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Vergleich der ZaPF-PO AKs mit den Akkreditierungsrats Vorgaben: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Sandi (Diskussion | Beiträge)
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Camila (Diskussion | Beiträge)
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'''LGSV''' <br \>
'''LGSV''' <br \>
[http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf Länder gemeinsame Strukturvorgaben] <br \>
[http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf Länder gemeinsame Strukturvorgaben] <br \>
1.4 Studienstruktur und Studiendauer
* Bearbeitungsumfang für Bachelorarbeit muss zwischen 6-12 ECTS / Masterarbeit 15-30 ECTS Punkten liegen
aus der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen"
1.1 Modularisierung
* in der Regel werden Module mit ''einer'' Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht
* in besonders begründeten Fällen können mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden
* der Prüfungsinhalt sollte sich an die für das Modul definierten Lernergebnisse richten
* Beschränkung auf notwendiges Maß an Prüfungsumfang
* für den Erwerb von Leistungspunkten ist nicht zwingend eine Prüfung, aber der erfolgreiche Modulabschluss notwendig
* Voraussetzungen für Lesitungspunktvergabe müssen in SO/PO präzise definiert sein
* wenn Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, um ein frühzeitiges Absolvieren des vorgegebenen Moduls zu begünstigen
2e Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten
* Voraussetzungen (Prüfungen, Teilnahmenachweise...) sollen beschrieben sein
* Prüfungsart, Umfang und Dauer der Prüfung, Möglichkeit der Kompensation müssen in PO festgelegt sein
4.1
'''Auslegung der LGSV''' <br \>
'''Auslegung der LGSV''' <br \>
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \>
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Auslegung_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben_aktuell.pdf Auslegungen der LGSV]<br \>
3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS
* die Prüfungsbelastung im gesamten Studium soll einen Leitfaden zur Beurteilung der Modulgröße darstellen
* bei einer vertretbaren Prüfungsbelastung und stichhaltiger Begründung spricht im Akkreditierungsverfahren nichts gegen kleinere Module


4. Zu Modulteilprüfungen
* Ziel ist Reduzierung der Prüfungsbelastung
* kann je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch Einführung mehrerer Prüfungen/Teilprüfungen erreicht werden
* Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden sollen, wenn die Prüfungslastung angemessen ist und kompetenzorient geprüft wird
'''Regeln zur Akkreditierung'''<br \>
'''Regeln zur Akkreditierung'''<br \>
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \>
[http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Regeln_Studiengaenge_aktuell.pdf Regeln zur Akkreditierung]<br \>