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K →Antworten auf die Mail: Rostock ergänzt. |
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Zum Thema eines möglichen Hartz-IV-Anspruchs bei Teilzeitstudium, Quelle [http://www.hartz-iv.info/ratgeber/auszubildende-schueler-studenten.html#anspruch-auf-hartz-iv-bei-teilzeitstudium/ www.hartz-iv.info]: | |||
"Nimmt dagegen die Ausbildung nicht die volle Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch (mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche, VwV 2.5.2. zu § 2 Abs. 5 BAföG), und ist der Auszubildende infolgedessen vom BAföG ausgeschlossen, kann eine abweichende Beurteilung geboten sein." Keine weiteren Informationen auf der Seite. | |||
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