SoSe17 GO Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die ZaPF befasst sich mit studien- und hochschulrelevanten Themen. Sie besitzt kein allgemeinpolitisches Mandat, kann sich jedoch in Bezug auf hochschulpolitische Themen auch allgemeinpolitisch äußern. Hierbei muss ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar bestehen und deutlich erkennbar bleiben.
Die ZaPF befasst sich mit studien- und hochschulrelevanten Themen. Sie besitzt kein allgemeinpolitisches Mandat, kann sich jedoch in Bezug auf hochschulpolitische Themen auch allgemeinpolitisch äußern. Hierbei muss ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar bestehen und deutlich erkennbar bleiben.
Die ZaPF befasst sich mit studien- und hochschulrelevanten Themen. Sie besitzt kein allgemeinpolitisches Mandat, kann sich jedoch in Bezug auf hochschulpolitische Themen auch allgemeinpolitisch äußern. Hierbei muss ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar besteht und deutlich erkennbar bleiben.


2) Füge folgenden Anhang an die Satzung an:
2) Füge folgenden Anhang an die Satzung an:

Version vom 17. Mai 2017, 21:21 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Sonja (Bonn), Fluff (Bonn), Björn (RWTH), Jörg (FUB)

Satzungsänderungen

Amtszeit von TOPF-Mitgliedern einführen

Momentan ist die Amtszeit von TOPF-Mitgliedern in der Satzung nicht geregelt. Diese sollte wie eigentlich intendiert auf ein Jahr festgelegt werden werden.

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Änderung in §3

Geändert werden soll folgender Satz in §3: Die ZaPF dient dem Sammeln und der Diskussion von Informationen zu diesen Themen und tritt mit Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit, besitzt aber kein allgemeinpolitisches Mandat.

Änderungsvorschlag: Die ZaPF dient dem Sammeln und der Diskussion von Informationen zu diesen Themen und tritt mit Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit. Sie befasst sich nur mit Themen von hochschulpolitischer Relevanz.

Zwischen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Themen gibt es eine große Schnittmenge. Einige Themen aus dieser Schnittmenge wurden während vergangener ZaPFen ausgiebig diskutiert, darunter Themen wie „Frauenquoten“ und „Wissenschaft für Frieden, Demokratie und Nachhaltigkeit“. Die Formulierung, die ZaPF besitze kein allgemeinpolitisches Mandat, schließt je nach Lesart diese Schnittmenge aus. Eine positive Formulierug, die sich auf Themen von hochschulpolitischer Relevanz bezieht, schließt diese Schnittmenge dagegen ein. Diese Änderung resultiert aus dem AK zum Umgang mit allgemeinpolitischen Themen in Dresden.

Zur Konkretisierung des Begriffs "hochschulpolitische Relevanz", soll zusätzlich eine Liste an Kriterien in §7 Anhang aufgenommen werden.

Änderung § 3, 2. Antrag

1) Ändere § 3

Die ZaPF findet einmal pro Semester statt und tagt öffentlich. Sie dient dem Sammeln und der Diskussion von Informationen und tritt mit den Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit oder an Dritte heran.

Die ZaPF befasst sich mit studien- und hochschulrelevanten Themen. Sie besitzt kein allgemeinpolitisches Mandat, kann sich jedoch in Bezug auf hochschulpolitische Themen auch allgemeinpolitisch äußern. Hierbei muss ein Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar bestehen und deutlich erkennbar bleiben.

2) Füge folgenden Anhang an die Satzung an:

Anhang: Kommentare zu Satzung und Begriffsklärung

1) Politisches Mandat

Die Fachschaften als Teil der Verfassten Studierendenschaften haben nach gängiger Rechtsauffassung kein allgemeinpolitisches Mandat. Es ist ihnen deshalb verboten sich allgemeinpolitisch allgemeinpolitische Meinungen und Forderungen zu formulieren und zu propagieren. Zudem dürfen sie auch Dritte, die ein allgemeinpolitisches Mandat beanspruchen und entsprechende Aktivitäten entfalten nicht durch Mitarbeit, Geld- oder Sachzuwendungen unterstützen.

