Satzung der ZaPF: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Organe der ZaPF sind das ZaPF-Plenum, der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF), die Vertrauenspersonen, das Kommunikationsgremium (KomGrem) und der Technische Organisationsausschuss aller Physikfachschaften (TOPF). | Die Organe der ZaPF sind das ZaPF-Plenum, der Ständige Ausschuss der Physik-Fachschaften (StAPF), die Vertrauenspersonen, das Kommunikationsgremium (KomGrem) und der Technische Organisationsausschuss aller Physikfachschaften (TOPF). | ||
Die Wahlen von Mitgliedern des StAPF, des KomGrem und des TOPF sind Personenwahlen entsprechend der Geschäftsordnung der ZaPF. | Die Wahlen von Mitgliedern des StAPF, des KomGrem und des TOPF sind Personenwahlen entsprechend der Geschäftsordnung der ZaPF. | ||
Die Mitgliedschaft im StAPF, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet mit Ablauf der Amtszeit, Ableben der | Die Mitgliedschaft im StAPF, der Gruppe den Vertrauenspersonen, dem Kommunikationsgremium oder dem TOPF endet mit Ablauf der Amtszeit, Ableben der amtsinhabenden Person, Niederlegung des Amtes oder Abwahl mit Zweidrittelmehrheit durch das Plenum. Der Antrag auf Abwahl ist bis 15:00 Uhr am Vortag bei der ausrichtenden Fachschaft anzukündigen. | ||
Bis zur Nachwahl bleibt ein unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der Restdauer der Amtszeit besetzt. Die Nachwahl findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einem Abschlussplenum einer Tagung statt. Sollten nach einer Wahl Posten unbesetzt sein, bleiben sie vakant. | Bis zur Nachwahl bleibt ein unbesetztes Amt vakant. Bei der Nachwahl wird das Amt bis zum Ablauf der Restdauer der Amtszeit besetzt. Die Nachwahl findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einem Abschlussplenum einer Tagung statt. Sollten nach einer Wahl Posten unbesetzt sein, bleiben sie vakant. | ||
Falls mindestens zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums das Amt niederlegen, gelten auch die Ämter der übrigen Mitglieder dieses Gremiums als vakant. | Falls mindestens zwei Drittel der Mitglieder eines Gremiums das Amt niederlegen, gelten auch die Ämter der übrigen Mitglieder dieses Gremiums als vakant. | ||
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=== (a) Das ZaPF-Plenum === | === (a) Das ZaPF-Plenum === | ||
Das ZaPF-Plenum ist das oberste beschlussfassende Gremium der ZaPF und setzt sich aus allen | Das ZaPF-Plenum ist das oberste beschlussfassende Gremium der ZaPF und setzt sich aus allen teilnehmenden Personen der jeweiligen ZaPF zusammen. | ||
Einzelne Themen werden in Arbeitskreisen diskutiert und für das Plenum vorbereitet. Zu seinen Beschlusskompetenzen zählt auch die Wahl der vertretenden Personen für den studentischen Akkreditierungspool für Bachelor- und Masterstudiengänge und ähnliche Gremien. | Einzelne Themen werden in Arbeitskreisen diskutiert und für das Plenum vorbereitet. Zu seinen Beschlusskompetenzen zählt auch die Wahl der vertretenden Personen für den studentischen Akkreditierungspool für Bachelor- und Masterstudiengänge und ähnliche Gremien. | ||
Das Plenum beschließt ebenfalls die nächsten Veranstaltungsorte der ZaPF. | Das Plenum beschließt ebenfalls die nächsten Veranstaltungsorte der ZaPF. | ||
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Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber vertreten. Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig fallen. Der StAPF ist beschlussfähig falls mindestens drei seiner Mitglieder auf einer Sitzung anwesend sind und der Beschluss in der Sitzungseinladung angekündigt wurde. | Der StAPF ist an die Weisungen des Plenums gebunden, kann jedoch eigenverantwortlich handeln und muss seine Beschlüsse dem ZaPF-Plenum gegenüber vertreten. Die Entscheidungen innerhalb des StAPF müssen in diesen Fällen einstimmig fallen. Der StAPF ist beschlussfähig falls mindestens drei seiner Mitglieder auf einer Sitzung anwesend sind und der Beschluss in der Sitzungseinladung angekündigt wurde. | ||
Der StAPF gibt Informationen umgehend an die Fachschaften weiter. Auf jeder ZaPF ist darüber hinaus ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. | Der StAPF gibt Informationen umgehend an die Fachschaften weiter. Auf jeder ZaPF ist darüber hinaus ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. | ||
