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WiSe18 Beschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Chantal (Diskussion | Beiträge)
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==== Resolution gegen außeruniversitäre Werbung in Lern- und Lehrräumen ====
Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) fordert die Unterlassung von Raumbranding<ref>Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.</ref> und außeruniversitärer Werbung<ref>Unter universitärer Werbung wird Werbung für direkt studien- und universitätsrelevante Veranstaltungen und Ähnliches von nicht kommerziellen Einrichtungen verstanden, außeruniversitäre Werbung ist Werbung, die nicht unter diese Einschränkung fällt.</ref> in allen Lern- und Lehrräumen (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehrbetrieb. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende, unbeeinflusst von Interessen Dritter, Fachinhalte erlernen und
diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Raumbranding steht zu diesem Prozess im Widerspruch. Auch ist Raumbranding insbesondere deshalb abzulehnen, da es eine sehr einseitige Form der Werbung darstellt, der sich die Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen nicht entziehen können. Wir sehen die Entscheidung solcher Fragen als Grundsatzfrage an und fordern
daher den offenen und transparenten Diskurs in den legitimierten Vertretungen aller Statusgruppen der Universität.
<references />
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==== Resolution zum BAföG ====
==== Resolution zum BAföG ====
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==== Resolution gegen außeruniversitäre Werbung in Lern- und Lehrräumen ====
 
Die Zusammenkunft aller Physik Fachschaften (ZaPF) fordert die Unterlassung von Raumbranding<ref>Hörsaal- und Raumbranding bedeutet in diesem Fall den Verkauf von Namensrechten von Hörsälen und anderen Lehr- und Lernräumen. In konkreten Fällen kann dies das Anbringen von Firmenlogos am und im betroffenen Raum und an der Rauminfrastruktur, sowie die Eintragung des Namens ins Raumverwaltungssystem der Hochschule bedeuten.</ref> und außeruniversitärer Werbung<ref>Unter universitärer Werbung wird Werbung für direkt studien- und universitätsrelevante Veranstaltungen und Ähnliches von nicht kommerziellen Einrichtungen verstanden, außeruniversitäre Werbung ist Werbung, die nicht unter diese Einschränkung fällt.</ref> in allen Lern- und Lehrräumen (z.B. Bibliotheken, Hörsäle, Übungsräume, Praktikumsräume) bei Lehrbetrieb. Sinn der Lehrveranstaltungen und des Lernbetriebs ist es, dass Studierende, unbeeinflusst von Interessen Dritter, Fachinhalte erlernen und
 
diskutieren, sowie Lehrende Lehrinhalte frei vermitteln können. Raumbranding steht zu diesem Prozess im Widerspruch. Auch ist Raumbranding insbesondere deshalb abzulehnen, da es eine sehr einseitige Form der Werbung darstellt, der sich die Teilnehmenden von Lehrveranstaltungen nicht entziehen können. Wir sehen die Entscheidung solcher Fragen als Grundsatzfrage an und fordern
==== Resolution zur geplanten Novelle des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) ====
daher den offenen und transparenten Diskurs in den legitimierten Vertretungen aller Statusgruppen der Universität.
Im Rahmen der geplanten Hochschulgesetz-Novellierung in Berlin hält die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) die folgenden Punkte für besonders relevant und sieht sie als Grundpfeiler eines neuen Gesetzes:
# Studium
## Im Zentrum des Studiums steht die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden. Ein Studium hat das Ziel, Menschen zum kritischen Denken und Hinterfragen anzuregen. Zudem soll der Abschluss des Studiums eine Berufsbefähigung gewährleisten. Die derzeitige alleinige Hauptzielsetzung einer Berufsqualifizierung lehnen wir ab.
2) Alle Menschen haben ein Recht auf Bildung und freie Entfaltung. Wir
lehnen daher Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen jeder Form ab.
Die dafür notwendigen Kapazitäten an den Hochschulen sind zu schaffen.
Für Details siehe Resolution gegen Zugangs- und Zulassungsbeschränkun-
gen.1
3) Im Sinne der freien Entfaltung und der eigenständigen Persönlichkeitsent-
wicklung lehnen wir jede Art der Zwangsberatung von Studierenden ab.
Eine Beratung ist nur dann sinnvoll, wenn sie freiwillig und aus eigener
Entscheidung erfolgt. Daher sollen Beratungsangebote beworben und die
Kapazitäten geschaffen werden.
4) Derzeit beträgt der Arbeitsaufwandbei Studienfächern, die auf die Vor-
lesungszeit konzentriert sind, 50 - 60 Stunden pro Woche. Dies ist die
1
https://zapfev.de/resolutionen/wise16/Zugangs-Zulassungsbeschraenkung/Reso%
20gegen%20Zugangs-%20und%20Zulassungsbeschraenkungen.pdf
 
