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Studierendenschaften in Hochschulgesetzen

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Version vom 28. April 2025, 15:37 Uhr von Andy (ZaPF-Login) (Diskussion | Beiträge) (Kategorie ergänzt)
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Deutschland

Gesamtübersicht

Bundesland verfasst? Aufgabe: politische Bildung
Baden-Württemberg ja ja
Bayern nein nein
Berlin ja ja
Brandenburg ja ja
Bremen ja ja
Hamburg ja ja
Hessen ja ja
Mecklenburg-Vorpommern ja ja
Niedersachsen ja ja
Nordrhein-Westfalen ja ja
Rheinland-Pfalz ja ja
Saarland ja ja
Sachsen ja ja
Sachsen-Anhalt ja ja
Schleswig-Holstein ja ja
Thüringen ja ja

Bundesländer

Bund

  1. Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
  2. Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
  3. Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.

Baden-Württemberg

  1. Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
  2. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
    1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
    2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
    3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
    4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
    5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
    6. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
    7. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
  4. Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
  5. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

Bayern

  1. ¹Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit. ²Für studentische Vertreterinnen und Vertreter in Gremien sollen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt werden, die dort mit beratender Stimme gleichfalls teilnehmen dürfen. ³Dies gilt nicht, wenn einem Gremium mehr als eine Vertreterin oder ein Vertreter angehört.
  2. ¹Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung. ²Dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. ³Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, werden alle Organe der Studierendenvertretung gehört. ⁴Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
    1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
    2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
    3. die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
    4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden und
    5. die Förderung der Chancengleichheit der Studierenden.
  3. ¹Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. ²Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Abs. 4 zur Verfügung gestellten Mittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.
  4. ¹Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. ²Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Mittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. ³Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. ⁴Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. ⁵Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.

Berlin

  1. Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

  2. Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule nach § 4 zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken,
    2. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
    3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken.
    4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
    5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
    6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
    7. den Studierendensport zu fördern,
    8. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
    9. die Erreichung der Ziele des Studiums (§ 21) zu fördern.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

  3. Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 48 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

  4. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums, das insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. § 52 Absatz 5 Satz 5 und 6 und § 89 Absatz 1 gelten entsprechend.

Brandenburg

  1. Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Aufgaben der Studierendenschaft sind:

    1. die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden,
    2. die Förderung der politischen Bildung einschließlich des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,
    3. die Förderung der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder,
    4. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 3, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen,
    5. die Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Erreichung der Studienziele,
    6. die Unterstützung der sozialen, kulturellen und fachlichen Belange ihrer Mitglieder,
    7. die Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden sowie die Förderung der Integration ausländischer Studierender,
    8. die Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports,
    9. unter Beachtung der Kompetenzen der oder des Beauftragten für Antidiskriminierung nach § 77 der Schutz ihrer Mitglieder vor Diskriminierung und
    10. die Vertretung der Interessen der Studierenden in Belangen der Mobilität.

    Stellungnahmen der Studierendenschaft zu wissenschaftspolitischen Fragestellungen nach Satz 4 Nummer 4 können auch Fragen zur gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie zur Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft behandeln.

  2. Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 68 entsprechend. Sie sollen gleichzeitig mit den Wahlen der Organe der Hochschule durchgeführt werden. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten; § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Hochschule stellt der Studierendenschaft im Rahmen des Erforderlichen angemessene Verwaltungsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

  3. Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. Sie wird von ihrem obersten beschlussfassenden Organ beschlossen und enthält Vorschriften über ihre Änderung. Die Satzung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

  4. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 106 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung.

  5. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Genehmigung des Haushaltsplanes darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof Brandenburg. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur ihr Vermögen.

  6. Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Brandenburg können zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Rat der Sprecherinnen und Sprecher. Die Landeskonferenz ist vor dem Erlass oder der Änderung von hochschulrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die die Belange Studierender berühren, von der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde oder, wenn der Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages kommt, von dem zuständigen Ausschuss des Landtages rechtzeitig zu informieren und anzuhören.

