SoSe24 AK Veroeffentlichung von Vorlesungsevaluationen

Aus ZaPFWiki

Vorstellung des AKs

  • Verantwortliche/r: Delia (TU München)
  • Ziel des AK: Austausch und Positionspapier
  • Handelt es sich um einen Folge-AK: nein
  • Wer ist die Zielgruppe?: Leute die Interesse an Evaluationen und Didaktik haben
  • Wie läuft der AK ab?: Austausch ob und wie Vorlesungsevaluationen veröffentlicht werden. Dann ein Positionspapier
  • Materielle (und immaterielle) Voraussetzung: keine
  • Sonstige Vorstellung: -

Arbeitskreis: AK Veroeffentlichung von Vorlesungsevaluationen

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https://pads.zapf.in/SoSe24_Kiel_AK_Ver%C3%B6ffentlichung-von-Vorlesungsevaluationen

Protokoll

Protokoll vom 19.05.2024

Beginn
08:05 Uhr
Ende
HH:MM Uhr
Redeleitung
Vorname Nachname (Uni)
Protokoll
Nici Scheel (Universität Potsdam)
Anwesende Fachschaften
Universität Augsburg,
Humboldt-Universität zu Berlin,
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
Universität Bremen,
Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Physik und Medizinische Physik),
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
Emmy-Noether-Universität Göttingen,
Universität Hamburg,
Leibniz Universität Hannover,
Technische Universität Ilmenau,
Technische Universität Kaiserslautern,
Universität Konstanz,
Universität Leipzig,
Philipps-Universität Marburg,
Technische Universität München,
Universität Münster,
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
Universität Osnabrück,
Universität Potsdam,
Universität Rostock,

Protokoll

Wie ist der Stand bei euch?

  • Hannover: Werden nicht veröffentlicht, Profs müssen bei schlechten Ergebnissen Stellungnahmen verfassen
  • Potsdam: Auch nicht veröffentlicht, gibt grad Problem mit Matheprofessorin, die nicht evaluiert, wollen Eva + Veröffentlichtungszwang daher
  • Bonn: Evaluation wird von der Fachschaft durchgeführt Fachgruppenöffendliche, Profs können Komentare streichen, fachschaft hat Einsicht vor Zensur, Begrenzte Einsicht in der Fachschaft möglich, bei besonderen Fällen an die öffendlichkeit weitergegeben
  • Göttingen: Lehrevaluation gehen nur an Studienkommission, Dekan redet mit Profs bei Problemfällen. Lehrpersonen sind angehalten in der Vorlesung Zeit für die Evaluation bereitzustellen, sowohl zum Ausfüllen, als auch zum Vorstellen der Ergebnisse. Problem: Wenn das nicht passiert müssen Studis sich beim Dekanat beschweren, damit was passiert.
  • Bremen: Einblick auf die Evaluation haben nur die Profesoren
  • Augsburg: Qualitätsagentur zuständig, bekommen als Fachschaft Zetteln, die wir ausgeteilt haben. Es wurde jetzt auf online umgestellt. Ergebnisse sind nicht öffentlicht. Die Professoren sollen die Ergebnisse vorstellen in der Vorlesung, aber das passiert nicht immer
  • Kaiserlautern: Eval wird durch FS durchgeführt, Fachausschuss Studium und Lehre geben Fragen vor. Die werden veröffentlicht, aber erst nach Zensierung. Profs bekommen die zugeschickt und können Änderungswünsche in den Kommentaren hinzufügen, zudem auch einer Veröffentlichung widersprechen. Evals werden ausgedruckt und ausgehängt. Es gibt Probleme bei Fachfremden und Praktika, da Rücklaufquoten gering. Die Evals werden gut ausgefüllt. 80-90% füllen sie aus.
  • Oldenburg: Wir haben aus historischen Gründen 2 Evaluationen. Einmal von der Universität, die Ergebnisse werden nicht veröffentlicht trotz HHG aufgrund von Datenschutz, bezwiehungsweise nur mit Zustimmung von Professoren. Und dann noch eigene Evaluation, werden anonymisiert(Tutorennamen bspw.) hochschulöffentlich veröffentlicht. Fast alle nehmen Teil
  • Konstanz: Ergebnisse müssen ohne den Kommentarteil in den Vorlesungen besprochen werden, Kommentare werden aber meist trotzdem besprochen
  • Erlangen: Es wird eine gemittelte Note für das Modul alle paar Jahre veröffentlicht
  • Münster: Evaluation läuft über Fachschaft seit bevor die Uni das vorgeschrieben hat, Veröffendlicht werden ankreuzfragen, nicht Klartextkomentare; Profs sollen Klartextantworten und Ankreuzfragen besprechen
  • Oldenburg: veröffentlicht wird, dass sie ausgefüllt wird und von wie vielen. Mittlerweile wieder in Papier, da Digital nicht so guten Rücklauf hatte.
  • HUB: Werden nicht veröffentlicht, selbst in den Kommissionen bekommt man die Ergbnisse erst recht spät, weil sich Profs nicht wirklich kümmern und die Uni lange braucht
  • Rostock: Es wird daran gearbeitet an die Ergebnisse der Eval zu kommen.
  • Marburg: Führt Eval selbst durch, durch Corona ist Veröffentlichung hängen geblieben. Während des Semesters gibt es eine Offenestunde um über Probleme in Vorlesungen zu reden. Für die Evals werden Links an die Profs geschickt und Sie sind angehalten diesen am Ende nochmal anzuwerfen
  • Düsseldorf: Veröffentlichung mit Glück nur innerhalb des Moduls
  • Göttingen: Übungen werden einzeln evaluiert, nur die guten Übungen haben viel Rücklauf
  • Ilmenau: Haben Veröffentlichung mindestens hochschulintern erst beschlossen. Ergebnisse sollen einmal im Semester zusammen mit daraus folgende Maßnahmen der Studierendenschaft vorgestellt werden.
  • Münster: Lehrpreis vergeben basiert auf der Eval, deshalb muss veröffentlicht.
  • Hamburg: schreibt Profs eigenständig an, somit ist Person jetzt die einzige neben den Profs die die Evas kennt.



