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==== About the handling of null results ==== | ==== About the handling of null results ==== | ||
The ZaPF views null results | The ZaPF views null results<ref>The ZaPF defines null results as follows: a result of scientific research, fulfilling one of the following criteria: | ||
* falsification of the original working hypothesis, | |||
* ambiguous or inconclusive result, | |||
* or a result of small relevance not necessarily pertaining to the current work obtained during the creation of a publication ("trial and error"), the only prerequisite being that the results are obtained maintaining proper scientific standards.</ref> as natural byproduct of proper scientific research. As such, they are not waste, but have scientific value worth protecting and preservating. Even though they are not the final conclusion to a topic, they may be of valuable help to future projects. We want to further their recognition as a product of thorough scientific research. | |||
Of particular importance to this goal is the scientific community’s proper access to null results. Thereby, scientists can profit from experiences made by their colleagues and avoid following the same inconclusive paths. This saves resources and is therefore in the interest of every participant in the research process. | Of particular importance to this goal is the scientific community’s proper access to null results. Thereby, scientists can profit from experiences made by their colleagues and avoid following the same inconclusive paths. This saves resources and is therefore in the interest of every participant in the research process. | ||
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* Establishment of infrastructure providing services to store and share data that may be of value to the scientific community after the termination of a project regardless of whether it is raw data or processed in any way to multiple institutions.<br><br> | * Establishment of infrastructure providing services to store and share data that may be of value to the scientific community after the termination of a project regardless of whether it is raw data or processed in any way to multiple institutions.<br><br> | ||
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To [[:Datei: | To [[:Datei:null_results.pdf|About the handling of null results]] | ||
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Nur ein flexibles Anmeldesystem kann dem Bild einer fortschrittlichen Hochschule entsprechen, daher sieht die ZaPF die absolute Notwendigkeit, bestehende An- und Abmeldesysteme anzupassen. Reguläre Prüfungsan- und abmeldungen müssen deshalb kurzfristig möglich sein und insbesondere Zwangsanmeldungen ohne die Möglichkeit des Rücktritts sind grundsätzlich abzulehnen. | Nur ein flexibles Anmeldesystem kann dem Bild einer fortschrittlichen Hochschule entsprechen, daher sieht die ZaPF die absolute Notwendigkeit, bestehende An- und Abmeldesysteme anzupassen. Reguläre Prüfungsan- und abmeldungen müssen deshalb kurzfristig möglich sein und insbesondere Zwangsanmeldungen ohne die Möglichkeit des Rücktritts sind grundsätzlich abzulehnen. | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:pruefungsanmeldung.pdf|Resolution für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen]] | ||
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Vor diesem Hintergrund solidarisiert sich die ZaPF mit den Studentischen Beschäftigten in Berlin und ihrem aktuellen Arbeitskampf. | Vor diesem Hintergrund solidarisiert sich die ZaPF mit den Studentischen Beschäftigten in Berlin und ihrem aktuellen Arbeitskampf. | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:Solierklaerung.pdf|Resolution zum Streik der studentischen Hilfskräfte in Berlin]] | ||
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Die weitere Entwicklung und Evaluation der Verfahrensabläufe soll unter studentischer Beteiligung stattfinden. | Die weitere Entwicklung und Evaluation der Verfahrensabläufe soll unter studentischer Beteiligung stattfinden. | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:ablaeufe_akkr.pdf|Resolution zur Entwicklung des Ablaufs für Akkreditierungsverfahren]] | ||
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:- Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen (MRVO §25 (1)) darf die Vertretung der Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden. | :- Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen (MRVO §25 (1)) darf die Vertretung der Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden. | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:laender_akkr.pdf|Resolution zur länderspezifischen Rechtsverordnungen als Spezifizierung der MRVO]] | ||