Der StAPF ist für die Archivierung und Veröffentlichung der Ergebnisse der ZaPF verantwortlich, des Weiteren ist er Unterzeichner der ZaPF-Veröffentlichungen. Der StAPF wählt sich aus seiner Mitte eine | Der StAPF ist für die Archivierung und Veröffentlichung der Ergebnisse der ZaPF verantwortlich, des Weiteren ist er Unterzeichner der ZaPF-Veröffentlichungen. Der StAPF wählt sich aus seiner Mitte eine ihn repräsentierende Person. Diese Person darf sich als die "STIMME der ZaPF" bezeichnen. | ||
Sollten alle Posten des StAPFes vakant sein, übernehmen die von der ZaPF entsandten Mitglieder des Kommunikationsgremiums oder, falls diese vakant sind, die Mitglieder des Technischen Organisationsausschuss aller Physikfachschaften oder, falls auch diese vakant sind, die Mitglieder der letzten die ZaPF ausrichtenden Fachschaft die Archivierungs- und Veröffentlichungsaufgaben des StAPF. | Sollten alle Posten des StAPFes vakant sein, übernehmen die von der ZaPF entsandten Mitglieder des Kommunikationsgremiums oder, falls diese vakant sind, die Mitglieder des Technischen Organisationsausschuss aller Physikfachschaften oder, falls auch diese vakant sind, die Mitglieder der letzten die ZaPF ausrichtenden Fachschaft die Archivierungs- und Veröffentlichungsaufgaben des StAPF. | ||
=== (c) Die Vertrauenspersonen === | === (c) Die Vertrauenspersonen === | ||
Die Vertrauenspersonen dienen als Anlaufstelle für hilfesuchende Personen, die Ausgrenzung, Diskriminierung oder Belästigung im Rahmen der ZaPF erfahren haben. | Die Vertrauenspersonen dienen als Anlaufstelle für hilfesuchende Personen, die Ausgrenzung, Diskriminierung oder Belästigung im Rahmen der ZaPF erfahren haben. | ||
Die Wahl der höchstens sechs Vertrauenspersonen ist zu Beginn jeder ZaPF durchzuführen. | Die Wahl der höchstens sechs Vertrauenspersonen ist zu Beginn jeder ZaPF durchzuführen. | ||
Unabhängig von der Zahl der zurückgetretenen Mitglieder gilt die verbliebene Gruppe der Vertrauenspersonen weiterhin als gewählt. | |||
Die Amtszeit der Vertrauenspersonen beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Beginn der nächsten ZaPF. Für vakante Plätze bei den Vertrauenspersonen findet keine Nachwahl statt. | |||
Die Wahl der Vertrauenspersonen ist in der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF gesondert zu regeln. | Die Wahl der Vertrauenspersonen ist in der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF gesondert zu regeln. | ||
=== (d) Das Kommunikationsgremium === | === (d) Das Kommunikationsgremium === | ||
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Er besteht aus zwei vom Plenum zu bestimmenden Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Dokumentation der Basissysteme hauptverantwortlich sind, und einer beliebigen Anzahl von freiwillig Helfenden, die für die Dokumentation und den Betrieb von einzelnen Projekten verantwortlich sind. | Er besteht aus zwei vom Plenum zu bestimmenden Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Dokumentation der Basissysteme hauptverantwortlich sind, und einer beliebigen Anzahl von freiwillig Helfenden, die für die Dokumentation und den Betrieb von einzelnen Projekten verantwortlich sind. | ||
Die hauptverantwortlichen Personen sind dem Plenum und dem StAPF rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden. Insbesondere hat das Plenum die Möglichkeit, Datenschutzerklärungen und Nutzungsordnungen sowohl für das Gesamtsystem als auch für einzelne Projekte zu bestimmen. | Die hauptverantwortlichen Personen sind dem Plenum und dem StAPF rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden. Insbesondere hat das Plenum die Möglichkeit, Datenschutzerklärungen und Nutzungsordnungen sowohl für das Gesamtsystem als auch für einzelne Projekte zu bestimmen. | ||
Die freiwillig Helfenden werden nicht gewählt, sondern durch die beiden hauptverantwortlichen | Die freiwillig Helfenden werden nicht gewählt, sondern durch die beiden hauptverantwortlichen Personen gemeinsam bestimmt. Sie sind ihnen rechenschaftspflichtig sowie an deren Weisungen und die erlassenen Ordnungen gebunden. | ||
Die Amtszeit einer hauptverantwortlichen Person beginnt zu einer im Sommersemester stattfindenden ZaPF, die | Die Amtszeit einer hauptverantwortlichen Person beginnt zu einer im Sommersemester stattfindenden ZaPF, die der anderen zu einer im Wintersemester stattfindenden ZaPF. | ||
Die Amtszeit der hauptverantwortlichen Personen beträgt ein Jahr. | Die Amtszeit der hauptverantwortlichen Personen beträgt ein Jahr. | ||
== §6 Satzungsänderungen == | == §6 Satzungsänderungen == | ||
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*Sommer-ZaPF 2017 in Berlin, | *Sommer-ZaPF 2017 in Berlin, | ||
*Winter-ZaPF 2018 in Würzburg, | *Winter-ZaPF 2018 in Würzburg, | ||
*und | *und der Sommer-ZaPF 2019 in Bonn. | ||