Bremen

  1. Die immatrikulierten und die auf gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

  2. Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nummer 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende,
    2. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft,
    3. im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,
    4. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden,
    5. die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,
    6. die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und kann auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft, Natur und Umwelt beschäftigen.

  3. Die Studierendenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studierendenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studierendenrat eine Abstimmung in der Studierendenschaft durchführen.

  4. Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen. § 78 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 78 Absatz 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Organs nach Satz 1 getroffen wird und an die Stelle der Hochschulsatzungen nach § 78 Absatz 5 die Satzungen der Studierendenschaft nach Absatz 3 treten.

  5. Dem Studierendenrat gehören 25 Studierende an. Sind an einer Hochschule weniger als 1 000 Studierende immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

  6. Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin abgegeben werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin und zwei weiteren Referenten oder Referentinnen. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten oder Referentinnen vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

  7. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Personen in den Studierendenrat und eine Person in den Allgemeinen Studierendenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

  8. § 99 Absatz 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studierendenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studierendenschaft durch Satzung.

  9. Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

  10. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Absatz 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studierendenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

Hamburg

  1. Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2 die Studierendenschaft. ²Diese ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. ³Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
  2. Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. ²Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
    1. im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Satz 1 die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie hat kein allgemeinpolitisches Mandat,
    2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
    3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
    4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
    5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
    6. die Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden zu pflegen,
    7. bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre mitzuwirken,
    8. bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegenheiten mitzuwirken.
  3. Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss.
  4. Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. ²Auch in anderen Fällen können Fachschaften vorgesehen werden. ³Die Satzung der Studierendenschaft regelt das Nähere.
  5. Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

Hessen

  1. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
  2. Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
    1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
    2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
    3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
    4. Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
    5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
    6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
    7. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.

Mecklenburg-Vorpommern

  1. Die an der Hochschule immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
  2. Die Studierendenschaft nimmt die Interessen der Studierenden wahr und wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mit. Aufgabe der Studierendenschaft ist es,
    1. bei der Verbesserung der Lehre, insbesondere bei der Erstellung der Lehrberichte mitzuwirken,
    2. für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange der Studierenden einzutreten,
    3. die hochschulpolitischen und fachlichen Belange zu vertreten und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
    4. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
    5. den Studierendensport zu fördern, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
    6. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
    7. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen,
    8. die Integration ausländischer Studierender zu unterstützen und
    9. die Meinungsbildung in der Studierendenschaft durch geeignete Medien zu fördern.
  3. Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Niedersachsen

  1. ¹ Die Studierenden wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule, insbesondere in den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium, mit. ² Sie bilden die Studierendenschaft. ³ Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung. ⁴ Sie hat insbesondere die hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. ⁵ Sie hat die Aufgabe, die politische Bildung der Studierenden und die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule zu fördern. ⁶ In diesem Sinne nimmt sie für ihre Mitglieder ein politisches Mandat wahr.
  2. ¹ Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihrer Gliederungen regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft. ² Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl ausgeübt. ³ Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
  3. ¹ Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. ² Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. ³ Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. ⁴ Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
  4. ¹ Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. ² Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. ³ Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) von ihr zu beschließenden Finanzordnung. ⁴ Das Präsidium erlässt Rahmenvorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. ⁵ Verstößt eine Studierendenschaft in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung gegen die Finanzordnung, so kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.

Nordhrein-Westfalen

  1. Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.

  2. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:

    1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
    2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
    3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;
    4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
    5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen;
    6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
    7. den Studierendensport zu fördern;
    8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

    Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

  3. Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

  4. Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:

    1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
    2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
    3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
    4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
    5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

    Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.

  5. Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

  6. Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

  7. Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.

Rheinland-Pfalz

  1. Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,
    1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,
    2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
    3. die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,
    4. an der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
    5. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
    6. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
    7. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung hinzuwirken,
    8. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
    9. unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule nach § 2 Abs. 3 Satz 5 den Studierendensport zu fördern und
    10. die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen.
  2. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.

Saarland

  1. ¹Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft). ²Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen. ³Sie wirkt bei der Integration ausländischer Studierender mit.
  2. ¹Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. ²Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr. ³Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei. ⁴Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
  3. ¹Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat. ²Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft; sie kann auch weitere Organe vorsehen. ³Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt. ⁴Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
  4. ¹Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. ²Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. ³In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. ⁴Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. ⁵Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
  5. ¹Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. ²Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. ³Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. ⁴Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
  6. ¹Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Präsidium. ²Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung. ³Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.

