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==== Solidaritätserklärung | ==== Solidaritätserklärung mit den streikenden SHKs in Berlin ==== | ||
Liebe Streikende, | |||
Die Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften erklärt sich solidarisch mit eurem Arbeitskampf und unterstützt eure berechtigten Forderungen. | |||
Wir teilen die Ansicht, dass ein gerechter Tarifvertrag eine angemessene Bezahlung und eine dynamische Lohnerhöhung beinhalten muss. Die unverzichtbare Arbeit der studentischen Hilfskräfte in Lehre, Forschung und Serviceeinrichtungen muss endlich fair honoriert werden. Daher haben wir auf unserer Tagung vom 31.05.18 bis 03.06.18 die angehängte Resolution verabschiedet, die an alle Berliner Hochschulen verschickt wird. | |||
Mit solidarischen Grüßen | |||
die ZaPF | |||
Zur [[:Datei:noname.pdf|Solidaritätserklärung mit den streikenden SHKs in Berlin]] | |||
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==== Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen ==== | ==== Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen ==== | ||
Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) spricht sich dafür aus, dass in Räumen der Lehre und des Lernens (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehr- und Lernbetrieb das Arbeiten ohne Beeinflussung durch Werbung stattfinden soll. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende unbeeinflusst von Interessen Dritter Fachinhalte erlernen und diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Diese Arbeitsatmosphäre wird durch Werbung beeinträchtigt. Kommerzielle Werbung <ref>Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.</ref> in diesen Räumen, insbesondere Hörsaal- und Raumbranding <ref>Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.</ref> ist von daher nicht hinnehmbar. | |||
<references /> | |||
Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen]] | |||
==== Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung ==== | ==== Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung ==== | ||
Dieses Positionspapier aktualisiert das Positionspapier „Zu Änderungen im Akkreditierungssystem“<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Akkreditierung_PosPap/Pospap_ | |||
Akkreditierung.pdf</ref> , welches im Wintersemester 2017 auf der ZaPF in Siegen erarbeitet wurde. Hierbei wird nun auf die aktuelle Fassung (Staatsvertrag vom Juni 2017, Musterrrechtsverordnung vom 7.12.2017) der betreffenden Dokumente eingegangen, welche auf der ZaPF in Siegen noch nicht vollständig beschlossen waren. Neben neuen Punkten, insbesondere zum Staatsvertrag, werden Punkte des letzten Positionspapiers erneut aufgegriffen. | |||
'''Punkte zum Staatsvertrag''' | |||
* Die ZaPF begrüßt, dass alle auf Grundlage des Staatsvertrags akkreditierten Studiengänge in Deutschland bundesweit als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt werden (vgl. §1 (3)) | |||
* In §3 (2) wird der Ablauf von System- und Programmakkreditierungsverfahren geregelt, wobei alternative Verfahren (nach §3 (1) Punkt 1) ausgenommen sind. Allerdings hält die ZaPF es für notwendig, dass folgende Punkte auch für alternative Verfahren explizit gelten | |||
:– die studentische Beteiligung am Verfahren muss sichergestellt sein | |||
:– eine Begutachtung mit Vor-Ort Begehung durch externe Gutachter*innen soll in jedem Fall stattfinden | |||
:– bei der Konzeption von Studiengängen muss die Rücksprache mit den Uni-internen Gremien, insbesonderen unter studentischer Beteiligung, sicher gestellt sein | |||
Die Vorschrift für Begehungen in allen Verfahren ist im Moment in §24 der Musterrechtsverordnung geregelt. Die Aufnahme einer verpflichtenden Begehung in den Staatsvertrag in §3 (2) finden wir für alle Verfahren | |||
wünschenswert. | |||
* Zur Erarbeitung von Richtlinien zur Gutachter*innenbestellung durch die Hochschulrektorenkonferenz (§3 (3)) fordert die ZaPF, dass die Richtlinien alle Statusgruppen berücksichtigen. | |||
* Die ZaPF begrüßt, dass Gutachten und Entscheidungen veröffentlicht werden müssen (§3 (6)). | |||
* Die ZaPF begrüßt eine Evaluation und gegebenenfalls die entsprechende Korrektur des Akkreditierungssystems (§15). | |||
'''Punkte zur Musterrechtsverordnung (MRVO)''' | |||
* Die ZaPF beharrt weiterhin auf der Unverzichtbarkeit von Begehungen bei allen Akkreditierungsverfahren (siehe Positionspapier Wintersemester 2017 Siegen), da dies die einzig direkte Austauschmöglichkeit zwischen Gutachtern und der betroffenen Studierendenschaft. Neben dem Wunsch nach einer entsprechenden Vorschrift in §3 (2) des Staatsvertrags, muss die Begegung in §24 (5) MRVO auf jeden Fall festgeschrieben werden. | |||
* Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (§26 (1) MRVO) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neueingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren. | |||
* Wir freuen uns, dass die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Berücksichtigung der Vielfalt von Studierenden Eingang in die MRVO erhalten haben. | |||
* Die im Positionspapier aus Siegen aufgeführten Punkte „Zugangsvoraussetzungen Master“, „Gebündelte Akkreditierung“, „Vertreter der Berufspraxis im Lehramt“ und „Kombinationsstudiengänge“ sollen in den zu | |||
erarbeitenden neuen Akkreditierungsrichtlinien der ZaPF für studentische Gutachter*innen berücksichtigung finden. | |||
Zur neuen Aufgabenverteilung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen: | |||
* Als Folge unserer Kritik 2 an den Unklarheiten der neuen Aufgabenverteilung (Staatsvertrag §3, MRVO §§ 22, 27, 28) zwischen Rat und Agentur, fordert die ZaPF Transparenz bezüglich Rückkopplungsmechanismen zwischen Agenturen, Gutachtergremium und Akkreditierungsrat. | |||
<references /> | |||
Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung]] | |||
==== Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik ==== | ==== Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik ==== | ||
Die ZaPF zieht folgende Stellungnahmen zur Besetzung von Fachdidaktikprofessuren zurück: | |||
* die Stellungnahme zum Thema „Fachdidaktikprofessuren“ vom 17.11.2013, verabschiedet in Wien, | |||
* die „Ergänzung zur Stellungnahme der Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften zu Fachdidaktikprofessuren“ vom 01.06.2014, verabschiedet in Düsseldorf und | |||
* die Resolution zum selbigen Thema vom 13.11.2016, verabschiedet in Dresden | |||
und ersetzt sie durch folgende, konsolidierte Fassung: <br> | |||
Die ZaPF bekräftigt ihre bereits in der Empfehlung der ZaPF und der jDPG zur Ausgestaltung der Lehramtstudiengänge im Fach Physik (verabschiedet am 16.05.2010 in Frankfurt)<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose10/Lehramtstellungnahme.pdf</ref> zum Ausdruck gebrachte Position, dass an jeder Universität, die Lehrer*innen für das Fach Physik ausbildet, eine Professur für die Fachdidaktik der Physik existieren soll. | |||
'''Zuständigkeiten und Verantwortungen der Fachdidaktik''' | |||
Der/ Die Inhaber*in dieser Professur soll sich für die Betreuung, Begleitung und Qualitätssicherung der Unterrichts- sowie Experimentierpraktika<ref>das bezieht sich nicht auf die Fachpraktika der Physik</ref> und der fachdidaktischen Veranstaltungen sowie die Betreuung von Abschlussarbeiten im Rahmen der Prüfungsordnung verantwortlich zeichnen. <br> | |||
Allgemein soll die Fachdidaktik sowohl mit der allgemeinen Erziehungswissenschaft, als auch mit der Fachwissenschaft (Physik) vernetzen und bei der Modul-/ Inhaltsplanung der Fachphysik für Studierende des Lehramts mitwirken. | |||
Im Sinne der Einheit von Forschung und Lehre müssen diese Aufgaben zeitlich mit der fachdidaktischen Forschung abgestimmt werden; einige dieser Aufgaben müssen daher sicherlich aus zeitlichen Gründen von Lehrbeauftragten übernommen werden. Für diese Stellen sind Lehrende mit mit eigener Praxiserfahrung im Schulbereich (z. B. abgestellte Lehrer) erforderlich. | |||
'''Praxiserfahrung der Bewerber*innen auf eine Professur''' | |||
Die ZaPF fordert, dass in den Berufungskommissionen für Stellen in der Fachdidaktik ausdrücklich auf die bisherige Praxiserfahrung der Bewerber eingegangen wird. Bewerber mit Praxiserfahrungen in der Schule sind zu bevorzugen. <br> | |||
Solche Praxiserfahrung kann '''neben der Lehre in der Schule (bspw. Referendariat)''' z. B. in Schülerlaboren, bei museumspädagogischen Tätigkeiten (mit Bezug zur Physik), in Planetarien, oder auch im universitären Kontext, wie z. B. bei der Betreuung von Nebenfachpraktika erfolgt sein. <br> | |||
Der fortwährende Praxisbezug soll in der Lehrtätigkeit sichergestellt sein. | |||
'''Akademische Voraussetzung''' | |||
Für die Berufung muss eine Promotion in einem physikalischem Fach oder in der Physikdidaktik vorliegen. Außerdem halten wir Erfahrung in der didaktischen Forschung und Lehre, sofern sie nicht schon in der Promotion/ Praxistätigkeit erfolgt ist, für unabdingbar. | |||
<references /> | |||
Zum [[:Datei:noname.pdf|Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktikg]] | |||