SoSe16 AK Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Jörg (FUB), Jan (FUB)
Es soll besprochen werden, was seit der letzten ZaPF passiert ist. Außerdem soll über die Umsetzung des neuen Gesetzes an den Unis geredet werden, an der HU gab es dazu eine Handreichung der Personalabteilung, die ziemlch viel Staub aufgewirbelt hat.
Arbeitskreis: Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Protokoll vom 05.05.2016
- Beginn 10:30
- Ende 12:30
- Redeleitung
- Jörg, Jan (FUB)
- Protokoll
- Paul, Mayer
- Anwesende Fachschaften
- RWTH Aachen,
- FU Berlin,
- HU Berlin,
- TU Berlin,
- Uni Bonn,
- TU Braunschweig,
- TU Darmstadt,
- TU Dresden,
- Uni Düsseldorf,
- Uni Halle-Wittenberg,
- Uni Heidelberg,
- TU Kaiserslautern,
- Uni Kassel,
- Uni Konstanz,
- Uni Köln,
- Uni München,
- TU München,
- Uni Oldenburg,
- Uni Siegen,
- Uni Würzburg,
- Uni Koblenz,
Einleitung/Ziel des AK
Protokoll
Tagesordnung / Themen
⁃ Das Gesetzt ⁃ Probleme mit dem Gesetz ⁃ Auwirkungen
Das Gesetz
- Ist eine Sonderregelung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
- Für alle anderen gibt es ein eigenes Gesetz über Zeitarbeit
- Sie erlaubt Befristete Stellen nur mit Sachgrund und einem Definierten ziel welches in angemessener Zeit erreicht werden muss, also innerhalb des Vertragszeitraums.
- Sie erlaubt maximal 2 Jahre Befristete Anstellung ohne Sachgrund
Inhalt
- Erlaubte mögliche Sachgründe
- Qualifikation erlaubt die Anstellung für dem Ziel angemessene Zeit (6+6Jahre je 6 vor und nach Promotion)
- Drittmittel finanzierte Stelle (beliebig lange, aber genau so lange wie Drittmittel gewehrt wurden) (aber man kann trotzdem wegen Qualifikation angestellt werden)
- Das Genannte Ziel ist oft eher kreativ gewählt
- Verlängerung des Vertrages ist möglich
- Einklagen ist Möglich wenn Zeit nicht angemessen
- Gültigkeit, nicht Studienbegleitend (hauptsächlich wissenschaftlich tätig)
- Ungültigkeit: Professoren/innen ; JuniorProfs.; Leute die Lehre machen
- länger möglich bei (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, bei schneller Promotion später mehr möglich, ...)
- Verlängerungen entstehen automatisch (bis zu 2 Jahre), aber der Arbeitsvertrag wird nicht automatisch mit verlängert.
- Studie Teil (Zählt aber nicht in Zeit vor Promotion)
- HiWi stellen ähnliches auch gültig
- nur Bachelor und Master (Berufsqualifizierender Abschluss)
Probleme mit dem WiZVG
- Redeleitung: Kein Recht auf Verlängerung des Vertrages wenn sich die Maximale Befristungszeit verlängert (Familien-, Behinderten-, rechtliche Komponente)
- FFM: Es gibt Probleme bei der Finanzierung wenn Drittmittel anders befristet sind als der Arbeitsvertrag.
- Was ist wissenschaftliche Arbeit?
- Nachteile wenn nicht nach WiZVG?
- Man kann nur für 2 Jahre beschäftigt werden, es ist keine Verlängerung möglich.
- Nachteile wenn nicht nach WiZVG?
Auswirkungen
- FFM: Leute verlassen Uni wurden darum gebeten oder ähnliches wegen Unwissenheit und unklarheit.
- FFM: HiWis: Werden nur für ein halbes Jahr beschäftigt und dann immer wieder verlängert.
- Bonn: HiWis: Werden nur für 4 Monate beschäftigt, und auch andere werden nur für wenige Monate befristet angestellt und immer wieder verlängert (oder auch nicht). (wenig Geld)
- Würzburg: Die Uni glaubt während der Promotion angestellten den Vertrag nicht verlängern zu dürfen wenn diese länger brauchen. Es werden andere Möglichkeiten gesucht.
Meinungsbild: Studienbegleitung nicht gegen Zeit zählen lassen: Alle dafür Meinungsbild: Bei Sachgrund Qualifikation Verlängerung des Vertrages aus Familienpolitischen gründen,… 1 Dagegen, Fast alle anderen Dafür Meinungsbild: (Öffentliche-) Geldgeber sollen Laufzeiten den Geänderten Gesetzen anpassen: Alle dafür (Ak Slot 7 Vernetzung Doktoranden)