StAPF GO: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses der Physik-Fachschaften'''
'''Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses der Physik-Fachschaften'''


Der "Ständige Ausschuß der Physik-Fachschaften", kurz StAPF, hat sich am 04. März 2007 die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben mit Änderungen am 16.12.2007 und 20.04.2008:
Der "Ständige Ausschuß der Physik-Fachschaften", kurz StAPF, hat sich am 04. März 2007 die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben mit Änderungen am 16.12.2007 und 20.04.2008. Am 19.11.2017 hat der StAPF die GO aufgehoben.
 
 
 
== Geschäftsordnung für Sitzungen des StAPF ==
 
 
Die männliche Anrede gilt im folgenden sowohl für weibliche als auch für männliche Mitglieder des StAPF.
 
 
 
== I. Sitzungsablauf: ==
# Sitzungen des StAPF sind öffentlich.<br>
# Der Termin und die vorläufige Tagesordnung einer StAPF-Sitzung sind mindestens 7 Tage vorher vom Sprecher auf dem Wiki bekannt zu geben.<br>
# Die Sitzungsleitung wird vom Sprecher übernommen, bei dessen Verhinderung wählt sich der StAPF eine Sitzungsleitung.<br>
# Zu Beginn der Sitzung wird ein Protokollführer gewählt, das Protokoll der Sitzung wird im ZaPF-Wiki veröffentlicht.<br>
# Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen (siehe III. 1.). Ist die Beschlussfähigkeit auch binnen 15 Minuten nach Beginn der Sitzung (laut Termin) nicht gegeben, wird die Sitzung auf einen anderen Termin verschoben.<br>
# Anschließend wird die Tagesordnung bekannt gegeben und abgestimmt.<br>
# Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die gesamte Sitzung durch die Sitzungsleitung entschieden werden.<br>
# Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen, dies sollte in der Regel jedoch 10 Minuten nicht überschreiten.<br>
 
 
== II. Anträge: ==
# Anträge (z.B. für Tagesordnungspunkte oder Abstimmungen) sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Plenums schriftlich im ZaPF-Wiki oder über die Mailingliste bekannt zu geben.
# Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind Initiativanträge und müssen von mindestens zwei Personen aus verschiedenen Fachschaften getragen werden. Auch diese Anträge sind der Sitzungsleitung schriftlich mitzuteilen.
# Änderungen dieser Verfahrensordnung sind nicht durch Initiativanträge möglich. Sie müssen zur Abstimmung in einer StAPF-Sitzung mindestens 7 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des StAPF bekannt gemacht werden, z.B. über die Mailingliste oder das Wiki.
# Verfahrensanträge (GO-Anträge, werden durch das Heben beider Arme signalisiert; im Chat durch die Worte "GO-ANTRAG!") sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. Es ist nur eine Für- und eine Gegenrede erlaubt. Eine inhaltliche Gegenrede (im Chat "inhaltliche GEGENREDE") ist einer formellen (Chat: "formelle GEGENREDE") vorzuziehen. Eine Diskussion findet nicht statt. In der Abstimmung ist (bis auf unten angegebene Ausnahmen) eine einfache Mehrheit erforderlich. Jedes Mitglied des StAPF hat eine Stimme, Enthaltungen sind nicht möglich. Gibt es keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen.<br>
 
'''''Verfahrensanträge sind insbesondere Anträge:'''''<br>
# zur Änderung der Tagesordnung
# zur erneuten Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung, ohne Gegenrede)
# zur Unterbrechung der Sitzung
# zur Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
# geschlossene Sitzung (jeweils nur für einen Tagesordnungspunkt)
# Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung
# zum Schluss der Debatte (die Diskussion wird nach Annahme des Antrages sofort abgebrochen,
# zur Anzweiflung einer Abstimmung
# zur Verweisung in eine Arbeitsgruppe
# Nichtbefassung (2/3 Mehrheit)
# geheime Abstimmung (ohne Gegenrede)
 
 
 
 
== III. Beschlüsse ==
# Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 von 5 Mitgliedern des StAPF anwesend sind. Dabei ist nur jedes Mitglied des StaPFs stimmberechtigt
# Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Nein-Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegen, wird die Abstimmung einmalig wiederholt. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt.
# Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jedem Teilnehmer gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschließen. Soweit die Sitzung den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.
# Bei konkurrierenden Anträgen ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
# Geheime Abstimmungen werden bei virtuellen Sitzungen wie folgt durchgeführt:<br>
::Solange kein anderweitiges Tool zur Verfügung steht, wird eine geheime Abstimmung durch private Nachrichten an den Sitzungsleiter, realisiert. Wenn gewünscht, kann auch eine andere Person die privaten Nachrichten entgegen nehmen. Die zur Entgegennahme der Stimmen ausgewählte Person muss einstimmig bestimmt werden.
::Die Person, die die Stimmen entgegen nimmt, verpflichtet sich, das Abstimmungsverhalten der Teilnehmer nicht weiterzugeben. Sie darf nur das Gesamtergebnis kund tun.
 
[[Kategorie:StAPF]]
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[[Kategorie:Regelungen]]
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Version vom 19. November 2017, 10:33 Uhr

Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses der Physik-Fachschaften

Der "Ständige Ausschuß der Physik-Fachschaften", kurz StAPF, hat sich am 04. März 2007 die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben mit Änderungen am 16.12.2007 und 20.04.2008. Am 19.11.2017 hat der StAPF die GO aufgehoben.