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<references /> | <references /> | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:hsgesetze.pdf|Resolution zur Novellierung der Hochschulgesetze]] | ||
==== Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW ==== | ==== Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW ==== | ||
Die ZaPF (Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften) verurteilt die im neuen Landeshochschulgesetz geäußerte Ansicht, dass die SHK-Räte einen Fremdkörper in einem System der Interessenvertretung darstellen, da diese im Landespersonalvertretungsgesetz explizit ausgenommen werden. Stattdessen fordert die ZaPF die Mitglieder des Landtages NRW dazu auf, sich für einen Fortbestand und einen Ausbau der Vertretung derer einzusetzen, die an den Hochschulen ihres Landes als Studentische Hilfskräfte tätig sind und somit in vielfältiger Weise erst den qualitativ hochwertigen Universitätsbetrieb ermöglichen. Aus diesem Grund wendet sich die ZaPF auch an alle Physik-Fachschaften und bittet alle Studierende der Physik um die Unterstützung der Petition gegen diese Änderung des Hochschulgesetzes in NRW. | Die ZaPF (Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften) verurteilt die im neuen Landeshochschulgesetz geäußerte Ansicht, dass die SHK-Räte einen Fremdkörper in einem System der Interessenvertretung darstellen, da diese im Landespersonalvertretungsgesetz explizit ausgenommen werden. Stattdessen fordert die ZaPF die Mitglieder des Landtages NRW dazu auf, sich für einen Fortbestand und einen Ausbau der Vertretung derer einzusetzen, die an den Hochschulen ihres Landes als Studentische Hilfskräfte tätig sind und somit in vielfältiger Weise erst den qualitativ hochwertigen Universitätsbetrieb ermöglichen. Aus diesem Grund wendet sich die ZaPF auch an alle Physik-Fachschaften und bittet alle Studierende der Physik um die Unterstützung der Petition gegen diese Änderung des Hochschulgesetzes in NRW. | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:shk_raete_nrw.pdf|Resolution zur Position der SHK-Räte im neuen Hochschulgesetz NRW]] | ||
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<references /> | <references /> | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:depressionen.pdf|Resolution zur Sensibilisierung von Fachschaften zum Thema Depression]] | ||
==== Resolution zur Studierendenmobilität ==== | ==== Resolution zur Studierendenmobilität ==== | ||
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* Bestehen unglücklicherweise Höchststudiendauern oder andere Zwangsbedingungen, ist ein Hochschulwechsel als Begründung für Toleranzsemester oder andere Härtefallregelungen anzusehen. | * Bestehen unglücklicherweise Höchststudiendauern oder andere Zwangsbedingungen, ist ein Hochschulwechsel als Begründung für Toleranzsemester oder andere Härtefallregelungen anzusehen. | ||
* Es muss der Entscheidung der oder des Studierenden obliegen, welche Leistungen zur Anerkennung der Zieluniversität zur Verfügung stehen. Ist dies formal nicht möglich und steht eine Regelung zur Mindestleistung an der Zieluniversität einem Abschluss im Weg, so ist eine Regelung zu finden, die den erfolgreichen Studienabschluss ermöglicht. | * Es muss der Entscheidung der oder des Studierenden obliegen, welche Leistungen zur Anerkennung der Zieluniversität zur Verfügung stehen. Ist dies formal nicht möglich und steht eine Regelung zur Mindestleistung an der Zieluniversität einem Abschluss im Weg, so ist eine Regelung zu finden, die den erfolgreichen Studienabschluss ermöglicht. | ||
* Die Akkreditierungsagenturen sowie der Studentische Akkreditierungspool sowie die Qualitätsmanagementsysteme der Hochschulen werden gebeten, bei der Akkreditierung darauf zu achten, Mobilität dadurch zu fördern<ref>§12 (1) Musterrechtsverordnung gemäß §4 (1-4) Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Beschluss der KMK vom 7.12.2017</ref>, dass diese Mobilitätshürden abgebaut werden. | * Die Akkreditierungsagenturen sowie der Studentische Akkreditierungspool sowie die Qualitätsmanagementsysteme der Hochschulen werden gebeten, bei der Akkreditierung darauf zu achten, Mobilität dadurch zu fördern<ref>§12 (1) Musterrechtsverordnung gemäß §4 (1-4) Studienakkreditierungsstaatsvertrag, Beschluss der KMK vom 7.12.2017</ref>, dass diese Mobilitätshürden abgebaut werden.<br><br> | ||
<references /> | <references /> | ||
Zur [[:Datei: | Zur [[:Datei:mobilitaet_02.pdf|Resolution zur Studierendenmobilität]] | ||
