WiSe18 AK Satzung

Aus ZaPFWiki

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Björn (RWTH), Jörg (FUB), Lulu (TU Dresden), Marcus (Alumnus), Niklas (TU Braunschweig), Colin (Tübingen), Anni (Tübingen)

Definition eines Jahres im Sinne der Satzung

Die vorgeschlagen Änderung steht auf github.

Dringlichkeitsbeschluss

Antragsteller: Luise Siegl, Colin Heckmeyer, Ann-Kathrin Klein, Niklas Donocik, Marcus Mikorski

Antragstext

Füge in § 5 (b) nach dem ersten Satz folgendes ein:

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der StAPF auch die Kompetenzen anderer Organe übernehmen. Dafür hat der StAPF in einer vorhergehenden Sitzung diese besondere Dringlichkeit festzustellen und möglichst vielen Fachschaften Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Beispiel über die ZaPF-Mailingliste) zu geben. Zu beiden Sitzungen ist wenigstens sieben Tage vorher zu laden. Das betroffene Organ hat auf seiner nächsten Sitzung den StAPF anzuhören und über diesen Beschluss zu entscheiden.

Begründung

Nach der Absage der TUM zur Organisation der WinterZaPF 2019 hat die Freiburger Fachschaft Interesse bekundet. Aus organisatorischen Gründen brauchten sie aber eine frühere Zusage, als erst bei der Würzburger ZaPF. Wir haben als StAPF diese Angelegenheit diskutiert und den "Dunstkreis" um Meinungen zur Auslegung der Satzung gefragt -- diese fielen verschieden aus. Anschließend haben wir über die ZaPF-Mailingliste die Fachschaften um Meinungen gebeten. Hier kamen ausschließlich positive Rückmeldungen. Wenn es also der Wille der ZaPF ist, dass der StAPF in solchen Fällen Entscheidungen treffen kann, sollte hier die Satzung präzisiert werden.

Das zweistufige Verfahren dient zur Absicherung von Missbrauch.

Arbeitskreis: Satzungsänderung

Protokoll vom 23.11.2018

Beginn
19:41 Uhr
Ende
21:41 Uhr
Redeleitung
Fabian Freyer (TU Berlin)
Protokoll
Karola Schulz (Uni Potsdam)
Anwesende Fachschaften
RWTH Aachen,
Freie Universität Berlin,
Technische Universität Berlin,
Universität Bielefeld,
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
Technische Universität Braunschweig,
Heinrich Heine Universität Düsseldorf,
Technische Universität Dresden,
Goethe-Universität Frankfurt a. Main,
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,
Universität zu Köln,
Universität Potsdam,
Eberhard Karls Universität Tübingen,
Universitas Saccos Veteres,

Wichtige Informationen zum AK

https://hackmd.wuerzburg18.de/pDvGxUcRRiSSeWdn_bXOsQ#

  • Ziel des AK: Besprechung und entsprechende Überarbeitung der vorgeschlagenen Satzungsänderungen
  • Handelt es sich um einen Folge-AK: Kein Folge-AK, Vorwissen ist nicht notwendig, aber Kenntnis über die Satzung wäre super
  • Materialien und weitere Informationen: Dokument zum Freiburg-Beschluss
  • Wer ist die Zielgruppe?: ZaPF
  • Wie läuft der AK ab?: Vorstellung der Vorschläge, bzw. Intention erklären. Dann Diskussion ob Vorschläge die Intention abdecken und ob sie inhaltlich sinnvoll sind. Daraus resultierende Änderungen dann einbauen.
  • materielle (und immaterielle) Voraussetzung: geistige Anwesenheit

Einleitung/Ziel des AK

Protokoll

Satzungsänderung "Definition eines Jahres im Sinne der Satzung"

Nachfrage: Was passiert, wenn eine ZaPF ausfällt? Antwort: Dann haben wir ein ganz anderes Problem

Letzter Satz wird in 2 Sätze aufgespalten. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

Vorschlag 1: Das Jahr beginnt mit der Wahl für das jeweilige Organ. Es endet mit der Neubesetzung der jeweiligen Posten; spätestens jedoch mit dem Ende der Tagung,indem die Neuwahl stattfinden soll.

Vorschlag 2: Ein neues Jahr beginnt mit der Wahl im Plenum in dem die Neuwahl stattfinden soll.

--> genaue Form wird in die Postersession verschoben. Björn merkt an, dass die Postersession leider nach der Deadline für eine Satzungsänderung. Jörg reicht das Original ein, im Plenum wird bei Bedarf ein Änderungsantrag eingebracht.


Satzungsänderung "Dringlichkeitsbeschluss"'

Hintergründe zu diesem Antrag werden vorgestellt: Auf der letzten ZaPF wurde sich nicht eindeutig darauf geeinigt, wer die ZaPF im Winter 2019 übernimmt. München, die ursprünglich die Ausrichter waren, mussten leider absagen. Aufgrund von zeitlichen Engpässen der neuen möglichen Orga hat sich der StAPF dazu entschieden, die ZaPF nach Freiburg zu legen. Man konnte aus der Satzung nicht herauslesen, ob der StAPF das darf. Hat sich dann aber dafür entschieden, die ZaPFlist wurde befragt und einzelne Fachschaften haben ihre Meinung kundgetan. Das Dokument zum Freiburg Beschluss ist im Wiki nachzulesen. Auf der Klausurtagung wurde dann über die Satzung und deren Auslegung diskutiert sowie Probleme der Satzung wurden besprochen.

