WiSe15 AK Satzungsaenderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Satzung enthält nicht das Ausscheiden von Personen aus dem StAPF bei Todesfall. | Die Satzung enthält nicht das Ausscheiden von Personen aus dem StAPF bei Todesfall. | ||
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Die Mitgliedschaft im StAPF, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet, so | Die Mitgliedschaft im StAPF, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet, so | ||
nicht anders geregelt, mit Ablauf der Amtszeit, Ableben des Amtsinhabers oder | nicht anders geregelt, mit Ablauf der Amtszeit, Ableben des Amtsinhabers oder | ||
Niederlegung des Amtes durch den Amtsinhaber. Bis zur Nachwahl bleibt ein | Niederlegung des Amtes durch den Amtsinhaber. Bis zur Nachwahl bleibt ein | ||
unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der | unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der | ||
Restdauer der Amtszeit besetzt. | Restdauer der Amtszeit besetzt. | ||
Falls mehr als zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums geschlossen das Amt | Falls mehr als zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums geschlossen das Amt | ||
niederlegen ist das gesamte Gremium neu zu besetzen. | niederlegen ist das gesamte Gremium neu zu besetzen. | ||
= Arbeitskreis: Satzungsänderungen = | = Arbeitskreis: Satzungsänderungen = | ||
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: Jörg Behrmann (FU Berlin) | |||
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Die anwesenden Fachschaften diskutieren den vorliegenden Entwurf für die | |||
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Da die Amtszeiten nun vollständig in Paragraph 5 geregelt sind, werden | |||
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Im Zuge der Diskussion werden einige Probleme der Satzung diskutiert und ein | |||
Folge-AK in Konstanz angeregt. Dieser soll klar definieren, wie der StAPF | |||
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Studierende StAPF-Mitglieder werden können. Die derzeitige Satzung spricht nur | |||
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Eine Satzungsänderung zur Regelung der Amtszeiten von Gremienmitgliedern wurde | |||
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Version vom 20. November 2015, 21:05 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Björn RWTH & Jörg (FU Berlin)
Die Satzung enthält nicht das Ausscheiden von Personen aus dem StAPF bei Todesfall. Jörg hat die Satzung dahingehend geändert. Soll auf der ZaPF beschlossen werden Änderung:
§5 Organe
Die Mitgliedschaft im StAPF, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet, so nicht anders geregelt, mit Ablauf der Amtszeit, Ableben des Amtsinhabers oder Niederlegung des Amtes durch den Amtsinhaber. Bis zur Nachwahl bleibt ein unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der Restdauer der Amtszeit besetzt.
Falls mehr als zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums geschlossen das Amt niederlegen ist das gesamte Gremium neu zu besetzen.
Arbeitskreis: Satzungsänderungen
Protokoll vom 20.11.2015
- Beginn
- 14:09 Uhr
- Ende
- 15:50 Uhr
- Redeleitung
- Björn Guth (RWTH Aachen)
- Jörg Behrmann (FU Berlin)
- Protokoll
- Jörg Behrmann (FU Berlin)
- Anwesende Fachschaften
- RWTH Aachen,
- FU Berlin,
- TU Berlin,
- Uni Bielefeld,
- Uni Bonn,
- TU Braunschweig,
- TU Dresden,
- Uni Düsseldorf,
- Uni Konstanz,
- LMU München,
- Uni Münster,
- Uni Siegen,
- Uni Wien,
Einleitung/Ziel des AK
Der Arbeitskreis hat zum Ziel das Ende von Amtszeiten in Gremien der ZaPF genauer zu regeln.
Protokoll
Die anwesenden Fachschaften diskutieren den vorliegenden Entwurf für die Satzungsänderung, der das Ende der Amtszeiten von Gremienmitgliedern regelt. Es wird früh darauf hingewiesen, dass diese Vorlage Abwahlen nicht regelt.
Nach einer Diskussion wie Abwahlen in der gegenwärtigen Satzung realisiert werden würden, wird die die Satzungsänderung um diese Regelungen erweitert.
Da die Amtszeiten nun vollständig in Paragraph 5 geregelt sind, werden entsprechende Regelungen in den Abshcnitten der einzelnen Gremien entfernt.
Im Zuge der Diskussion werden einige Probleme der Satzung diskutiert und ein Folge-AK in Konstanz angeregt. Dieser soll klar definieren, wie der StAPF Beschlüsse fassen kann (genauer, was mit "einstimmig" gemeint ist) und welche Studierende StAPF-Mitglieder werden können. Die derzeitige Satzung spricht nur explizit von Physikstudierenden, so dass ZaPF-Teilnehmer in Bindestrichtudiengängen oder anderen Kombinationen darunter etwaig nicht erfasst sind. Dies ist nicht die Intention der Satzung und muss verallgemeinert werden.
Zusammenfassung
Eine Satzungsänderung zur Regelung der Amtszeiten von Gremienmitgliedern wurde erarbeitet.