Folge einer Berechnung von Leistungspunkten an der oberen Grenze des in
den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Bereiches von 25-30 Zeitstun-
den/Leistungspunkt. Für eine Normalisierung der Arbeitsbelastung soll
der Maßstab von 1 LP = 25 Stunden Arbeit in Präsenz- und Selbststudium
angewendet werden.
5) Momentan bemisst sich die Regelstudienzeit an einem durchschnittlichen
Arbeitspensum von 30 LP pro Semester. Daraus ergibt sich bei einem
Bachelor mit 180 Leistungspunkten eine Regelstudienzeit von 3 Jahren.
Hierbei ist das Wort „Regel“ irreführend, da aktuell die Regelstudienzeit
nicht die durchschnittliche Studiendauer beschreibt, die höher liegt. Daher
fordern wir die Leistungspunkte pro Semester bei 20-25 LP anzusetzen,
so dass die Planstudienzeit zwischen 3.5 und 4.5 Jahre beträgt. Dies
entspricht einer Annäherung an die real absolvierbaren Leistungspunkte
pro Semester und erleichtert Studierenden im Vollzeitstudium, in einem
Umfang arbeiten zu können, der den Lebenshaltungskosten gerecht wird.
6) Ein Teilzeitstudium ermöglicht das Studieren in Vereinbarkeit mit Ar-
beit, Familie und anderen Lebensbereichen. Diese Möglichkeit müssen
alle Studierenden erhalten, weshalb das Recht auf ein Teilzeitstudium,
ohne Begründung, im Berliner Hochschulgesetz verankert werden soll.
Einzuschätzen, in welcher Zeit man sich welche Menge an Fachwissen
aneignen kann, ist Teil der Persönlichkeitsentwicklung und muss in freier
Entscheidung möglich sein.
7) Fachsemester definieren die Zeit, in der jemand in einen Studiengang bisher
insgesamt eingeschrieben war. Bei Wechsel der Universität und Immatri-
kulation in den gleichen Studiengang wird die Person in das Fachsemester
+1 eingestuft. Beim Wechsel des Studienganges in einen fachähnlichen
oder fachnahen Studiengang wird die Person in das erste oder auf Antrag
in ein höheres Fachsemester eingestuft. Die Hochschulsemester sind die
Summe aller Fachsemester. Ein Teilzeitstudium führt zu einem anteiligen
Fachsemester entsprechend des Verhältnisses der angestrebten Arbeitsbe-
lastung zum Vollzeitstudium. Durch diese Abänderung der Handhabung
von Fachsemestern schaffen wir Probleme beim Hochschulwechsel aus der
Welt.
Für Details siehe die Resolution zur Studierendenmobilität.2
Semestergebühren
Die ZaPF spricht sich gegen die Erhebung von Verwaltungs-
und Rückmeldegebühren aus. Wir sehen die Durchführung von Verwaltungs-
aufgaben im Rahmen des Studiums wie Immatrikulation, Prüfungsverwaltung
oder Rückmeldung als Kernaufgaben der Hochschulen, die ohne die Erhebung
von Gebühren finanziert werden müssen.
2
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Mobilitaet/reso_mobilitaet.pdf
 
