen.
  4. Die Dienste der ZaPF sollen auf Dauer eine zentrale Login-infrastruktur nutzen, um den Benutzer eine komfortable Nutzung der Dienste ohne verschiedene Login-informationen zu ermöglichen.
  5. Die ZaPF stellt Mailinglisten für ihre Mitglieder bereit, um die Arbeit der ZaPF als Ganzes, der Gremien und einzelner Arbeitskreise zu unterstützen. Die Mails auf den Mailinglisten werden, in der Regel nicht-öffentlich, archiviert. Die Namen der Mailinglisten werden so gewählt, dass sie nach außen erkenntlich und vertretbar sind.

Zum IT-Konzept der ZaPF