Wie viele veröffentlichen Text Kommentare

  • 4 haben sich gemeldet

Wie viele Fachschaften können die Evals nicht sehen

  • eine großzahl des Raumes hat sich gemeldet.

An welchen Unis, wo die Fachschaften nicht die Evals machen, werden die Evals veröffentlicht

  • keine

An welchen Unis, wo die Fachschaften nicht die Evals machen, kann die Fachschaft drauf zugreifen

  • Freiberg

Was verstehen wir unter veröffentlichen?

  • TUM: Halten es als Minimalanforderung, dass alle Physikstudis die Ergebnisse einsehen können

Bei Welchen Unis passiert was, wenn die Evals schlecht sind.

  • Göttingen: Wenn weniger als 3.0, spricht der Dekan mit den Profs. Bei einem konstant evaluierten Prof, wurde er nett gebeten das Modul abzugeben.
  • TUM: Entweder bekommen die Profs was hin oder nicht (?)
  • Bonn: Es passiert automatisch, dass die Fachschaft eingreift, dann wird ein Professorengespräch eingeleitet. sonst nicht viel machbar, wegen Freiheit der Lehre. Profs können nicht 3 Semester in Folge das gleiche Modul haben.
  • Oldenburg: Bei hinreichend schlechten Bewertung wird das Gespräch mit dem Prof gesucht. Es gab einen Fall, wo das aufgegeben wurde und es wird abgewartet, bis Prof in Ruhestand geht.
  • Kaiserslautern: Der FSL(Fachausschuss Studium und Lehre) redet mit den Lehrenden bei schlechten Ergebnisse

Interdisziplinäre Studiengänge, Wie kommt man an Evas ran ?

  • Göttingen: Keine Möglichkeit an die Mathe Modul Evaluationen zu kommen.
  • Oldenburg: Eval wird durchgeführt durch die FS. Kooperations Studiengang, wird auch durch FS evaluiert. Ist anders bei der Zentralunieval "Müssen die anderen machen"
  • Ist bei Mathe Modulen ähnlich, Physik und Mathe schieben sich die Evals einander zu, somit keine Eval


In welchen Bundesländern gibt es Gesetze zur Veröffentlichung?