2. Prüfungen
Prüfungsan- und -abmeldungen
Prüfungsan- und abmeldungen werden von Hoch-
schulen individuell gehandhabt und dienen oft einem logistischen Zweck. Dies
geht teilweise soweit, dass selbst innerhalb einer Hochschule oft deutliche Unter-
schiede zu vermerken sind. Hier stehen die Fristen im Widerspruch zu Flexibilität
und Studierendenfreundlichkeit.
In unseren Augen gibt es keinen Grund, warum Studierende zum Teil mehrere
Wochen vor Prüfungstermin von einer Prüfungsanmeldung zurücktreten müssen
und wir sehen in dieser Form der Handhabung unnötige Hürden für Studierende.
Eine Prüfungsanmeldung soll, falls sie denn explizit nötig ist, revidierbar sein.
Diese Revision sollte so spät wie möglich vor der Prüfung durchführbar sein.
Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe die Resolution
für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen.3
Zwangsexmatrikulation
Studierende durch drohende Zwangsexmatrikulationter Druck zu setzen ist in unseren Augen unangemessen; es ersetzt selbstver-
antwortliches und selbstbestimmtes durch prüfungsorientiertes Studierenbehindert damit die freie Entfaltung. Die ZaPF spricht sich gegen sämtliche
Regelungen in Studienordnungen aus, welche den Fokus des Studiums vonAneignung von Wissen und persönlicher Entwicklung hin zu der Verhinderung
der eigenen Exmatrikulation verschieben. Insbesondere fordern wir, solche Rege-
lungen aufzuheben oder abzuändern, die auf eine Zwangsexmatrikulation hinaus
laufen können, insbesondere die Begrenzung der Anzahl von Prüfungsversuchen
oder die Zwangsberatungen.
Ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF findet man in der Resolution
zur Zwangsexmatrikulation.4
Symptompflicht
Die ZaPF spricht sich gegen die geforderte Angabe von Sym-
ptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus. Wir fordern,
ausschließlich das Verfahren der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen analog
zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ermöglichen.
Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe das Positionspapier
zur Symptompflicht auf Attesten 5 und die Resolution zu Prüfungsunfähigkeits-
bescheinigungen.6
3
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Pruefungsanmeldung/reso_
pruefungsanmeldung.pdf
4
https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Zwangsexmatrikulation/
Zwangsexmatrikulation.pdf
5
https://zapfev.de/resolutionen/sose17/symptompflicht/PosPapier_
Symptompflicht.pdf
6
https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Pruefungsunfaehigkeit/
Pruefungsunfaehigkeitsbescheinigung.pdf
 
3. Akkreditierung
Die Qualitätssicherung im Rahmen von (System-)Akkreditierungen mussne Rückbindung an die demokratischen Hochschulgremien erfahren, da sonst
Verwaltungsstellen über die Ausgestaltung und Qualitätssicherung von Studien-
gängen entscheiden. Die Einbindung der Ausbildungskommissionen undKommissionen für Studium und Lehre muss gesetzlich garantiert werden.
Neuakkreditierungen sollen mit einer verkürzten Frist von fünf Jahren gelten.
Für mehr Details siehe die Resolution zur länderspezifischen AusgestaltungMRVO.7 Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult seinentweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnah-
men. Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen darf die VertretungBerufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten
Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden.
4. Verfasste Studierendenschaft
Stärkung des Zugangs zu Hochschuleinrichtungen
Verfasste Studierendenschaften
müssen für die Erfüllung ihrer vielfältigen und wichtigen Aufgaben freien Zugang
zu den Einrichtungen der Hochschule haben. Insbesondere die ungehinderte
Nutzung von Räumen für Veranstaltungen und der Versand von Mailsdie Studierenden sind Rechte, die im Gesetz garantiert werden müssen.Hochschule hat die verfasste Studierendenschaft durch Zugang zu allgemei-
nen Verwaltungseinrichtungen wie Briefversand z.B. an neue Erstsemesterunterstützen.
Fachschaftsinitativen
Viele Hochschulen in Berlin haben als innovatives Konzept
das offene Modell der studentischen Partizipation eingeführt, die sogenannten
Fachschaftsinitativen. Diese niederschwelligen Strukturen sind als studentische
Gestaltungsmöglichkeiten in der akademischen Selbstverwaltung entsprechend
im Gesetz aufzunehmen. Ihnen muss der Zugang zu den EinrichtungenHochschulen garantiert werden, insbesondere die Bereitstellung von Fachschafts-
räumen.
Semesterticket
Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr ist eine unver-
zichtbare Voraussetzung für ein sozialverträgliches Studium. In Anbetrachtsteigenden Lebenshaltungskosten in Berlin sehen wir es als notwendig, dassSemesterticket nicht nur kostengünstig, sondern höchstens kostenneutral ist.
ei-
der
der
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Die
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7
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Akkreditierung/reso_laender_akkr.pdf
 
