SoSe19 AK Symptompflicht

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Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: BeispielUser

Ärztliche Schweigepflicht/Atteste

  • Bis vor wenigen Jahren reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Nun werden vermehrt Symptome abgefragt
  • Nicht-Experten / fachlich nicht geschulte Menschen entscheiden dann, ob wirklich eine Prüfungsunfähigkeit bestand
  • Arbeitsunfähigkeit ungleich Prüfungsunfähigkeit
  • Ärztliche Schweigepflicht wird nicht gebrochen, da Studi die Informationen holt und freiwillig weitergibt
  • Datenschutz ist wohl auch kein Problem, da Prüfungsausschuss die Informationen braucht
  • Daten werden nicht aktiv verwendet
  • Lieblingsbeispiel: Studis an unterschiedlichen Fakultäten werden bei gleichen Symptomen anders von PA eingeschätzt

-> Ungleichbehandlung, solange dezentrale PA

Mögliche Lösungen: Nicht-Erscheinen entspricht Rücktritt (dabei sollten aber unbeschränkt viele Versuche gegeben sein)

Mögliche Ansatzpunkte für Resos: Fristen für Abmeldungen, Atteste/Datenschutz/Symptomoffenlegung, Studieren mit psychischer Belastung

rechtliche Situation / Sammlung

Sammlung Positionspapiere:

KIF:

PsyFaKo:

ZaPF:

BuFaK WiSo:

FaTaMa:

FZS:

Auszug aus dem Entwurf des neuen Landeshochschulgesetzes Sachsen-Anhalt:

          §12 (9) 1Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. 2Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten wählen können. 3Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden findet nicht statt., soweit nicht staatliche Prüfungsämter oder staatliche Prüfungsordnungen etwas anderes vorschreiben. 

-> Anscheinattest

Arbeitskreis: AK {{{Vorlage}}}

Protokoll vom 09.06.2019

Beginn
16:36 Uhr
Ende
18:30 Uhr
Redeleitung
Vorname Nachname (Uni)
Protokoll
Vorname Nachname (Uni)
Anwesende Fachschaften

Georg-August-Universität Göttingen, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Philipps-Universität Marburg, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Universität Potsdam, Universität Rostock, Karlsruher Institut für Technologie, Universitas Saccos Veteres, Julius-Maximilians-Universität Würzburg,


Protokoll

Vicky stellt die Thematik vor. Es handelt sich um einen Folge-AK, aber auch um einen MeTaFa AK. Das Ziel wäre es, die Thematik auf zu arbeiten um dann eine gemeinsame Reso über die MeTaFa an die einzelne BuFaTas zu verteilen. Es werden Menschen gesucht, die sich zwischen den ZaPFen beteiligen.

Auf der MeTaFa kam herraus, dass sich sehr viele BuFaTas mit der Thematik Symptompflicht auf Attesten beschäftigt haben. Es gibt einige Fakultäten, welche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine nicht mehr akzeptieren. Diese wollen dann ein Attest mit dem Krankheitssymptom.

Um das Problem auf der MeTaFa zu bearbeiten, soll ein Textvorschlag verfasst werden, auf dessen Grundlage die BuFaTas eine gemeinsame Resolution verfasst werden soll. Unter stapf.pad.spline.de/245 existiert ein Pad, in dem ein Textentwurf geschrieben wird. Hierzu werden existierende Resos anderer BuFaTas angesehen.

Die Resolution "AK Symptompflicht auf Attesten" aus Siegen wird angesehen. Hier waren alle Landesregierungen, die keine Regelung im LHG haben. Dies betrifft alle außer NRW. Es ist die Frage, ob eine Resolution gewollt ist, die eine gesetzliche Forderung stellt oder lieber eine, welche die Unis auffordert keine Symptompflicht zu fordern. Die Anregung, eine kombinierte Reso zu schreiben, welche ein Gesetz fordert und, bis zu dessen in Kraft treten, an die Universitäten appelliert, auf Symptome auf Attesten zu verzichten und eine Arbeitsunfähigkeit als Prüfungsunfähig zu akzeptieren.

Die erste Überlegung ist, ob die Einführung einer Prüfungsunfähigkeit gefordert werden soll oder die Arbeitsunfähigkeit Gesetzlich als Prüfungsunfähigkeit an zu erkennen. Aus dem Entwurf LHG Sachsen-Anhalt wird ein Teil übernommen, welcher eine Prüfungsunfähigkeit durch Ärzte als Ausreichend fordert. Eine Ergänzung soll eine Arbeitsunfähigkeit mit der Prüfungsunfähigkeit gleichstellen.

Eine Kernaussage der Reso sollte sein, dass Ärzte die Kompetenz besitzen Prüflinge für eine Prüfungsart als Prüfungsunfähig zu bescheinigen und eine alternative Prüfungsart entsprechend dem Krankheitsbild vorzuschlagen.

Die Entbindung des Arztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht muss in jedem Fall verhindert werden, da hier die Intimsphäre eines Menschen verletzt wird.

Für die Begründung der Reso wird die Resolution der PsyFako herangezogen und entsprechende Punkte aufgenommen. Detailarbeiten wie korrektes Gendern wird nicht vollständig durchgeführt, da der Text noch mehrfach bearbeitet wird.

Zusammenfassung/Ausblick


1. Bitte überlege vorher, ob der AK vielleicht in eine bereits existierende Kategorie einordbar ist (KaOS oder Kategorien-Liste). Falls nicht kann die Sonstige Kategorie verwendet werden ([2]).
2. Nicht vergessen, bitte die Kategorie [[Kategorie:Vorlagen]] herausnehmen.