Sachsen

  1. ¹Die Studentenschaft besteht aus den Studentinnen und Studenten der Hochschule. ²Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
  2. ¹Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. ²Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschule. ³Für Maßnahmen der Aufsicht gilt § 7 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
  3. Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
    1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studentinnen und Studenten und die diesbezügliche Meinungsbildung,
    2. Mitwirkung an Evaluierungs- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Absatz 2 und 3,
    3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studentinnen und Studenten,
    4. Unterstützung der Studentinnen und Studenten im Studium,
    5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
    6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
    7. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und des zivilgesellschaftlichen Engagements der Studentinnen und Studenten auf der Grundlage der Bürger- und Menschenrechte sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Sachsen-Anhalt

  1. An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. ²Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. ³Studierende können ihren Austritt aus der Studierendenschaft frühestens nach Ablauf eines Semesters erklären. ⁴Ein Wiedereintritt ist möglich. ⁵Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. ⁶Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der jeweiligen Hochschule und des Ministeriums. ⁷Sie hat folgende Aufgaben

    1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
    2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
    3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
    4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
    5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
    6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
    7. den Studentensport zu fördern;
    8. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. ⁹Die Studierenden und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. ¹⁰Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. ¹¹Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.

  2. ¹Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. ²Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte. ³Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, insbesondere für Finanzen. ⁴Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 62 entsprechend. ⁵Die Wahlen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden.

  3. ¹Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung. ²Die Satzung wird vom Studierendenrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. ³Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

    1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
    2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Bekanntgabe der Beschlüsse,
    3. die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
    4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
    5. die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.

    Die Satzung ist hochschulintern zu veröffentlichen. ⁵In der Satzung kann geregelt werden, dass an Sitzungen des Studierendenrates auch weitere Studierende beratend teilnehmen dürfen, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind.

  4. ¹Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss. ²Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. ³Die Beitragsordnung der Studierendenschaft kann für Studierende in berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengängen Ermäßigungen oder Befreiungen vorsehen. ⁴Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. ⁵Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. ⁶Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. ⁷In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. ⁸Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. ⁹Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

  5. ¹Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. ²Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen. ³Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Kanzler oder der Kanzlerin der Hochschule anzuzeigen. ⁴Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassener Verordnungen oder einer Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft hierdurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen. ⁵Die Hochschule unterstützt die Studierendenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. ⁶Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studierendenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu.

  6. ¹Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden. ²Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat.

Schleswig-Holstein

  1. Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. An der Universität zu Lübeck ist die Studierendenschaft eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbständig wahr und untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums.
  2. Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
    1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
    2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte und zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
    3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
    4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
    5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
    6. den Studierendensport zu fördern,
    7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen und
    8. an Verfahren zur Qualitätssicherung in der Lehre mitzuwirken.
  3. Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament entscheidet über Angelegenheiten der Studierendenschaft und unterstützt die hochschulübergreifende Zusammenarbeit der Allgemeinen Studierendenausschüsse. Es kann im Semester bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Allgemeinen Studierendenausschuss geführt; er vertritt die Studierendenschaft nach außen.
  4. Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaften sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Sieht die Satzung der Studierendenschaft deren Gliederung in Fachschaften vor, können die Fachschaften als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt der Hochschule errichtet werden. Als solche sind sie Gliedkörperschaften der Studierendenschaft und geben sich eine eigene Organisationssatzung, die Namen, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse festlegt. Die Errichtung ist im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekanntzumachen.

Thüringen

  1. Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

    1. Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
    2. Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,
    3. Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden,
    4. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
    5. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
    6. Förderung der Integration ausländischer Studierender,
    7. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
  2. Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über

    1. die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
    2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
    3. die Bekanntgabe der Beschlüsse,
    4. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,
    5. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Regelungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.

    Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 23, für die Mitwirkung in diesen Organen § 22 Abs. 4 entsprechend.

  3. Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.

  4. Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung nach Absatz 2 in Fachschaften gliedern.