SoSe24 AK Ausschluss
Vorstellung des AKs
Verantwortliche*r: Christian (Marburg)
Einleitung und Ziel des AK
Wie können wir einen transparenten Vorgang (unter Wahrung von Persönlichkeitsrechten) finden, der Orgas und StaPF unterstützt, wenn Menschen aufgrunnd von persönlichen Fehlverhalten von einer ZaPF ausgeschlossen werden sollen?
Handelt es sich um einen Folge-AK?
nein
Wer ist die Zielgruppe?
Alle*
Wie läuft der AK ab?
Z.B. Input-Vortrag dann Diskussion, welche Themenschwerpunkte sollen besprochen werden?
Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
nein
Materialien und weitere Informationen
Beispiel CCC Schiedsstelle
SoSe24 AK Ausschluss
Protokoll vom 20.05.2024
- Beginn
- 08:12 Uhr
- Ende
- HH:MM Uhr
- Redeleitung
- Christian (Philipps-Universität Marburg)
- Protokoll
- Henry Holzkamp (TU Braunschweig)
- Teresa Hasler (Uni Freiburg)
- Anwesende Fachschaften
- Humboldt-Universität zu Berlin,
- Technische Universität Braunschweig,
- Universität Bremen,
- Technische Universität Darmstadt,
- Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Physik und Medizinische Physik),
- Heinrich Heine Universität Düsseldorf (Naturwissenschaften),
- Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,
- Justus-Liebig-Universität Gießen,
- Technische Universität Kaiserslautern,
- Universität Konstanz,
- Universitas Saccos Veteres,
Protokoll
Thema: Es gibt Einzelfälle, die von der ZaPF ausgeschlossen werden. Falls so etwas passiert, sollte das möglichst transparent sein. Außerdem soll Orgas der Rücken gestärkt werden, um solche Maßnahmen treffen zu können, wenn sie nötig sind. Wie das durchgesetzt wird, sprechen wir drüber in diesem AK. Leitlinien/Kriterien für den Ausschluss festlegen.
Situation: Jemand meldet sich für die ZaPF an und es ist bereits im Vorfeld klar, dass die Person nicht unbedingt zur ZaPF kommen sollte, NICHT bei Vorfällen auf der ZaPF.
Vorfall auf der KIF
Bericht aus Düsseldorf. Die KIF arbeitet nach Konsensprinzip. Eine Gegenstimme heißt automatisch Veto und Beschluss wird nicht gemacht. In der Informatikfachschaft gibt es (privaten) Streit und Unmut. Eigentlich hat die Fachschaft beschlossen, die Leute, die an diesem Streit beteiligt sind, nicht mit auf die KIF nimmt, da dieser auch die Außenwirkung beeinträchtigt. KIF erlaubt aber Einzelanmeldung als Mensch, nicht Fachschaft. Personen aus der Fachschaft haben sich also einfacht trotzdem angemeldet. Eine Person A hat sich aufstellen lassen für ein Gremium, eine Person B hat ein Veto dagegen ausgesprochen, weil Person A Streitpartei ist und gar nicht hätte mitkommen soll. Deshalb meinte Person B, dass A keinen vertretenden Posten übernehmen sollte. Einzelperson B hat sich abweichend von der Fachschaft verhalten, also Verhalten wurde von der Fachschaft nicht getragen. KIF hat keine GO, aber CoC und Prinzipien und Arbeitsweisen, deskriptiv, nicht präskriptiv. Personaldiskussionen gibt es nicht. Dennoch wurde Person B gebeten, das Veto zu begründen vor 200-300 Leuten. Person B hat sich geweigert, weil sie es als bloßstellend empfand und wollte das Veto auch nicht zurückziehen. Ungefähr 15 bis 20 Minuten danach, wurden die Personen aus Düsseldorf aus den Saal gebeten. Awareness- und Orga-Menschen haben Düsseldorf der KIF verwiesen wegen Mobbing.
