Vergleich der ZaPF-PO AKs mit den Akkreditierungsrats Vorgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Auslegung der LGSV''' | 1.4 Studienstruktur und Studiendauer | ||
* Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen | |||
aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen" | |||
1.1 Modularisierung | |||
* in der Regel werden Module mit ''einer'' Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht | |||
* in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden | |||
* der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten | |||
* Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang | |||
* für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig | |||
* Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein | |||
* wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen | |||
2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten | |||
* Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein | |||
* Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein | |||
4.1 | |||
'''Auslegung der LGSV''' <br \> | |||
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \> | [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \> | ||
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS | |||
* die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen | |||
* bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module | |||
4. Zu Modulteilprüfungen | |||
* Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung | |||
* kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden | |||
* Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird | |||
'''Regeln zur Akkreditierung'''<br \> | '''Regeln zur Akkreditierung'''<br \> | ||
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \> | [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \> | ||
2.5 Prüfungssystem | |||
*Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele Erreicht wurden | |||
* Pro Modul nur eine Prüfung <br\> | |||
-> Auslegung der LGSV sieht mehrere Prüfungen oder Teilürüfungen in bestimmten Fällen vor. | |||
* Nachteilsausgleich für behinderte Studierende (zeitlich und formal) in allen abschließenden oer studienbegleitenden Leistungsnachweisen | |||
* Prüfungsordnung einer Rechtsprüfung unterziehen | |||
2.8 Transparenz und Dokumentation <br \> | 2.8 Transparenz und Dokumentation <br \> | ||
*Prüfungsanforderungen | *Prüfungsanforderungen | ||
'''PO-AK in Bochum''' | '''PO-AK in Bochum'''<br \> | ||
'''PO-AK in Karlsruhe''' | [https://vmp.ethz.ch/zapfwiki/index.php/SoSe12_AK_Wiederholungsm%C3%B6glichkeiten AK Wiederholungsmöglichkeiten im Rahmen der Prüfungsordnungen]<br \> | ||
Das Protokoll gibt es nur im Reader. Die entsprechenden Seiten sind [[Medium:PO-AK_Bochum.pdf]]. | |||
'''PO-AK in Karlsruhe'''<br \> | |||
[https://vmp.ethz.ch/zapfwiki/index.php/WiSe12_AK_Pruefungsordnung Protokoll im Wiki] | |||
[[Kategorie:AK-Protokolle]] | |||
[[Kategorie:WiSe13]] | |||
[[Kategorie:Prüfungen]] | |||
[[Kategorie:Akkreditierung]] |
Aktuelle Version vom 24. November 2018, 22:43 Uhr
Dieser AK ist Teil des AK Prüfungssysteme [1]
Unterlagen
HRG
Hochschulrahmengesetz
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktesystem
(1)
- bei mind. 4 Jahren Regelstudienzeit eine Zwischenprüfung
- Prüfungen können studienbegleitend sein
- Übergang ins Hauptstudium in der Regel nach erfolgreicher Zwischenprüfung
Macht das bei BaMa überhaupt Sinn?
(2)
- für alle geeigneten Studiengänge sind Vorraussetzungen unter denen Freiversuch (Möglichkeit für Freiversuch mit Notenverbesserung) möglich ist, zu bestimmen
(3)
- Leistungspunktesystem zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen
(4)
- nur von Personen bewertetet werden, die durch mindestens gleiche Prüfung qualifiziert sind
§ 16 Prüfungsordnungen
- Abschlussprüfung muss innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können
- Genehmigung durch zuständige Stelle (durch Landesrecht bestimmt) insbesondere verweigern, wenn PO anderen Vorschriften der Regelstudienzeit nicht entspricht
LGSV
Länder gemeinsame Strukturvorgaben
1.4 Studienstruktur und Studiendauer
- Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen
aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen"
1.1 Modularisierung
- in der Regel werden Module mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht
- in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden
- der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten
- Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang
- für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig
- Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein
- wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen
2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
- Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein
- Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein
4.1
Auslegung der LGSV
Auslegungen der LGSV
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS
- die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen
- bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module
4. Zu Modulteilprüfungen
- Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung
- kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden
- Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird
Regeln zur Akkreditierung
Regeln zur Akkreditierung
2.5 Prüfungssystem
- Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele Erreicht wurden
- Pro Modul nur eine Prüfung <br\>
-> Auslegung der LGSV sieht mehrere Prüfungen oder Teilürüfungen in bestimmten Fällen vor.
- Nachteilsausgleich für behinderte Studierende (zeitlich und formal) in allen abschließenden oer studienbegleitenden Leistungsnachweisen
- Prüfungsordnung einer Rechtsprüfung unterziehen
2.8 Transparenz und Dokumentation
- Prüfungsanforderungen
PO-AK in Bochum
AK Wiederholungsmöglichkeiten im Rahmen der Prüfungsordnungen
Das Protokoll gibt es nur im Reader. Die entsprechenden Seiten sind Medium:PO-AK_Bochum.pdf.
PO-AK in Karlsruhe
Protokoll im Wiki