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==== Positionspapier zu Akkreditierung ==== | |||
'''Zu Änderungen im Akkreditierungssystem''' | |||
Die ZaPF beobachtet die aktuellen Entwicklungen zur Musterrechtsverordnung | |||
(MRVO) für das Akkreditierungswesen mit Sorge und macht ausgehend von den | |||
Stellungnahmen anderer Beteiligter im Akkreditierungswesen die Fachschaften auf | |||
folgende potentiell kritische Änderungen aufmerksam. Im Besonderen möchten | |||
wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln | |||
hinweisen: | |||
• Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem | |||
bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit | |||
zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft. | |||
• Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird | |||
insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die | |||
Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8 | |||
Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre). | |||
• Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird | |||
zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt | |||
nicht mehr bei der agenturinternen Akkreditierungskommission, sondern | |||
beim übergeordneten Akkreditierungsrat, welcher die Entscheidung nun allein | |||
auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der | |||
Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll. | |||
• Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement | |||
entfallen. | |||
• Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung | |||
oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet. | |||
• Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung | |||
für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender | |||
Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich | |||
qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert. | |||
• Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren | |||
sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe | |||
oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer | |||
Definitionen kaum Einschränkungen. | |||
• Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird | |||
weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge | |||
durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden. | |||
• Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es | |||
ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt. | |||
• Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge | |||
hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen. | |||
Insbesondere muss so auf die Studierbarkeit der neuen Teilstudiengänge in | |||
Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen | |||
werden. | |||
• Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht | |||
genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien | |||
leichter umgangen werden. | |||
• In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln, | |||
steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden | |||
sollen. Die Bewertungskriterien werden in formale Kriterien (in Form eines | |||
Prüfberichts) und in fachlich-inhaltliche Kriterien (in einem Gutachten) getrennt. | |||
Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die | |||
Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar. | |||
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung | |||
für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht | |||
die Regeln zur Akkreditierung in NRW als verfassungswidrig erklärte. An der | |||
Ausgestaltung waren nur die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz | |||
(KMK) beteiligt. Diese Vorgaben sollen durch einen Studienakkreditierungsstaatsvertrag | |||
umgesetzt werden, der aktuell den Landesparlamenten zur | |||
Beschlussfassung vorliegt. Der Staatsvertrag ermächtigt die Landesregierungen dazu, | |||
in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Akkreditierung weiter zu konkretisieren. | |||
Die Umsetzung soll nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts bis zum 1. | |||
Januar 2018 abgeschlossen sein. Die endgültige Änderung steht noch nicht fest und | |||
die Situation ist sehr unübersichtlich zu mal viele Stellen des MRVO unklar sind. | |||
Aktuell wird von vielen anderen Beteiligten im Akkreditierungswesen an Stellungnahmen | |||
gearbeitet. Die teils vorläufigen Versionen davon bilden die Basis für die | |||
hier vorgebrachten Punkte |