Anonymes Veto gegen Awarenessteam ist bei der Vorstellung möglich. Wenn kein Veto eingelegt wird, dann sind die Personen im Awarenessteam. Person A hat sich aufstellen lassen für Awarenessteam aufstellen lassen, wurde aber Veto eingelegt. Aber Freunde von Person A im Awarenessteam. Person A hat sich beschwert. Angeblich gab es Drohnachrichten an Person A, "Du wirst in keinem AK alleine sein und wir werden dich immer ein Veto gegen dich einlegen." Es gibt einen Beschluss seitens der Orga und Awareness, dass alle Düsseldorfer von der ZaPF verwiesen werden, da nicht klar ist, von wem genau diese Drohungen ausgehen. Alles geschah während des Abschlussplenums. Es waren auch Menschen aus drei verschiedenen Fachschaften aus Düsseldorf da, die dann alle rausgeworfen wurden. Die Entscheidung ließ sich nicht anfechten.
Diskussion
Wie begründet eine Orga den Ausschluss einer ganzen Uni trotz der Einzelpersonenanmeldung? Man kann auf der KIF angeben, von welcher Uni man kommt, aber auch "privat" angeben. Für das BMBF kann man Name und Uni angeben.
Wer trifft auf der KIF solche Entscheidungen? Die Orga hat diese Entscheidung getroffen, da diese das Hausrecht haben
Behauptung: Verweis von der ZaPF ist nochmal etwas anderes als der vorherige Ausschluss bei der Anmeldung. Trotzdem thematisch passend.
Daraus kann man ein Negativbeispiel machen, wie wir uns das nicht wünschen würden und davon ausgehend ein Konzept für die ZaPF entwickeln.
Anmerkung Christian: Infragestellen des Gefühls des Menschen möchte ich nicht hinterfragen, nicht unsere Aufgabe. Der Umgang allgemein, also der allgemeine Verweis ist nicht hinzunehmen. Kann Basis für unsere Leitlinienentwicklung sein.
Ausschluss sollte nicht zu zweit getroffen werden. Gerade bei nicht eindeutigen Fällen. Besser: Mehrere Menschen zu involvieren. Es muss ein Bewusstsein geben, dass die Umsetzungen des Ausschlusses einiges an Selbstvertrauen braucht. Am Ende ist die entscheidungstragende Person dafür verantwortlich, dass eine Person von der ZaPF ausgeschlossen wird.
Widerspruch: Orga und Awaranesspersonen sind in der Lage solche Entscheidungen zu treffen. Einmal die Personengruppe, die das Hausrecht verüben kann, und andererseits die Gruppe an Menschen, die sich für das Sicherheitsgefühl der Teilnehmika einsetzt.
Korrektur: Wichtig ist, dass Kommunikationsfehler nicht zu Ausschluss führen. Es sollte nicht so am Rande geschehen, sonder besonders transparent für alle Beteiligte.
Zwischenfrage: Ist es möglich, anonym darüber zu sprechen, wann solche Ausschlüsse geschehen sind? Es gibt ein paar wenige Fälle, die gerade bekannt sind. Einmal ist der Grund gerade spontan nicht bekannt. Einmal sind formelle Gründe, die vorgeschoben worden (Person sollte nicht unbedingt auf der ZaPF sein und hat sich dann zu spät angemeldet). Einmal ein Mensch, der in besonders großem Maße negativ aufgefallen ist. Diese Entscheidung wurde in einer mehr oder weniger zufällig zusammengestellten Personengruppe aus e.V., StAPF, Orga, Vertrauenspersonen final getroffen.
Der zweite Fall ist über mehrere ZaPFen hinweg negativ aufgefallen. Die Entscheidung lag am Ende tatsächlich bei den Betroffenen. Die Verantwortung sollte aber nicht durch die Betroffenen getragen werden, das kann sonst zusätzlich belasten.
Hierzu die Meinung, dass die letzte Entscheidung durchaus nicht durch die Betroffen, aber trotzdem die Frage: "Kommst du zur ZaPF trotz der Anwesenheit dieser einen Person?". Sollte sich dies häufen, ist es sinnvoll, einen Ausschluss zu thematisieren.
Entscheidung sollte stets vom Einzelfall abhängen. Es gibt Fälle, bei denen ein allgemeines Unsicherheitsgefühl der Betroffenen definitiv einen Ausschluss zur Folge haben sollte.