  • Bayern BayHig Art.7 Abs.3: 1Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden und andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer anonym befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. 2Eine Auskunftspflicht besteht nicht. 3Die personenbezogenen Daten werden nur dem jeweiligen Organ der Fakultät, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet. Die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme nach Satz 5, zugänglich gemacht. 5Den betroffenen Lehrpersonen wird in den Fällen der Sätze 3 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen gegeben.
  • Berlin: BerlHG §8 Abs.4: Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden; sie sind insbesondere dem Präsidium, den Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen, dem Qualitätsmanagement und den mit der Lehre betrauten Gremien zur Verfügung zu stellen.
  • Brandenburg BbgHG § 28 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre
  • Rheinland-Pfalz: (§5 Abs.3 [...]Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.)
  • Niedersachsen §5 abs 1 Die Hochschule ermöglicht mindestens einmal jährlich eine Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden. [...] Das Nähere, insbesondere zum Verfahren der internen Evaluation und den dabei anzuwendenden Evaluationskriterien, regelt die Hochschule in einer Ordnung. Abs 3 Die Ergebnisse der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.
  • Nrw(§6(2)): Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.
  • Sachsen §9 Qualitätssicherung (2) Die Hochschule überprüft die Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen; dabei werden auch die Studiengänge evaluiert. Sie stimmt das Verfahren mit dem Studentenrat ab. (5) Wesentliche Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 2 und des Lehrberichtes nach Absatz 3 sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
  • Sachsen-Anhalt HSG LSA §5a Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben durch Hinzuziehung interner oder externer Sachverständiger (Evaluation). 2Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung.
  • Hamburg verbietet über das Hochschulgesetz (HmbHG §111(2)) die Veröffentlichung über relevanten die Gremien hinaus: "[...] Die ausgewerteten Ergebnisse sind den betroffenen Lehrenden bekannt zu geben. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können ferner den zuständigen Gremien bekannt gegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verwendet werden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig."
  • Baden-Württemberg: Evolationen sind zu veröffentlichen: (LHG, §5 Qualitätssicherung) (2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.
  • Hessen HessHG § 14 Qualitätssicherung, Berichtswesen: An der Evaluation von Studium und Lehre sind die Studierenden durch Bewertung der Lehrveranstaltungen und durch Beratung der Ergebnisse in den Gremien zu beteiligen. Die Ergebnisse sind den Beteiligten der Evalua-tion und den Studierenden des Studiengangs in geeigneter Weise bekanntzumachen und fließen in die Weiterentwicklung von Studium und Lehre ein. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung. Die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
  • Saarland: SHSG §8 (3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. 2Die Lehrveranstaltungsbewertung ist der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen. 3Die Ergebnisse werden dem zuständigen Fakultäts- und Fachschaftsrat sowie dem Präsidium in ausgewerteter Form bekannt gegeben.
  • Thüringen: Veröffentlichung nur implizit in §9(4)
  • Meckpomm §3 (5) Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

Positionspapier-Punkte

Die Zapf findet Durchführung von Vorlesungsevaluationen und die veröffentlichung ihrer Ergebnisse gut

  • Fragen sollten passend zur vorlesung sein (Passt eigentlich nicht ins pospap)
  • Ankreuzfragen
  • Auch die Textkommentarekommentare (in zensierter Form)
  • Mindestens Fachschaftsintern auch Evals von Tutorien - bzw alle Vorlesungen mit zu wenig Rücklauf -> Eventuell Problem mit Anonymität "Veröffentlichung soll Anonymität gewährleisten"
  • veröffentlichen heißt hierbei, dass die ganze Uni, zumindest aber die Fakultät/Fachbereich darauf zugreifen kann.
  • Würde Akzeptanz bei Studierenden erhöhen


    1. Aktuelle Version des PosPap:


Die Zapf befürwortet die Evaluation von Lehrveranstaltungen (fußnote: Vorlesungen, Tutorien, Praktika, Seminare, etc.) und insbesondere die Veröffentlichung der Ergebnisse ebendieser. Letzteres wird dabei auch von den Hochschulgesetzen der Länder häufig gefordert. (Fußnote: vgl.

  • Für Bayern: BayHIG Art 7. (3)
  • Für Berlin: BerlHG §8 (4)
  • Für Brandenburg: BbgHG §20
  • Für Hessen: HessHG §14 Satz 4
  • Für Mecklenburg-Vorpommern: LHG-MV §3a (5)
  • Für Niedersachsen: NHG §5 (3)
  • Für Nordrhein-Westfalen: HG §7 (2)
  • Für Rheinland-Pfalz: HochSchG §5 (3)
  • Für Sachsen: SächsHSG §9 (5)
  • Für Thüringen: TH §9 (4)

)

Veröffentlichen heißt im Sinne dieses Positionspapiers, dass mindestens die Studierenden, die die jeweilige Veranstaltung besuchen oder nach Studienplan vorraussichtlich besuchen werden, besser alle Studierenden des Fachbereichs oder sogar der Universität die Ergebnisse dauerhaft einsehen können.


Die Ergebnisse sollten dabei so veröffentlicht werden, dass die Datengrundlage ersichtlich wird. Insbesondere sind von summarischen Zusammenfassungen von Textantworten oder der bloßen Veröffentlichung numerischer Mittel über mehrere Skalenfragen abzusehen, sodass auch Einzelmeinungen in angemessener Weise gesehen werden können.

Beleidigende, unsittliche und unsachliche Kommentare sollten gestrichen werden. Die Streichung erfolge dabei durch ein neutrales Gremium.

Der evaluierten Person ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme der Veröffentlichung beizulegen.

Des weiteren sollte für die evaluierte Person die Möglichkeit bestehen der Veröffentlichung eine Stellungname beizulegen.

Bei der Veröffentlichung sollte die Anonymität der Befragten gewährleistet werden, insbesondere bei kleinen Kohorten. Dies kann zum Beispiel durch das Schwärzen etc. in den Klartextantworten erfolgen.




          1. zu klären

Eine vollständige Verüffentlicheung sollte neben mittelwerten,die datenen


  • Gesetzeregeln nur abgeschächte version im vergleich zu unserer definition/Forderung. Muss dies erwähnt werden?



Zusammenfassung/Ausblick