Weitere Optionen
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wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln | wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln | ||
hinweisen: | hinweisen: | ||
• Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem | • Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem | ||
bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit | bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit | ||
zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft. | zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft. | ||
• Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird | • Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird | ||
insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die | insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die | ||
Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8 | Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8 | ||
Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre). | Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre). | ||
• Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird | • Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird | ||
zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt | zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt | ||
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auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der | auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der | ||
Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll. | Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll. | ||
• Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement | • Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement | ||
entfallen. | entfallen. | ||
• Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung | • Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung | ||
oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet. | oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet. | ||
• Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung | • Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung | ||
für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender | für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender | ||
Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich | Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich | ||
qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert. | qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert. | ||
• Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren | • Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren | ||
sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe | sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe | ||
oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer | oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer | ||
Definitionen kaum Einschränkungen. | Definitionen kaum Einschränkungen. | ||
• Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird | • Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird | ||
weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge | weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge | ||
durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden. | durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden. | ||
• Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es | • Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es | ||
ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt. | ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt. | ||
• Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge | • Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge | ||
hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen. | hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen. | ||
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Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen | Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen | ||
werden. | werden. | ||
• Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht | • Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht | ||
genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien | genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien | ||
leichter umgangen werden. | leichter umgangen werden. | ||
• In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln, | • In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln, | ||
steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden | steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden | ||
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Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die | Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die | ||
Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar. | Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar. | ||
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung | Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung | ||
für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht | für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht | ||