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Zum [[:Datei:Pospap ican ws1617.pdf|Positionspapier zum Friedensnobelpreis für Atomwaffenverbotsinitiative]]
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==== Positionspapier zu Akkreditierung ====
'''Zu Änderungen im Akkreditierungssystem'''
Die ZaPF beobachtet die aktuellen Entwicklungen zur Musterrechtsverordnung
(MRVO) für das Akkreditierungswesen mit Sorge und macht ausgehend von den
Stellungnahmen anderer Beteiligter im Akkreditierungswesen die Fachschaften auf
folgende potentiell kritische Änderungen aufmerksam. Im Besonderen möchten
wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln
hinweisen:
• Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem
bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit
zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft.
• Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird
insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die
Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8
Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre).
• Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird
zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt
nicht mehr bei der agenturinternen Akkreditierungskommission, sondern
beim übergeordneten Akkreditierungsrat, welcher die Entscheidung nun allein
auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der
Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll.
• Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement
entfallen.
• Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung
oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet.
• Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung
für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender
Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich
qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert.
• Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren
sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe
oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer
Definitionen kaum Einschränkungen.
• Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird
weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge
durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden.
• Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es
ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt.
• Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge
hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen.
Insbesondere muss so auf die Studierbarkeit der neuen Teilstudiengänge in
Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen
werden.
• Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht
genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien
leichter umgangen werden.
• In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln,
steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden
sollen. Die Bewertungskriterien werden in formale Kriterien (in Form eines
Prüfberichts) und in fachlich-inhaltliche Kriterien (in einem Gutachten) getrennt.
Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die
Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar.
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung
für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht
die Regeln zur Akkreditierung in NRW als verfassungswidrig erklärte. An der
Ausgestaltung waren nur die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und Kultusministerkonferenz
(KMK) beteiligt. Diese Vorgaben sollen durch einen Studienakkreditierungsstaatsvertrag
umgesetzt werden, der aktuell den Landesparlamenten zur
Beschlussfassung vorliegt. Der Staatsvertrag ermächtigt die Landesregierungen dazu,
in einer Rechtsverordnung das Verfahren der Akkreditierung weiter zu konkretisieren.
Die Umsetzung soll nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts bis zum 1.
Januar 2018 abgeschlossen sein. Die endgültige Änderung steht noch nicht fest und
die Situation ist sehr unübersichtlich zu mal viele Stellen des MRVO unklar sind.
Aktuell wird von vielen anderen Beteiligten im Akkreditierungswesen an Stellungnahmen
gearbeitet. Die teils vorläufigen Versionen davon bilden die Basis für die
hier vorgebrachten Punkte