In der Vergangenheit tatsächlich die letzte Entscheidung bei den Betroffenen, daraus wurde aber gelernt. Der Ausschluss selbst sollte dann unabhängig. Dauer des Ausschlusses hat zu lange gedauert. Unsicherheitsgefühl wurde geäußert, Initiative seitens der Betroffenen notwendig,
Dauer ist begründet, weil die Handhabe im Vorfeld nicht gegeben. Es wurden erst nach und nach Menschen gesammelt. Hier im AK sollte jetzt ein Fundament gelegt werden für diese Ausschlüsse.
Es gab definitiv die Aufforderungen zu Äußerungen bzgl. des Ausschlusses seitens der Betroffenen.
Wichtig sollte im Vorfeld definitv der Dialog sein. Es sollte daraufhingewirkt werden, Personen die Chancen zu geben sich zu verbessern. Meinung dazu: Teilweise durchaus sinnvoll, Chancen zu geben. Aber teils sorgt es für eine Verlängerung des Geschehens zu Lasten der Betroffenen.
Der Ansatz ist definitiv sinnvoll, und die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Aber Bewusstsein, dass ein wiederholtes Geben von Chancen zu Unwohlsein der Betroffenen führen kann. Selbst bei einer Verbesserung können sich betroffene Personen noch unwohl fühlen. Die Hoffnung auf Verbesserungen kann sehr stark zu Lasten der Betroffen fühlt. Irgendwann muss akzeptiert werden, dass es keine Verbesserungen gibt und es gibt Situationen, in denen auch eine Verbesserung nicht ausreicht.
Konstruierter Fall: Herantreten an die Vertrauenspersonen mit rechtswidrigen Übergriff. In dem Moment sollte ein Ausschluss durch die Vertrauenspersonen herbeigeführt, Ausschlussrecht hat die Orga. Zeitgleich muss es an den e.V. geführt werden, damit der e.V. als Dachgremium zukünftige Orgas informieren kann. Sobald gegen Gesetz verstoßen wird, egal ob Anzeige oder nicht, dann sollte diese Person nicht mehr auf der ZaPF sein. Orga oder ähnliche Instanzen haben kein Recht die konkrete Tat zu erfahren, aber allgemein Kenntnis über den Gesetzesverstoß sollte weitergetragen werden. Wichtig ist, Missbrauch zu verhinden (falsche Anschuldigungen).
Nicht zu viele Details an den e.V. herantragen. Opferschutz vor Täterschutz, also manchmal Umgang mit Täter weniger wichtig als Schutz des Opfers. Problem der KIF war nicht der Ausschluss einer Person sondern der allgemeine Ausschluss der Fachschaft. Wenn es einen Fall gibt, dann sollte mit mehreren Menschen gesprochen werden. Niemand möchte das im Alleingang machen. Sollte das Opfer diese Möglichkeit einräumen, ist das sehr hilfreich. Der Punkt, dass es zu Missbrauch dieser Ausschlüsse gibt, ist nicht so wichtig.
Jeder Fall und Mensch steht für sich, das sollte als Prinzip klar sein. Kollektivstrafen sind hinfällig.
Zur KIF: Die Kollektivbestrafung ist auf jeden Fall ein Problem. Es kann durchaus sein, dass sich jemand gemobbt gefühlt hat, in welchem Maße ist nicht einzuschätzen. Es schien ein Ausnahmefall zu sein, normalerweise wird klareren Situationen begegnet.
Nochmal allgemeine Frage zum Ziel des AKs? Liste von Punkten, die zum Auschluss führen, erarbeiten? Oder Meinungen sammeln? Christian wollte erstmal darüber sprechen. Es folgen noch weitere wichtige Punkte. Eine Stichpunktliste mit wichtigen Punkten erachtet er als sinnvoll.
Es könnte super schwierig sein, dass eine solche Liste zu erstellen. Dadurch wird ein Regelwerk erarbeitet, was zwar Unterstützung bei der Ausschlussentscheidung sein kann, aber die Behandlung als Einzelfall beschränkt.
