WiSe18 AK Hörsaalbranding: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. Juni 2019, 10:34 Uhr

Arbeitskreis: "Hörsaalbranding"

Dies ist ein Folge-AK zum AK aus Heidelberg, der wiederum ein Folge-AK aus Siegen war. Zusammenfassung AK von HD: Im AK wurde nach einiger Diskussion (siehe Protokoll ) entschlossen ein Positionspapier gegen allgemeine Werbung in Lehr-und Lernräumen und auf dem Campus zu machen. Dahinter stand schon dort der Gedanke daraus später eine Reso zu machen. Im Backup-AK zeigte sich dann dass eine die Ablehnung von Werbung auf dem ganzen Campus wohl nicht mehrheitsfähig sei. Daher wurde das Positionspapier auf folgendes verkleinert (gegen Werbung in Lehr/Lernräumen ):

Jetzt wollen wir im AK besprechen ob wir eine Reso daraus machen wollen und wenn ja , überlegen wer die Adressaten sein sollen und gucken inwieweit wir das Positionspapier umformulieren müssen.

Die Protokolle aus HD und Siegen wären zur Vorbereitung neben dem Positionspapier sinnvoll:

Der AK richtet sich an alle an der Thematik interessierten ZaPFika

Protokoll

Protokoll vom 24.11.18

Beginn
08:10 Uhr
Ende
10:09 Uhr
Redeleitung
Lisanne (TUDa)
Protokoll
alle
Anwesende Fachschaften
HU Berlin,
Uni Bonn (ab 08:35 Uhr),
TU Braunschweig,
TU Darmstadt,
Universität zu Köln (ab 08:58 Uhr),
TU Wien

Pad

https://hackmd.wuerzburg18.de/1q39u990QXSK4fxqGR6qMA#

Einleitung

Wir sprechen kurz über das Thema Hörsaalsponsoring allgemein, das verabschiedete Positionspapier und die AK-Leitung legt dar, warum sich auf Werbung in Lehr- und Lernräumen beschränkt wurde. Aus dem Positionspapier soll nun eine Reso gemacht werden.

Positionspapier gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen

Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) spricht sich dafür aus, dass in Räumen der Lehre und des Lernens (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehr- und Lernbetrieb das Arbeiten ohne Beeinflussung durch Werbung stattfinden soll. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende unbeeinflusst von Interessen Dritter Fachinhalte erlernen und diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Diese Arbeitsatmosphäre wird durch Werbung beeinträchtigt. Kommerzielle Werbung [1] in diesen Räumen, insbesondere Hörsaal- und Raumbranding [2] ist von daher nicht hinnehmbar.

[1] Werbung meint hier Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen.

[2] Hörsaal- und Raumbranding meint hier den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.

https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#Positionspapier_gegen_kommerzielle_Werbung_in_Lern-_und_Lehrr.C3.A4umen

Vorschläge für weitere Punkte zur Aufnahme in die Resolution

  • Offenen und transparenten Diskurs mit allen Statusgruppen vor der Entscheidung fordern
  • Unabhängigkeit der Lehre
  • Firmenkonkurrenzkämpfe sollten nicht auf Rücken der Studierenden ausgetragen werden
  • Erläuterung [1] genauer spezifizieren? Aber vielleicht schränkt man damit zu sehr ein
  • Raumbranding muss unterlassen werden

Entwurf Resolution

Resolution gegen kommerzielle Werbung in Lern- und Lehrräumen

Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) fordert die Unterlassung von Raumbranding [1] und kommerzieller Werbung [2] in allen Lern- und Lehrräumen (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehrbetrieb. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebes ist es, dass Studierende unbeeinflusst von Interessen Dritter Fachinhalte erlernen und diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Raumbranding beeinträchtigt diesen Prozess und steht daher im Widerspruch zu der im Grundgesetz verankerten Freiheit der Lehre [3]. Raumbranding ist insbesondere deshalb abzulehnen, da es eine sehr einseitige Form der Werbung darstellt, der sich die Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen nicht entziehen können. Wir sehen die Entscheidung solcher Fragen als Grundsatzfrage an und fordern daher den offenen und transparenten Diskurs in den legitimierten Vertretungen aller Statusgruppen der Universität.

[1] Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.

[2] Unter Werbung sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitswirkung von kommerziellen, außeruniversitären Einrichtungen zu verstehen.

[3] Art. 5 Abs. III GG; Das Sicherstellen dieser Grundrechte liegt in der Verantwortung der Hochschulen und des Landes. (Art.4 Abs. I HRG)

Gesetze

mögliche Adressaten

  • Hochschulrektorenkonferenz und östereichisches äquivalent (Rechtsgrundlage dann ändern auf Staatsgrundgesetz Art. 17)
  • Präsidien
  • Senate der Länder

Zusammenfassung