SoSe20 AK Satzungsänderung zur Behebung der Not von Physikern und ZaPF
Vorstellung des AKs
Verantwortliche*r: Zu klären (entgegen des vorherigen Eintrags ist dieser Arbeitskreis nicht vom StAPF initiiert - wer den Arbeitskreis leiten wird, kann auf dem Eröffnungstreffen besprochen werden)
Einleitung und Ziel des AK
GO/Satzungsänderung
Handelt es sich um einen Folge-AK?
Nein.
Wer ist die Zielgruppe?
Alle ZaPFika.
Wie läuft der AK ab?
TBA
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Alles, was man für eine Digital-ZaPF benötigt.
Materialien und weitere Informationen
Zitat aus der aktuellen Satzung:
§5 (b) Absatz 4 Der StAPF konferiert öffentlich mindestens zweimal zwischen den ZaPFen. Termin und Tagungsort (auf einer ZaPF, öffentlicher Chatraum, etc.) sind rechtzeitig an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
§5 (b) Absatz 5 Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber vertreten. Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig fallen. Der StAPF ist beschlussfähig falls mindestens drei seiner Mitglieder auf einer Sitzung anwesend sind und der Beschluss in der Sitzungseinladung angekündigt wurde.
Problem:
- „rechtzeitig“ in §5 (b) Absatz 4 Satz 1 ist nicht definiert.
- „an geeigneter Stelle“ in §5 (b) Absatz 4 Satz 1 ist nicht definiert.
- „der Beschluss“ in §5 (b) Absatz 5 Satz 3 ist nicht definiert.
Es muss folglich nur irgendeine nachweisbare Einladung geben, die auch eine Minute vor Sitzungsbeginn bekannt gemacht werden kann. Wenn drei StAPF-Mitglieder anwesend sind, ist die Sitzung nach §5 (b) Absatz 5 Satz 3 beschlussfaehig, d.h. die Einladung war offensichtlich „rechtzeitig“. Diese drei Mitglieder können auf einer Sitzung nach §5 (b) Absatz 5 Satz 1 eigenverantwortlich handeln und nach §5 (b) Absatz 5 Satz 2 einstimmig eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Dazu sind lediglich drei StAPF-Mitglieder notwendig.
Nach §5 (b) Absatz 5 Satz 4 muss der Beschluss lediglich vorher in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Aufgrund fehlender formaler Anforderungen an die Sitzungseinladung garantiert diese Einschränkung weder einen wohlüberlegten Beschluss noch die Partizipation der Fachschaften und insbesondere auch nicht die Partizipation der StAPF-Mitglieder.
Die Formulierung ermöglicht übereilte, nicht diskutierte Beschlüsse und kann sogar durch drei StAPF-Mitglieder im Fall inhaltlicher Diskrepanz innerhalb des StAPFes ausgenutzt werden, um das Veto von bis zu zwei StAPF-Mitgliedern zu verhindern, was diese aufgrund der in §5 (b) Absatz 5 Satz 2 geforderten Einstimmigkeit haben sollten.
Lösungsvorschlag:
Formale Anforderungen an die Sitzungseinladung lösen die geschilderten Probleme.
Eine festgelegte Einladungsfrist garantiert die Partizipation der Fachschaften bei eigenverantwortlichen StAPF-Beschlüssen und insbesondere auch die Partizipation der StAPF-Mitglieder.
Durch formale Anforderungen an die Sitzungseinladung wird auch ein Beschluss selbst gestärkt, weil eine vorherige Diskussion möglich war.
Mögliche Satzungsänderungsanträge
Ersetze §5 (b) Absatz 4 Satz 2 durch
Termin und Tagungsort (auf einer ZaPF, öffentlicher Chatraum, etc.) von Sitzungen des StAPFes sind mindestens zwei Wochen vorher per Mail an die ZaPFList und auf https://zapf.wiki/StAPF oder https://zapfev.de/zapf/stapf/ bekannt zu machen.
Spontane Sitzungen während einer ZaPF wären dadurch nicht mehr möglich, aber auch nicht notwendig, da Entscheidungen während einer ZaPF durch das Plenum getroffen werden können. Es könnte auch die Formulierung "auf der offiziellen Internetseite des StAPFes" genutzt werden, um die Abhängigkeit der Satzung von Domains zu verhindern. Die Einladungsfrist zu FSR-Sitzungen beträgt vermutlich selten mehr als eine Woche. Durch die Wahl einer längeren Einladungsfrist bei StAPF-Sitzungen können Fachschaften sich nach der Einladung und vor der StAPF-Sitzung über eigenverantwortliche Anträge in einer ordentlichen Sitzung austauschen und dem StAPF ihre demokratisch legitimierte Meinung zu dessen eigenverantwortlichen Anträgen mitteilen. Dadurch würde die Arbeit des StAPFes erheblich erleichtert, weil Fachschaften die Möglichkeit haben Bedenken zu äußern und dem StAPF dadurch die Meinungsbildung erleichtern.
Ersetze §5 (b) Absatz 5 Satz 3 durch
Der StAPF ist beschlussfähig falls mindestens drei seiner Mitglieder auf einer Sitzung anwesend sind und der Wortlaut des Beschlusses in der Sitzungseinladung angekündigt wurde.
Durch die Veröffentlichung des genauen Wortlauts sind kurzfristige inhaltliche Änderungen am Antragstext, welche möglicherweise eine erneute Diskussion erfordert hätten, nicht mehr möglich. Laut der aktuellen Satzung ist der Wortlaut und damit der Inhalt nicht mit der Einladung zu veröffentlichen.
Es wurde keine Zeit in geschlechtergerechte Formulierungen investiert. Dies muss noch geschehen und kann ebenfalls im AK diskutiert werden.
Kommentare
Kommentare sind im Vorhinein gerne willkommen. Dafür kann die Diskussionsseite genutzt werden.
Arbeitskreis: AK Satzungsänderung zur Behebung der Not von Physikern und ZaPF
Protokoll vom tt.mm.jjjj
- Beginn
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- Ende
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- Protokoll
- Vorname Nachname (Uni)
- Anwesende Fachschaften
Protokoll
Zusammenfassung/Ausblick