Hier sollte vielleicht auch festgestellt werden, wer die Entscheidungstragenden sind. Erster Kontakt mit Vertrauenspersonen, damit Empfehlungsrecht bei Ausschluss, Orga handelt exektuiv, e.V. dokumentiert und hält für zukünftige Orgas fest. Bei der Entscheidung auch wichtig einmalige und permanente Ausschlüsse festzuhalten. Wichtig als eV zu wissen, welche personenbezogenen Daten erfasst werden. Bei Dopplung eines Namens kann es sein, dass ein Ausschluss einer unbeteiligten Person wegen Namensdopplung passiert.
Code of Conduct (CoC) gibt grobe Linie vor, die den Ausschluss begründen können. Dieser wird bei der Anmeldung bestätigt werden. Bei schweren Verstößen gegen diesen sollte die Entscheidung also klar sein. Die Handreichung für den Ausschluss sollte als Interpretation des CoC den Entscheidungstragenden mitzugeben, um eine objektivere Entscheidung zu ermöglichen. Wunsch nach Richtlinie/objektiver Handreichung.
Frage dazu: Reden wir mehr von "Tat X führt zu Konsequenz Y"? Oder eher eine Sammlung von Punkten, die bei einem Ausschluss beachtet werden sollen, also eher prozessorientiert? Gleichheit sollte an sich gelten, aber dennoch sind Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Opferschutz geht vor Täterschutz, aber menschlicher Umgang.
Konkrete Beispiele sollten nicht formuliert werden. Gewünscht wird hier beispielsweise, die Reaktion der Täterpersonen miteinfließen zu lassen. "Wenn möglich und angebracht, kann überlegt werden, ein Gespräch zu suchen."
Frage: Haben Vertrauenspersonen eine Art "Richtlinie", dass ein Gespräch mit Täterpersonen gesucht wird? Damit Vertrauenspersonen eine Empfehlung aussprechen können, müsste die Prozedur beinhalten, dass ein Gespräch mit der Täterperson gesucht wird, sofern nicht Eindeutigkeit vorliegt. Im Moment kein einheitliches Vorgehen. Christian nutzt für sich das Prinzip der "Parteilichkeit", schlägt sich also definitv auf Seite der Person, die zu ihm kommt. Das schließt zumindest die Suche des Gesprächs durch diese Vertrauensperson aus. Aus Opferschutz und Rückführbarkeit kann gar nicht mit der Täterperson gesprochen werden. Also wäre es nicht sinnvoll, das als Voraussetzung für weitere Maßnahmen sein. Richtlinien als Vertrauensperson gibt es nicht, aber Devise ist, dass alle Menschen auf der ZaPF sich wohlfühlen.
Wunsch, Aufteilung in zwei Lager: "Es passiert etwas, dass nicht gegen CoC oder Betroffene geht" (z. B. mutwillige Sachbeschädigung), hier definitv Ausschluss durch Orga "Verstoß gegen CoC", hier Ergänzung des CoC sinnvoll. "Bei Verstoß, darf Vertrauenspersonen Empfehlung ausprechen, Personen auszuschließen" Hier keine konkrete Liste aufstellen, Kommunikation über die Tat zwischen eV und Vertrauenspersonen nicht gewünscht.
Hier Nachfrage: Warum sollte das in den CoC aufgenommen werden? Bei Reinschreiben könnte das dafür sorgen, die Möglichkeiten zu stark zu begrenzen. Direkter Kontakt zur Orga mit Folge eines Ausschlusses eingeschränkt.
Korrektur: Im CoC "Haltet euch dran oder euch droht der Ausschluss".
Weil Vertrauenspersonen Anonymität des Opfers wahren, sollte die Meinung der Vertrauenspersonen besonders gewichtet sein bei Ausschlussentscheidung.
Aufgrund fehlendes Wissens bezüglich der Vertrauenspersonen gibt es Unsicherheit bezüglich der Vertrauenspersonen. Also nach der ZaPF die Sorge, dass es keine Kontaktmöglichkeit nach der ZaPF gibt. Auch seitens der Vertrauenspersonen.
Frage: Steht ein Ausschluss nicht sowieso schon im CoC drin? Das gab es nur in Berlin. Betraf den Alkoholkonsum wegen Sonderregeln Berlin.