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==== Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen ==== | ==== Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen ==== | ||
Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) spricht sich dafür aus, dass in Räumen der Lehre und des Lernens (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehr- und Lernbetrieb das Arbeiten ohne Beeinflussung durch Werbung stattfinden soll. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende unbeeinflusst von Interessen Dritter Fachinhalte erlernen und diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Diese Arbeitsatmosphäre wird durch Werbung beeinträchtigt. Kommerzielle Werbung <ref>Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.</ref> in diesen Räumen, insbesondere Hörsaal- und Raumbranding <ref>Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.</ref> ist von daher nicht hinnehmbar. | |||
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Zum [[:Datei:werbung.pdf|Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen]] | |||
==== Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung ==== | ==== Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung ==== | ||
Dieses Positionspapier aktualisiert das Positionspapier [//zapfev.de/resolutionen/wise17/Akkreditierung_PosPap/Pospap_Akkreditierung.pdf „Zu Änderungen im Akkreditierungssystem“], welches im Wintersemester 2017 auf der ZaPF in Siegen erarbeitet wurde. Hierbei wird nun auf die aktuelle Fassung (Staatsvertrag vom Juni 2017, Musterrrechtsverordnung vom 7.12.2017) der betreffenden Dokumente eingegangen, welche auf der ZaPF in Siegen noch nicht vollständig beschlossen waren. Neben neuen Punkten, insbesondere zum Staatsvertrag, werden Punkte des letzten Positionspapiers erneut aufgegriffen. | |||
'''Punkte zum Staatsvertrag''' | |||
* Die ZaPF begrüßt, dass alle auf Grundlage des Staatsvertrags akkreditierten Studiengänge in Deutschland bundesweit als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt werden (vgl. §1 (3)) | |||
* In §3 (2) wird der Ablauf von System- und Programmakkreditierungsverfahren geregelt, wobei alternative Verfahren (nach §3 (1) Punkt 1) ausgenommen sind. Allerdings hält die ZaPF es für notwendig, dass folgende Punkte auch für alternative Verfahren explizit gelten | |||
:– die studentische Beteiligung am Verfahren muss sichergestellt sein | |||
:– eine Begutachtung mit Vor-Ort Begehung durch externe Gutachter*innen soll in jedem Fall stattfinden | |||
:– bei der Konzeption von Studiengängen muss die Rücksprache mit den Uni-internen Gremien, insbesonderen unter studentischer Beteiligung, sicher gestellt sein | |||
Die Vorschrift für Begehungen in allen Verfahren ist im Moment in §24 der Musterrechtsverordnung geregelt. Die Aufnahme einer verpflichtenden Begehung in den Staatsvertrag in §3 (2) finden wir für alle Verfahren | |||
wünschenswert. | |||
* Zur Erarbeitung von Richtlinien zur Gutachter*innenbestellung durch die Hochschulrektorenkonferenz (§3 (3)) fordert die ZaPF, dass die Richtlinien alle Statusgruppen berücksichtigen. | |||
* Die ZaPF begrüßt, dass Gutachten und Entscheidungen veröffentlicht werden müssen (§3 (6)). | |||
* Die ZaPF begrüßt eine Evaluation und gegebenenfalls die entsprechende Korrektur des Akkreditierungssystems (§15). | |||
'''Punkte zur Musterrechtsverordnung (MRVO)''' | |||
* Die ZaPF beharrt weiterhin auf der Unverzichtbarkeit von Begehungen bei allen Akkreditierungsverfahren (siehe Positionspapier Wintersemester 2017 Siegen), da dies die einzig direkte Austauschmöglichkeit zwischen Gutachtern und der betroffenen Studierendenschaft. Neben dem Wunsch nach einer entsprechenden Vorschrift in §3 (2) des Staatsvertrags, muss die Begehung in §24 (5) MRVO auf jeden Fall festgeschrieben werden. | |||
* Eine Akkreditierungsfrist von 8 Jahren (§26 (1) MRVO) für eine Erstakkreditierung ist zu lang. Für neu eingerichtete Studiengänge fordert die ZaPF eine erstmalige Reakkreditierung ein Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit, spätestens nach 5 Jahren. | |||
* Wir freuen uns, dass die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Berücksichtigung der Vielfalt von Studierenden Eingang in die MRVO erhalten haben. | |||
* Die im Positionspapier aus Siegen aufgeführten Punkte „Zugangsvoraussetzungen Master“, „Gebündelte Akkreditierung“, „Vertreter der Berufspraxis im Lehramt“ und „Kombinationsstudiengänge“ sollen in den zu erarbeitenden neuen Akkreditierungsrichtlinien der ZaPF für studentische Gutachter*innen Berücksichtigung finden. | |||
