Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF

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Die männliche Anrede gilt im folgenden sowohl für weibliche als auch für männliche TeilnehmerInnen der ZaPF. (*1)

Ablauf eines Plenums:

  1. Sitzungen der ZaPF sind öffentlich.
  2. Die Sitzungsleitung wird von der die ZaPF organisierenden Fachschaft vorgeschlagen und im Plenum abgestimmt.
  3. Zu Beginn der Sitzung wird ein Protokollführer gewählt, das Protokoll der Sitzung wird im ZaPF-Reader abgedruckt.
  4. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen (Details siehe Abschnitt Beschlüsse).
  5. Anschließend wird die Tagesordnung bekanntgegeben und abgestimmt. Diese Tagesordnung ist bindend. Im Abschlussplenum sollte es immer einen Tagesordnungspunkt „Berichte der AK“ geben. Sollte ein AK eine Abstimmung wünschen, ist dies als Antrag einzureichen.
  6. Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die gesamte Sitzung durch die Sitzungsleitung entschieden werden.
  7. Die Sitzungsleitung kann die Sitzung unterbrechen, dies sollte in der Regel jedoch 10 Minuten nicht überschreiten.


Anträge:

  1. Anträge (z.B. für Tagesordnungspunkte oder Abstimmungen) sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Plenums schriftlich bei der die ZaPF ausrichtenden Fachschaft einzureichen. Dies gilt insbesondere für Texte, über die abgestimmt werden soll. Die AK haben dafür zu sorgen, dass dies rechtzeitig geschieht. Der Antragssteller muss im Plenum anwesend sein.
  2. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind Initiativanträge und müssen von mindestens zwei Personen aus verschiedenen Fachschaften getragen werden. Auch diese Anträge sind der Sitzungsleitung schriftlich mitzuteilen.
  3. Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nicht durch Initiativanträge möglich. Sie müssen zur Abstimmung im Anfangsplenum mindestens 7 Tage vor dem Anfangsplenum der ZaPF bekanntgemacht werden, z.B. über die Mailingliste. Zur Abstimmung im Abschlussplenum müssen Änderungsanträge der Geschäftsordnung mindestens einen Tag vor dem Plenum bekanntgegeben werden.
  4. Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge, werden durch das Heben beider Arme signalisiert) sind spätestens vor der nächsten Wortmeldung bzw. Abstimmung zu behandeln und abzustimmen. Es ist nur eine Für- und eine Gegenrede erlaubt. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formellen vorzuziehen. Eine Diskussion findet nicht statt. In der Abstimmung ist (bis auf unten angegebene Ausnahmen) eine einfache Mehrheit erforderlich. Gibt es keine Gegenrede gilt der Antrag als angenommen.

Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere Anträge:

  • zur Änderung der Tagesordnung
  • zur erneuten Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung, ohne Gegenrede)
  • zur Unterbrechung der Sitzung
  • zur Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  • zur Begrenzung der Redezeit
  • zum Schluss der Rednerliste (nach Annahme des Antrages können sich noch Redner auf die Liste setzen lassen, anschließend wird die Liste geschlossen, weitere Wortmeldungen sind dann nicht mehr möglich)
  • Wiedereröffnung der Redeliste *
  • geschlossene Sitzung (jeweils nur für einen Tagesordnungspunkt)
  • Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung
  • zum Schluss der Debatte (die Diskussion wird nach Annahme des Antrages sofort abgebrochen, eine Abstimmung zum Thema wird ggf. sofort durchgeführt)*
  • zur Anzweiflung einer Abstimmung
  • zur Verweisung in eine Arbeitsgruppe
  • Nichtbefassung *
  • geheime Abstimmung (ohne Gegenrede)

Mit einem * gekennzeichnete Anträge erfordern eine 2/3-Mehrheit.


Kommentar:Geschäftsordnungsanträge sind dazu gedacht, zu verhindern, dass eine Diskussion sich ins Absurde zieht. Sie sind mit äußerster Vorsicht anzuwenden. Bei der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag sollte man vorher dreimal darüber nachdenken, ob man ihm zustimmt, da Ende der Debatte Ende der Debatte bedeutet. Geschäftsordnungsanträge werden durch heben beider Arme bekanntgegeben. Geschäftsordnungsanträge können als Mittel zu einer Schlammschlacht genutzt werden, jedoch sollte bedacht werden, dass wir als Physiker sachliche Diskussionen führen sollten und auch einsehen sollten, wenn die Mehrheit einen Antrag nicht unterstützt. Abstimmungen ohne jegliche Gegenrede sollten nur mit äußerster Vorsicht angenommen werden. Formale Gegenrede bedeutet nur bekanntzugeben, dass man dagegen ist, inhaltliche Gegenrede beinhaltet eine Begründung.

Beschlüsse und Wahlen

  • Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 15 Physik Fachschaften(*2) im Plenum anwesend sind.
  • Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Summe aus Enthaltungen und Nein-Stimmen. Sollte die Zahl der Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein- Stimmen überwiegen, wird die Abstimmung einmalig wiederholt. Falls in der erneuten Abstimmung wiederum die Zahl der Enthaltungen überwiegt, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch deutliches Handheben, eine geheime Abstimmung kann beantragt werden. Eine schriftliche Stimmabgabe ist bei vorzeitiger Abreise möglich, es ist jedoch bei geheimer Abstimmung auf Wahrung des Wahlgeheimnisses zu achten. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Anträge zur Abstimmung sind positiv zu formulieren.
  • Stimmberechtigt für Meinungsbilder ist jeder angemeldete Teilnehmer der ZaPF.
  • Jede Fachschaft hat eine Stimme; wie sie abstimmt, ist innerhalb der jeweiligen Fachschaft zu regeln. Den Fachschaften ist Zeit zur Beratung zu gewähren. Eine geheime Abstimmung ist möglich.
  • Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jedem Teilnehmer gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschliessen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.
  • Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen: Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
  • Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Kandidaten stellen sich vor der Wahl kurz dem Plenum vor. Dem Plenum ist die Möglichkeit zu geben, unter Ausschluss des Kandidaten zu diskutieren. Diese Diskussion wird nicht protokolliert. Jede Fachschaft besitzt eine Stimme. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und mindestens acht [1] Ja-Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Sollten mehr Kandidaten gewählt werden, als Posten zur Verfügung stehen, werden sie nach Anzahl der Ja-Stimmen besetzt.
  • Abwahlen sind auch bei Abwesenheit des Betroffenen möglich und bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Der Betroffene ist jedoch nach Möglichkeit anzuhören.

Hinweise:

  • (*1) Diese Geschäftsordnung wurde 2005 im Abschlussplenum der Sommer ZaPF in Erlangen beschlossen. Änderungen seit dem 2007 auf der Sommer ZaPF in Berlin, 2008 auf der Sommer ZaPF in Konstanz, 2008 auf der Winter ZaPF in Aachen, 2009 auf der Sommer ZaPF in Göttingen
  • (*2) 15 Fachschaften entsprechen unserem Kenntnissstand nach 1/4 der Physik Fachschaften Deutschlands.

Geschäftsordnung als PDF

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  1. {Das Minimum von acht Ja-Stimmen bewirkt, dass ein Kandidat mindestens die absolute Mehrheit der zur Beschlussfähigkeit notwendigen Stimmen erhalten muss. Enthaltungen sind möglich und wirken wie nicht oder ungültig abgegebene Stimmen.}