Hierbei taucht auf: CoC sollte im Wiki unkomplizierter zu finden sein.
Hier Zuspruch, den Ausschluss allgemein in den CoC aufzunehmen. Die Empfehlungstätigkeit der Vertrauenspersonen sollte aber viel lieber in der Handreichung für die Vertrauenspersonen festgehalten werden.
Wird nochmals bestärkt. Zusätzlich: Hinweis der Ausschlussmöglichkeit vielleicht noch in der Anmeldung wiederholen. Einfaches Haken an "CoC gelesen und verstanden" diesbezüglich nicht ausreichend.
Verfahrensvorschlag: Auf dieser ZaPF nichts mehr aktiv zu ändern. Sinnvolleres Vorgehen: Gerade kein schneller Handlungsbedarf, weil bisher auch Ausschlüsse so möglich. Änderung des CoC und der Satzung erarbeiten?
Wahrnehmung der Satzung als Aufgaben- und Pflichtensammlung. Niederschreiben in der Handreichung der Vertrauenspersonen eher als Möglichkeit. Verankerung in der Satzun nimmt Möglichkeit der Anfechtbarkeit. Basis des Ausschluss: Recht als Teilnehmikon, Unwohlsein bezüglich der Anwesenheit einer bestimmten Person. Vertrauenspersonen haben nicht mehr Rechte als Einzelpersonen. Hier der Kontakt mit solchen Fällen für Vertrauenspersonen wahrscheinlicher, aber prinzipiell sind alle Teilnehmika gleichberechtigt, was die Äußerung zu Ausschlüssen betrifft.
Wir müssen hier nicht auf Zwang ein Beschluss fassen, wichtig ist die Befassung mit dem Thema. Es gibt einen CoC, es gibt Vertrauenspersonen.
Rückfrage: Wenn Bedarf für Verankerung nicht gesehen wird, ist finde. Aber sollten wir vielleicht doch die Handreichung für die Vertrauenspersonen angehen und Ausschlüsse anzusprechen? Problem: Handreichung ist aus der Zeit gefallen, einige Änderungen noch notwendig. Arbeitsauftrag von diesem AK bei der Änderung des Vertrauenpersonenkonzepts, die Ausschlüsse miteinzunehmen.
Frage: Wie wird eine Handreichung geändert? Handreichung wurde im Plenum abgestimmt. AK hat Überarbeitung erstellt. Sinnvoll, um allen Menschen die Mitwirkung zu ermöglichen.
Neuer Punkt: Gibt es Bestrebungen, ausgeschlossene Personen zu informieren, dass sie ausgeschlossen wurden? Es sollte wichtig sein, transparent zu kommunizieren, dass sie ausgeschlossen wurden. Findet Zuspruch, sofern möglich. Also nicht nur formelle Gründe vorschieben, sondern auch "Du bist ausgeschlossen wegen Verstoß gegen CoC".
Was wenn Person einzige Person in Fachschaft? Es sollte sich drum gekümmert werden, dass trotzdem die Fachschaft mit zur ZaPF kommt, wenn irgendwie möglich. Die ZaPF lebt von der Vielzahl an Fachschaften.
Bei Ausschluss während einer ZaPF sollte die Stimmkarte der Person eingesammelt werden. Also Umsetzung des Ausschlusses sollte definitiv umgesetzt werden. Es darf nicht passieren, dass Person am nächsten Tag im Plenum sitzt.
Ziel sollte es sein, mit der ausgeschlossenen Person darüber zu sprechen und zu erklären. Aber manchmal ist dies nicht zielführend. Häufig schon in der Kommunikation im Vorfeld Bitten aussprechen, ZaPFen nicht zu besuchen, weil sich Menschen unwohl im Umfeld dieser Person fühlen. Direktes Liefern von Gründen ist schwierig, insbesondere wegen Rückführbarkeit auf Opfer.
Frage: Wie wird kommuniziert? Wie mit Daten umgegangen wird.
