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In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der StAPF auch die Kompetenzen anderer Organe übernehmen. Dafür hat der StAPF in einer vorhergehenden Sitzung diese besondere Dringlichkeit festzustellen und möglichst vielen Fachschaften Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Beispiel über die ZaPF-Mailingliste) zu geben. Zu beiden Sitzungen ist wenigstens sieben Tage vorher zu laden. Das betroffene Organ hat auf seiner nächsten Sitzung den StAPF anzuhören und über diesen Beschluss zu entscheiden. | |||
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