5. Gremien
Zusammensetzung und Statusgruppenveto
Für die konstruktive Zusammenarbeit
aller Statusgruppen in Universitätsgremien empfiehlt die ZaPF folgende Punkte
zu beachten:
1) Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokrati-
schen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwen-
dig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch
eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht
[siehe Punkt 2[ sicher gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dassTeilhaberechte aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional
gewährt werden.
Vergleiche hierzu Abschnitt „Gremien“ der Resolution zu Hochschulgesetzen.8
2) Lehnt eine Statusgruppe geschlossen einen Antrag ab, soll sie das Recht
haben, ein Veto einzulegen (Statusgruppenveto).
3) Die Mitglieder des Dekanats [und des Präsidiums bzw. Rektorats] dürfen
ausschließlich mit beratender Funktion an Gremiumssitzungen teilnehmen.
[Die Leitung von Gremien erfolgt durch einen selbst gewählten Vorsitz.]
Vergleiche das Positionspapier zur demokratischen Mitgestaltung in Hochschul-
gremien.9
4) Gewählten Stellvertretungen der Mitglieder aller Gremien darf die Anwe-
senheit auch in nichtöffentlichen Sitzungen des jeweiligen Gremiums nicht
verwehrt werden.
Kontrollrechte von Gremienmitgliedern
Zur Wahrung der demokratischen Grund-
sätze in der akademischen Selbstverwaltung sind Kontrollrechte für Gremien-
mitglieder unabdingbar. Daher fordern wir das Recht für Gremienmitglieder,
Berichte sowie Akteneinsicht zu allen in den Zuständigkeitsbereich des Gremi-
ums und der von ihm gewählten Ämter fallenden Fragestellungen zu erhalten.
Den Gremien muss darüber hinaus das Recht auf Einholung von Gutachten
und Stellungnahmen garantiert werden.
Gremienvor- beziehungsweise -nachmittag
Die ZaPF spricht sich dafür aus,Hochschulgesetz einen für Gremienarbeit reservierten Vor- oder Nachmittagverankern. Insbesondere sollen in diesem Zeitraum keine Lehrveranstaltungen
8
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Hochschulgesetze/reso_hsgesetze.pdf
9
https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#
Positionspapier_zur_demokratischen_Mitgestaltung_in_Hochschulgremien
 
stattfinden. Die Wahl des Zeitraums und des Wochentages soll der jeweiligen
Hochschule überlassen bleiben.
6. Gleichstellung
Die Forderungen der ZaPF zur Durchsetzung von Gleichstellung an den Berliner
Hochschulen lauten:
1) Genderneutrale Formulierungen im BerlHG. Beispiel: „Studierende“ statt
„Studentinnen und Studenten“.
2) Dass Hochschulgrade in genderneutraler Form verliehen werden.
3) Eine Änderung der Regelung zur Frauenbeauftragten, so dass die Anzahl
der hauptberuflichen Frauenbeauftragten von der Anzahl der Studieren-
den der Hochschule abhängt, mindestens jedoch drei hauptberufliche
Frauenbeauftragte pro Hochschule tätig sind.
4) Zur Wahl der haupt- und nebenberuflichen Frauenbeauftragten habenMitglieder der Hochschule das passive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht
setzt den Eintrag „weiblich” in der Geburtsurkunde voraus.
5) Eine hauptberuflich beauftragte Person zur Gender-Gleichstellung.
6) Eine beauftragte Person für Studierende mit Behinderungen pro Fachbe-
reich.
7) Eine beauftragte Person für Studierende mit Kindern, analog zu (5)Fachbereich.
8) Eltern-Kind-Zimmer, die KiTa-Standards erfüllen.
9) Die Möglichkeit, bei der Immatrikulation nicht-binäre Genderoptionen
wählen zu können.
7. Promotion
Rolle und Statusgruppe
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung
zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie ist die erste Phase selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit.
Wir als ZaPF fordern die Aufnahme dieser Klarstellung in das Berliner Hoch-
schulgesetz und in Konsequenz die Einordnung aller Promovierender inStatusgruppe der wissenschaftlich Mitarbeitenden.
 