Der StAPF war sich nicht sicher, in wie weit die Satzung ausgelegt werden darf. Um sicher zu sein, was man darf, soll folgender Absatz zu §5 (b) der Satzung der ZaPF hinzugefügt werden soll:

"In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der StAPF auch die Kompetenzen anderer Organe übernehmen. Dafür hat der StAPF in einer vorhergehenden Sitzung diese besondere Dringlichkeit festzustellen und möglichst vielen Fachschaften Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Beispiel über die ZaPF-Mailingliste) zu geben. Zu beiden Sitzungen ist wenigstens sieben Tage vorher zu laden. Das betroffene Organ hat auf seiner nächsten Sitzung den StAPF anzuhören und über diesen Beschluss zu entscheiden."

Es wird diskutiert. Gegenrede zum Antrag: Mit diesem Antragstext wird auch nicht klar, was Dringlichkeit bedeutet, ab wann es zu Dringlichkeiten kommt und der StAPF selbst entscheiden kann.

Bei einer Änderung des Änderungstexte wäre es schön, den Absatz, dass Fachschaften die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, beizubehalten.

Das Ziel war es, mit diesem Antrag anzufangen. Er kann gerne auch abgeändert werden. Am Ende wird dann präzise festgehalten, was der StAPF darf und wo Probleme liegen. Es gab einfach zu viele unterschiedliche Auslegungen der Satzung. Man soll eine Klärung finden, welche Kompetenzen der StAPF hat!

Verfahrensvorschlag: Änderungsantrag Wort für Wort durchgehen, bis alle Personen die im AK sitzen mit der Version zufrieden sind und man auf den zielführensten Konsens kommt.

Anmerkung: Auch wenn der StAPF zu Freiburg "ja" gesagt hat, kann eine Abwahl durch das Plenum immer noch möglich sein, da das Plenum die Wahl so oder so nochmal bestätigen muss. Es ist keine 100%-ige Zustimmung. Eher eine Reservierung. Der StAPF kann keine Planungssicherheit geben.

Es wurde angemerkt, der der StAPF wohl "schon früher" Änderungen außerhalb der ZaPF vorgenommen hat. Z.B. Änderung der Adressaten oder Änderungen der Resotexte.

Stellungnahme des StAPFes: Es haben sich nur 16 Fachschaften positiv zur Vergabe von Freiburg geäußert. Das wäre in einem Plenum eine Enthaltungsmehrheit gewesen. Es gab schon mal eine Abstimmung, in welcher sich der StAPF über sein Organ gesetzt hat. Das war aber eine vorläufige Abstimmung, die vom Plenum noch bestätigt werden musste Der StAPF hat in den letzten Jahren erst angefangen, selbstständig Entscheidungen zu fällen (14.6 das erste Mal Adressenänderung, 16te Textänderung).

Verfahrensvorschlag: Antrag "aus dem Fenster werfen" und die Satzung vornehmen und Satz für Satz (Wort für Wort) durchgehen und Unklarheiten beseitigen und über Auslegungen und Lösungen diskutieren.

Darüber, dass der StAPF sich beraten kann, brauchen wir keinen neuen Absatz in der Satzung. Und der StAPF darf Dinge vorschlagen, die vom Plenum bestätigt werden müssen!

Es werden 2 Meinungsbilder gemacht.

Meinungsbild 1: Wer hält eine Satzungsänderung für nötig?

  • Anzahl Ja-Stimmen: 7
  • Anzahl Nein-Stimmen: 6


Meinungsbild 2: Falls eine Satzungsänderung gewünscht ist, soll der Vorschlag der Antragsteller/innen als Grundlage genommen werden?

  • Anzahl Ja-Stimmen: 0

Falls eine Satzungsänderung gewünscht ist, soll die aktuelle Satzung als Grundlage genommen werde?

  • Anzahl Ja-Stimmen: 12


Die Antragsteller können den Antrag unabhängig vom Meinungsbild in das Plenum bringen. Es wird darüber diskutiert, ob es noch sinnvoll ist, den Antrag abzuändern, nur um im Plenum darüber abzustimmen oder ob die Bearbeitung auf Klausurtagung und nächste ZaPF inkl. Änderung verschoben werden soll.

Jeder bringt seine eigene Interpretation mit, deswegen ist es schwierig, die Satzung dahingehend zu ändern, die beschreibt, was der StAPF ursprünglich darf. Dies ist aber objektiv nicht mehr möglich. Deswegen wäre es gut, die Satzung so zu ändern, das es gleiche Interpretationen oder Auslegungen gibt.

Vorschlag: Wenn die Antragsteller einen konkreten Bedarf an Klärung hat, könnte man eine "Protokollnotiz" hinzufügen. Das heißt, man würde die Satzung um Vorschlag/Leitfaden ergänzen, was der StAPF im Falle eines Falles tun darf.

Man kann Dinge klaren formulieren, aber vielleicht nicht über-formulieren. Denn jede Satzung wird immer ausgelegt, wie der Leser / die Leserin es interpretiert etc. Deshalb sollte man den StAPF explizit anweisen.

Anmerkung: Der StAPF muss nicht immer Beschlüsse treffen. Der StAPF kann auch in Dialog gehen und Dinge absprechen / koordinieren und planen. Dadurch können auch Situationen erzeugt werden, die nicht unbedingt einer Satzungsänderung bedarf.

Es wird angemerkt, das es nicht mehr möglich ist, die Aufgaben des StAPFes von damals auf heute zu übertragen. Da sich sowohl der StAPF als auch besonders die ZaPF verändert haben. Der StAPF ist wichtiger geworden, übernimmt viel mehr Aufgaben, hat aber auch viel mehr Aufgaben schon abgegeben.

Was passiert nun? Es ist Rede- und Diskussionsbedarf. Die Antragsteller/Innen beraten sich nochmal und schauen, wie sie mit dem Satzungsänderungs-Antrag umgehen.

AK wird geschlossen. Weitere Diskussionen sind bei einem Bier möglich.


Zusammenfassung