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Resolution zur Studierendenmobilität |
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Die ZaPF fordert, dass in den Länderspezifischen Rechtsverordnungen gemäß §4 (3), einer entsprechend überarbeiteten Musterrechtsverordnung (MRVO) vorgreifend, die folgenden Punkte als stärkere Richtlinien festgeschrieben werden: | Die ZaPF fordert, dass in den Länderspezifischen Rechtsverordnungen gemäß §4 (3), einer entsprechend überarbeiteten Musterrechtsverordnung (MRVO) vorgreifend, die folgenden Punkte als stärkere Richtlinien festgeschrieben werden: | ||
* Akkreditierungsfristen (MRVO §26 (1)) | * Akkreditierungsfristen (MRVO §26 (1)) | ||
:- Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (MRVO §26 (1)) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neu eingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren. | |||
* Zusammenstellung von Gutachtergruppen (MRVO §25) | * Zusammenstellung von Gutachtergruppen (MRVO §25) | ||
:- Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult sein – entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen (MRVO §25 (3)). | |||
:- Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen (MRVO §25 (1)) darf die Vertretung der Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden. | |||
Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO]] | Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO]] | ||
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Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression]] | Zur [[:Datei:noname.pdf|Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression]] | ||
==== Resolution zur Studierendenmobilität ==== | ==== Resolution zur Studierendenmobilität ==== | ||
Der Leitgedanke der Bologna-Reform ist es, die inter- und intranationale Mobilität der Studierenden zu fördern. Besonders im Vordergrund steht die „Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen“[[#NC6|¹]]. Dieses Ziel wird in Deutschland aus diversen Gründen nicht erreicht. | |||
Unter Anderem wird bereits am 15. November 2010 auf einer Podiumsdiskussion zum Thema „Reform des Bologna-Prozesses als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa“[[#NC7|²]] im Europäischen Informations-Zentrum in der Thüringer Staatskanzlei festgestellt: | |||
Selbst ein einfacher Standortwechsel in Deutschland wird, auch auf Grund des Bildungsföderalismus, oft durch die engen Modulpläne der einzelnen Universitäten oder Hochschulen verhindert. | |||
Weiterhin bestehen an einigen Hochschulen formale Gründe (u.A.: Zugangs- und Zulassungssatzungen bzw. -ordnungen, Landeshochschulgesetze), die einen Hochschulwechsel, insbesondere innerhalb eines Studiums, verhindern. Es entsteht z.B. ein Konflikt wenn eine Rückstufung unmöglich ist[[#NC8|³]] und eine Leistungsbasierte Einstufung[[#NC9|&sup4;]] erfolgen soll. Eine Einstufung in ein zu niedriges Fachsemester verhindert hier eine Immatrikulation und damit einen Hochschulwechsel. Dies steht in direktem Widerspruch zu den Leitgedanken des Bologna-Prozesses. Ein Hochschulwechsel innerhalb eines Studienganges verlängert nahezu zwingend die Studiendauer. Grund hierfür ist vor allem die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Module sowie die zu begrüßende unterschiedliche Schwerpunktsetzung der Hochschulen. Dies stellt in Verbindung mit Studienhöchstdauern eine erhebliche Hürde in der Studierendenmobilität im Sinne der Bologna-Reform dar. | |||
Hinzu kommen oft Bedingungen zu Mindestleistungen an der Zieluniversität, z.B. dass die Hälfte der Leistungen an der abschlussgebenden Hochschule erbracht werden muss. Dies verhindert bei einem Hochschulwechsel bei der oft erforderlichen Anerkennung aller vorherigen Leistungen einen Abschluss. | |||
Für eine vollständige Umsetzung der Bologna-Reform ist die Gewährleistung der Mobilität unabdingbar. Konkret bedeutet dies: | |||
* In Fällen, in denen eine Immatrikulation nicht möglich ist, da der Studierende nach bestehenden Regelungen in ein zu niedriges Fachsemester einzustufen wäre, ist eine Einstufung in das nächsthöhere Fachsemester vorzunehmen. Ist eine Rückstufung formal möglich, ist eine Einstufung nach ECTS vorzunehmen. | |||
* Bestehen unglücklicherweise Höchststudiendauern oder andere Zwangsbedingungen, ist ein Hochschulwechsel als Begründung für Toleranzsemester oder andere Härtefallregelungen anzusehen. | |||
* Es muss der Entscheidung der oder des Studierenden obliegen, welche Leistungen zur Anerkennung der Zieluniversität zur Verfügung stehen. Ist dies formal nicht möglich und steht eine Regelung zur Mindestleistung an der Zieluniversität einem Abschluss im Weg, so ist eine Regelung zu finden, die den erfolgreichen Studienabschluss ermöglicht. | |||
* Die Akkreditierungsagenturen sowie der Studentische Akkreditierungspool sowie die Qualitätsmanagementsysteme der Hochschulen werden gebeten, bei der Akkreditierung darauf zu achten, Mobilität dadurch zu fördern[[#NC10|&sup5;]], dass diese Mobilitätshürden abgebaut werden. | |||
<div id="N6">¹ Der Europäische Hochschulraum – Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister, 19. Juni 1999, Bologna | |||
<div id="N7">² Claire Weiß, Tim Wiewiorra: Reform des Bologna-Prozesses als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa. In: Europäisches Informations-Zentrum in der Thüringer Staatskanzlei: Reform des Bologna-Prozesses an deutschen Hochschulen als Voraussetzung für innovative und kreative Ausbildung in Europa. Erfurt 2011, S. 105 | |||
<div id="N8">³ es ist nicht möglich, mehrfach das selbe Fachsemester zu studieren | |||
<div id="N9">&sup4; die erbrachten Leistungspunkte nach ECTS bestimmen das Fachsemester | |||
<div id="N10">&sup5; §12 (1) Musterrechtsverordnung gemäß §4 (1-4) Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Beschluss der KMK vom 7.12.2017 | |||
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