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'''LGSV''' <br \> | '''LGSV''' <br \> | ||
[http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf Länder gemeinsame Strukturvorgaben] <br \> | [http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf Länder gemeinsame Strukturvorgaben] <br \> | ||
1.4 Studienstruktur und Studiendauer | |||
* Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen | |||
aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen" | |||
1.1 Modularisierung | |||
* in der Regel werden Module mit ''einer'' Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht | |||
* in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden | |||
* der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten | |||
* Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang | |||
* für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig | |||
* Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein | |||
* wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen | |||
2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten | |||
* Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein | |||
* Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein | |||
4.1 | |||
'''Auslegung der LGSV''' <br \> | '''Auslegung der LGSV''' <br \> | ||
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \> | [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \> | ||
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS | |||
* die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen | |||
* bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module | |||
4. Zu Modulteilprüfungen | |||
* Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung | |||
* kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden | |||
* Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird | |||
'''Regeln zur Akkreditierung'''<br \> | '''Regeln zur Akkreditierung'''<br \> | ||
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \> | [http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \> | ||