Hierbei ist es irrelevant, ob sich die einzelnen Fachschaften eine Satzung gegeben haben, welche ein allgemeinpolitisches Mandat ausschließt, oder nicht.

Allerdings räumte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. August 2000 [BVerfG Az. 1 BvR 1510/99] den Studierendenschaften (und damit den Fachschaften) die Möglichkeit eines sogenannten Brückenschlags ein, wonach bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen allerdings ein "Brückenschlag" zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt ist, solange und soweit dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen unmittelbar besteht und deutlich erkennbar bleibt.

Zahlreiche weitere Urteile von Gerichten stecken hierbei den Rahmen mehr und mehr ab. Beispielurteile:

  • Studentenschaft Universität Münster (2. Oktober 1996, OVG Münster)
  • Studentenschaft Universität Bonn (1996, VG Köln, 6 L 28/96)
  • Studentenschaft Universität Wuppertal (1996, VG Düsseldorf, 15 L 781/96)
  • Studentenschaft Freie Universität Berlin (Oberverwaltungsgericht Berlin, 15. Januar 2004, 8 S 133.03)
  • Studentenschaft Universität Trier (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 B 12002/04)
  • Studentenschaft Humboldt-Universität Berlin (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 8 N 196.02)

Es ist deshalb unerlässlich für die ZaPF den Anspruch an ein allgemeinpolitisches Mandat abzulehnen. Allerdings kann sie unter den erläuterten Umständen mit den gegebenen Mittel zu allgemeinpolitischen Themen Meinungen und Forderungen bilden.


| Antrag

Änderungen der Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF

Einige Anträge auf Änderung der GO wurden auch schon auf der ZaPF in Dresden diskutiert und im Abschlussplenum beantragt. Da zum Zeitpunkt der Abstimmung aber keine Beschlussfähigkeit mehr vorlag, mussten diese Anträge verschoben werden.

Anträge für das Anfangsplenum der ZaPF in Berlin

Anpassung der Mindestzahl an Ja-Stimmen an die aktuelle Realität

Da es mehr Physik-Fachschaften gibt, als der aktuellen Berechnung der Mindestanzahl an Ja-Stimmen zugrunde liegt, sollte diese angepasst werden.

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Alternative Bezeichnungen von GO-Anträgen

Oftmals werden GO-Anträge unter üblichen Namen gestellt, jeder weiß was gemeint ist, aber es sind nicht die Namen, die in der GO stehen. Diese Antrag fügt Aliase hinzu.

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angemeldete Person durch teilnehmede Person ersetzen

Da "angemeldete Person" die ausrichtende Fachschaft ausschließt, sollte dieser Begriff durch "teilnehmende Person" ersetzt werden. Dies ist bisher nicht für die Vertrauenspersonen ersetzt, da die Frage, ob Mitglieder der ausrichtenden Fachschaft Teil des gewählten Teils der Vertrauenspersonen sein dürfen, gesondert geführt werden sollte.

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Gleichzeitige Änderung von Satzung und GO

Modus der Abwahl von Satzung nach GO verschieben

Aktuell wird der Modus der Abwahl von Personen aus gewählten Ämtern der ZaPF in der Satzung geregelt. Da dies im Plenum stattfindet und das Verfahren der Plenen in der GO geregelt werden sollte, muss dieser Passus aus der Satzung in die GO verschoben werden.

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Dieser Antrag wurde schon auf der ZaPF in Dresden kontrovers diskutiert und beantragt, aber aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit im Abschlussplenum nicht beschlossen.

Antrag aus dem Abschlussplenum der ZaPF in Dresden

Arbeitskreis: GO- und Satzungsänderung

Protokoll vom tt.mm.jjjj

Beginn
HH:MM Uhr
Ende
HH:MM Uhr
Redeleitung
Vorname Nachname (Uni)
Protokoll
Vorname Nachname (Uni)
Anwesende Fachschaften

Wichtige Informationen zum AK

Einleitung/Ziel des AK

Protokoll

Zusammenfassung