Satzung des ZaPF e.V.

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Dies ist die Satzung des ZaPF e.V.

Stand: 30. Mai 2015[1]

Die Satzung ist ebenfalls auf http://www.zapfev.de/verein/satzung zu finden.

Eine PDF-Version der Satzung findet sich unter Datei:ZaPF e.V. Satzung.pdf.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Zusammenkunft aller Physik Fachschaften e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung der Durchführung der halbjährlichen Treffen der Vertreter/innen der Physikstudierenden der Hochschulen im deutschsprachigen Raum. Der Verein bezweckt mit diesen Treffen einen Informationsaustausch der einzelnen Studierendenvertretungen und soll so eine überregionale Koordination ermöglichen. Durch Fachvorträge soll über neueste Entwicklungen aus Wissenschaft, Forschung und Technologie berichtet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch
    1. schriftliche Erklärung des Mitglieds,
    2. Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde.
  2. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des Kalenderjahrs durch
    1. schriftliche Erklärung des Mitglieds,
    2. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember eines Jahres.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit  Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

§6 Finanzen

Es wird kein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder, öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren. Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  3. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil.
  4. Es wird ein Protokoll geführt.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  6. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden. Hiervon ist der Tagesordnungspunkt ‘Satzungsänderungen’ ausgeschlossen.
  7. Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    • Wahl des Vorstands (mindestens einmal jährlich)
    • Bestellung einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers
    • Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
    • Entgegennahme des Finanzberichts
    • Entlastung des Vorstands
    • Festlegung der Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen ( Mehrheit)
    • Auflösung des Vereins ( Mehrheit)

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in und bis zu sechs weiteren Personen, die mit ihrer Wahl mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit  der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewählt. Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht erneut gewählt wurden, scheiden automatisch aus dem Vorstand aus.
  4. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands sind insbesondere
    1. die Führung des Vereins im strategischen und grundsätzlichen Bereich,
    2. die Berufung der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung der Mitglieder,
    4. die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
    5. die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle beim Amtsgericht.

      Einzelne dieser Aufgaben können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden

  5. Die Aufgaben der/des Kassenführerin/Kassenführers sind insbesondere:
    1. die Führung der Bücher des Vereins,
    2. die Erstellung des Finanzberichts,
    3. die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt.
  6. Zur Aufgabe eines jeden Vorstandsmitglieds gehört die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.
  7. Als Aufgabengebiete, zu denen Vorstände gewählt werden können kommen insbesondere in Betracht:
    1. Vertretung des Vereins bezüglich der Durchführung einer bestimmten Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften vor Ort,
    2. Akquise und Betreuung von Fördermitgliedern und Spendern.

§10 Entlastung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder legen am Ende ihrer Amtszeit der Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere müssen diese, sowie der Finanzbericht des Kassenführers, durch die/den Kassenprüfer/in bestätigt werden. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte.
Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung abstimmen.

§11 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war.
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit  der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand eingereicht werden.

§12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit  Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  3. Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§13 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Satzungen treten damit außer Kraft.

Aachen, den 30. Mai 2015


Kommentare

  1. Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung am 26.05.1998 beschlossen. Seitdem wurde sie mehrfach geändert, zuletzt 2015 auf der Mitgliederversammlung der ZaPF im SoSe 2015 in Aachen.