Zur neuen Aufgabenverteilung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen: | |||
* Als Folge unserer Kritik 2 an den Unklarheiten der neuen Aufgabenverteilung (Staatsvertrag §3, MRVO §§ 22, 27, 28) zwischen Rat und Agentur, fordert die ZaPF Transparenz bezüglich Rückkopplungsmechanismen zwischen Agenturen, Gutachtergremium und Akkreditierungsrat. | |||
<references /> | |||
Zum [[:Datei:svmrvo.pdf|Positionspapier zum gültigen Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Musterrrechtsverordnung]] | |||
==== Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik ==== | ==== Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktik ==== | ||
Die ZaPF zieht folgende Stellungnahmen zur Besetzung von Fachdidaktikprofessuren zurück: | |||
* die Stellungnahme zum Thema „Fachdidaktikprofessuren“ vom 17.11.2013, verabschiedet in Wien, | |||
* die „Ergänzung zur Stellungnahme der Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften zu Fachdidaktikprofessuren“ vom 01.06.2014, verabschiedet in Düsseldorf und | |||
* die Resolution zum selbigen Thema vom 13.11.2016, verabschiedet in Dresden | |||
und ersetzt sie durch folgende, konsolidierte Fassung: <br><br> | |||
Die ZaPF bekräftigt ihre bereits in der Empfehlung der ZaPF und der jDPG zur [https://zapfev.de/resolutionen/sose10/Lehramtstellungnahme.pdf Ausgestaltung der Lehramtsstudiengänge] im Fach Physik (verabschiedet am 16.05.2010 in Frankfurt) zum Ausdruck gebrachte Position, dass an jeder Universität, die Lehrer*innen für das Fach Physik ausbildet, eine Professur für die Fachdidaktik der Physik existieren soll. | |||
'''Zuständigkeiten und Verantwortungen der Fachdidaktik''' <br> | |||
Der/ Die Inhaber*in dieser Professur soll sich für die Betreuung, Begleitung und Qualitätssicherung der Unterrichts- sowie Experimentierpraktika<ref>das bezieht sich nicht auf die Fachpraktika der Physik</ref> und der fachdidaktischen Veranstaltungen sowie die Betreuung von Abschlussarbeiten im Rahmen der Prüfungsordnung verantwortlich zeichnen. <br> | |||
Allgemein soll die Fachdidaktik sowohl mit der allgemeinen Erziehungswissenschaft, als auch mit der Fachwissenschaft (Physik) vernetzen und bei der Modul-/ Inhaltsplanung der Fachphysik für Studierende des Lehramts mitwirken. | |||
Im Sinne der Einheit von Forschung und Lehre müssen diese Aufgaben zeitlich mit der fachdidaktischen Forschung abgestimmt werden; einige dieser Aufgaben müssen daher sicherlich aus zeitlichen Gründen von Lehrbeauftragten übernommen werden. Für diese Stellen sind Lehrende mit mit eigener Praxiserfahrung im Schulbereich (z. B. abgestellte Lehrer) erforderlich. | |||
'''Praxiserfahrung der Bewerber*innen auf eine Professur''' <br> | |||
Die ZaPF fordert, dass in den Berufungskommissionen für Stellen in der Fachdidaktik ausdrücklich auf die bisherige Praxiserfahrung der Bewerber eingegangen wird. Bewerber mit Praxiserfahrungen in der Schule sind zu bevorzugen. <br> | |||
Solche Praxiserfahrung kann '''neben der Lehre in der Schule (bspw. Referendariat)''' z. B. in Schülerlaboren, bei museumspädagogischen Tätigkeiten (mit Bezug zur Physik), in Planetarien, oder auch im universitären Kontext, wie z. B. bei der Betreuung von Nebenfachpraktika erfolgt sein. <br> | |||
Der fortwährende Praxisbezug soll in der Lehrtätigkeit sichergestellt sein. | |||
'''Akademische Voraussetzung''' <br> | |||
Für die Berufung muss eine Promotion in einem physikalischem Fach oder in der Physikdidaktik vorliegen. Außerdem halten wir Erfahrung in der didaktischen Forschung und Lehre, sofern sie nicht schon in der Promotion/ Praxistätigkeit erfolgt ist, für unabdingbar. | |||
<references /> | |||
Zum [[:Datei:fachdidaktik.pdf|Positionspapier zur Besetzung und Ausgestaltung von Professuren in der Physikdidaktikg]] | |||
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# Die ZaPF stellt Mailinglisten für ihre Mitglieder bereit, um die Arbeit der ZaPF als Ganzes, der Gremien und einzelner Arbeitskreise zu unterstützen. Die Mails auf den Mailinglisten werden, in der Regel nicht-öffentlich, archiviert. Die Namen der Mailinglisten werden so gewählt, dass sie nach außen erkenntlich und vertretbar sind. <br><br> | # Die ZaPF stellt Mailinglisten für ihre Mitglieder bereit, um die Arbeit der ZaPF als Ganzes, der Gremien und einzelner Arbeitskreise zu unterstützen. Die Mails auf den Mailinglisten werden, in der Regel nicht-öffentlich, archiviert. Die Namen der Mailinglisten werden so gewählt, dass sie nach außen erkenntlich und vertretbar sind. <br><br> | ||
Zum [[:Datei: | Zum [[:Datei:it.pdf|IT-Konzept der ZaPF]] | ||
[[Kategorie:SoSe18]] | |||
[[Kategorie:Beschlüsse]] |