Bessere Promotionsbedingungen
Zur Auflösung der Abhängigkeit von der betreu-
enden Person fordern wir die personelle Trennung von Betreuung, Begutachtung
und arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis.
Um dies zu gewährleisten müssen Promovierendenzentren an den Hochschulen
mit den Aufgaben:
• Zulassung zur Promotion und Zuordnung der fachlichen Betreuung,
• Finanzielle und arbeitsrechtliche Organisation des Promotionsvorhabens,
• Bestellung der Gutachter der Doktorarbeit
• Unterstützung und Weiterbildung in Fragen der Lehre,
• Überfachliche Weiterbildung,
• Ombudsstelle
eingerichtet werden.
Die Lehrtätigkeit Promovierender ist eine der Säulen universitärer Lehre. Die
Qualität dieser Lehrtätigkeit ist daher von besonderer Wichtigkeit. Aus die-
sem Grund müssen Promovierende bei der Entwicklung ihrer didaktischen
Fähigkeiten unterstützt werden.
Als Anstellungsverhältnis fordern wir Qualifizierungsstellen mit den unter Ar-
beitsbedingungen genannten Standards (siehe unten).
8. Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft
Qualifizierungsstellen
Für Arbeitsverhältnisse mit einem Qualifikationsziel for-
dern wir folgende Standards:
Arbeitsverhältnisse auf Qualifizierungsstellen an Hochschulen werden grundsätz-
lich auf Basis von 100 Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen.
In begründeten Ausnahmen (Teilzeit) darf hiervon in Absprache mit den Arbeit-
nehmenden abgewichen werden. Wird ein Arbeitsverhältnis mit weniger als 100
Prozent der regulären tariflichen Arbeitszeit geschlossen, so ist eine Mehrarbeit
über das vertraglich festgesetzte Maß unzulässig. Es stehen mindestens 50 Pro-
zent der regulären tariflichen Arbeitszeit zur Erreichung des Qualifikationszieles
zur Verfügung.
Dauerstellen
Die ZaPF fordert die Schaffung unbefristeter Stellen im wissen-
schaftlichen Mittelbau.
Nur durch eine deutliche Erhöhung der Anzahl unbefristeter Stellen im wis-
 
senschaftlichen Mittelbau kann es zu einer nachhaltigen Qualitätssicherung in
der Forschung und Lehre, effizientem Wissenstransfer und einer Steigerung der
Attraktivität der Karriere in der Wissenschaft kommen.
Siehe Resolution zur Schaffung permanenter Stellen im wissenschaftlichen Mit-
telbau 10
Insbesondere müssen Daueraufgaben durch unbefristete Anstellungen abgedeckt
sein.
Siehe Resolution zur Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.11
Gute Wissenschaftliche Praxis
Forschung nach den Prinzipien guter wissenschaft-
licher Praxis ist in allen Bereichen der Wissenschaft anzustreben.
Als konkrete Maßnahme sehen wir die Notwendigkeit der Einrichtung unabhän-
giger Ombudsstellen auf Landesebene.
9. Transparenz und Gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen
Transparenz in der Drittmittel-finanzierten Forschung
Wir halten Transparenz bei
der Durchführung von wissenschaftlichen Tätigkeiten im Interesse Dritter für
notwendig. Deshalb fordert die ZaPF, dass bei Drittmittelprojekten folgende
Angaben jährlich veröffentlicht werden müssen:
1) Titel des Projekts
2) Hochschule mit Organisationseinheit
3) Auftraggebende Personen mit Sparte/Handlungsfeld der Abteilung
4) Projekt- und Vertragslaufzeit
5) Gesamtsumme
6) Angaben der Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschrän-
kungen, u. a. Art, Dauer und Umfang
Positionspapier zur Transparenz in der Drittmittelforschung 12
Zusätzlich muss am Projektende ein Abschlussbericht veröffentlicht werden.
10
https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf
11
https://zapfev.de/resolutionen/wise15/WissZeitVG/Stellungnahme_WiSe15_
WissZeitVG.pdf
12
https://zapfev.de/resolutionen/wise15/Transparenz_in_der_
Drittmittelforschung/Stellungnahme_WiSe15_Transparenz_in_der_
Drittmittelforschung.pdf
 
Friedensbindung
Im Berliner Hochschulgesetz fehlt bisher die Verpflichtung zur
zivilen Forschung. Diese Verantwortung soll bei den Aufgaben der Hochschule
im Gesetz verankert werden.
10. Psychologische Erstberatung
Mit dem Studium beginnt ein neuer Lebensabschnitt in dem Menschen mit
neuen Herausforderungen konfrontiert werden. Dies kann zu psychischen Belas-
tungen führen, die unter Umständen nicht ohne professionelle Ansprechpersonen
bewältigt werden können. Für diese Aufgabe muss die Hochschule eine psy-
chologische Anlauf- und Beratungsstelle einrichten. Zudem sieht die ZaPF die
Sensibilisierung im Umgang mit psychologischen Problemen als wichtiges gesell-
schaftliches Thema und unterstützt die Schaffung und aktive Bewerbung von
universitären Beratungsstellen.


<references />  
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