Täterschutz darf nicht Opferschutz blockieren. Schwierig ist es, die Fachschaft direkt über den Ausschluss einer Person zu informieren, das gewährleistet nicht den Täterschutz. Hier lieber Kommunikation mit dem Täter. Man muss nicht aktiv auf die Fachschaft zugehen. Im System erfolgt automatisch der Ausschluss. Die Fachschaft wird dadurch beim Anmeldeprozess informiert, das Person ausgeschlossen. Widerspruch: Nur Leute, die auf die ZaPF fahren, wissen von der Liste an Leuten, die mitkommen. Rest der Fachschaft hat nichts mit der ZaPF zu tun.
Grundsätzlich schwierig, das Umfeld umfassend aufzuklären. Sinnvoll aber den Ausschluss der Fachschaft für zukünftige Entsendung mitzuteilen. Daran ist prinzipiell erstmal nichts auszusetzen. Wenn die Person etwas getan hat, was schlimm genug für einen Ausschluss war, kann es definitv sinnvoll sein, dass die Fachschaft das mitbekommt, denn an der TU Über das Tokensystem ist nicht klar, dass die Person durch die Fachschaft mit dem Tokensystem bestätigt wurde. Kann von Einzelpersonen definitiv missbraucht werden. Das Mitteilen, dass Personen nicht kommen, kann sinnvoll als Signalwirkung sein.
Widerspruch bzgl. der Post: Es sollte Verantwortung der Fachschaft sein, dass mit der Post vernünftig umgegangen wird.
Führt auf die Frage, wie wir Täterschutz ausführen. Wir reden hier gerade sehr über Einzelfälle. Inwiefern können wir rechtfertigen, das Umfeld der Tatperson über den Ausschluss zu informieren.
An den Pranger stellen ist nicht sinnvoll, aber die Information von Gremien zur Umsetzung des Ausschlusses ist sinnvoll. Vom Verfahren her muss sichergestellt werden, dass die Person nicht kommt. Das klappt nur mit Einbeziehung der Fachschaft. Löschen des ZaPF-Accounts nicht zielführend, weil neuer Account erstellbar.
Direkt betroffene Menschen in der Fachschaft bekommen es ziemlich wahrscheinlich mit, unabhängig ob direkt mitgeteilt oder Umwege. Fachschaft zu informieren kann durchaus sinnvoll sein, gerade weil die Kommunikation innerhalb der Fachschaft teils zwischen Freund\*innen stattfindet.
Bei Differenzen innerhalb der Fachschaften sollte StAPF/Orga als offenes Ohr miteinbezogen werden können. Lösung innerhalb der Fachschaft teils nicht möglich. ZaPF-Instanzen auch bereit, mal unangenehme Gespräche zu führen. Es bedarf ggf. mal einer klaren Kommunikation, dass das so ist.
Schöner Kompromis: Fachschaft die Ungültigkeit der Anmeldung mitteilen, aber nicht Fachschaften direkt sagen, dass eine Person ausgeschlossen wird. Sonst Schaden bei ausgeschlossenen Person durch persönliches Umfeld kann durchaus signifikant sein.
Gibt hier Zuspruch. Ab welchem Punkt will man Täterpersonen outen? Gerade für den Schutz anderer, "Passt auf euch auf". Hier einfach mal als Gegenentwurf in die Runde.
Diskussion hier problematisch. Einerseits Missbrauch über Post, aber erneuter Kontakt für erneute Anmeldung. Bei Ablehnung der Anmeldung wird ZaPF durch Fachschaft kontaktiert, wenn kein Verständnis existiert. Damit kann es sein, dass die Fachschaft sowieso weiter nachhakt, warum Person nicht akzeptiert.
Wenn der Fachschaft die Möglichkeit gegeben wird, die ausgeschlossene Person erklären zu lassen, dann hat ausgeschlossene Person Möglichkeit, Sitution zu erklären oder "private Gründe" anzugeben.
Täterschutz in Deutschland auch wichtig, weiter eskalieren nicht sinnvoll.
Recap
Ausschlüsse nötig, haben viel darüber gesprochen. Eindeutige Regeln zu formulieren schwierig, Einzelfallentscheidung. Sehr fachschaftsabhängig. Kommunikation mit Gremien der ZaPF stets möglich. Kein Infragestellen der Ausschlüsse. Entscheidungstragende sollen gestärkt werden in ihren Positionen.