WiSe16 AK Symptompflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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= Arbeitskreis: Protokolle in Arbeitskreisen=
= Arbeitskreis: Protokolle in Arbeitskreisen=
'''Protokoll''' vom tt.mm.jjjj
'''Protokoll''' vom 12.11.2016
; Beginn
; Beginn
: HH:MM Uhr
: 11:00 Uhr
; Ende
; Ende
: HH:MM Uhr  
: 13:00 Uhr  
; Redeleitung
; Redeleitung
: Vorname Nachname (Uni)
: Elli Schlottmann (TUB)
; Protokoll
; Protokoll
: Vorname Nachname (Uni)
: Elli Schlottmann (TUB)
; Anwesende Fachschaften
<!--: RWTH Aachen,-->
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<!--: Uni Augsburg,-->
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* Arbeitsunfähigkeitserklärung sollte akzeptiert werden (?), oder nur Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung? Die Informationslage auf Studierenden- und Ärzt*innenseite unzureichend.
* Arbeitsunfähigkeitserklärung sollte akzeptiert werden (?), oder nur Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung? Die Informationslage auf Studierenden- und Ärzt*innenseite unzureichend.
* Maßnahmen nach mehreren Krankmeldungen bei derselben Prüfung kann sinnvoll sein
* Maßnahmen nach mehreren Krankmeldungen bei derselben Prüfung kann sinnvoll sein
* Insbesondere Symptome bedingt durch Prüfungsangst sollen nicht berücksichtigt werden (Quelle ?)
* Insbesondere Symptome bedingt durch Prüfungsangst sollen nicht berücksichtigt werden
* Verwaltungsaufwand für Unis erhöht, Erfolg fragwürdig
* Verwaltungsaufwand für Unis erhöht, Erfolg fragwürdig
* Unsicherheit der Studierenden, ob ihr Attest ausreichend war -> aus Angst gehen sie mit verminderter Leistungsfähigkeit zur Prüfung
* Unsicherheit der Studierenden, ob ihr Attest ausreichend war -> aus Angst gehen sie mit verminderter Leistungsfähigkeit zur Prüfung
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== Protokoll ==
== Protokoll ==
 
Ein konkreter Text für die Resolution wurde ausgearbeitet und zum Abschlussplenum eingereicht. Insbesonders wurde diskutiert, ob es sinnvoll ist zu fordern, dass ein Arbeitsunfähigkeitserklärung als Attest akzeptiert wird. Diese Regelung wurde zwar als sinnvoll angesehen, widerspricht jedoch einem Grundsatzurteil, weshalb sich für eine andere Regelung ausgesprochen wurde: Der Arzt / die Ärztin kreuzt auf einem Formular an, ob eine Prüfungsunfähigkeit für die Prüfungsformen "schriftlich und/ oder mündlich" besteht. Darüber hinaus kann angegeben werden, ob spezielle prüfungsäquivalente Leistungen erbracht werden können.
== Zusammenfassung ==
 
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* Das Ergebnis der Abstimmung:
** <span style="color:green">'''Anzahl Ja-Stimmen:''' Anzahl</span>
** <span style="color:black">'''Anzahl Enthaltungen:''' Anzahl</span>
** <span style="color:red">'''Anzahl Nein-Stimmen:''' Anzahl</span>
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[[Kategorie:AK-Protokolle]]
[[Kategorie:AK-Protokolle]]
[[Kategorie:SoSe16]]
[[Kategorie:SoSe16]]
kein Protokoll
In diesem AK wurden Argumente gesammelt, die Inhalt für eine Resolution / Positionspapier sein sollen, welches sich gegen die Symptomplicht ausspricht. Es sollte dabei auf folgende Punkte aufmerksam gemacht werden: Zum einen ist die Symptompflicht eine datenschutzrechtliche Frage. Vertrauliche Informationen über Symptome müssen an den Prüfungsausschuss weitergereicht werden. Dabei kann auch auf ein Krankheitsbild geschlossen werden. Das ist in dem Moment kritisch, indem ein Mitglied des Prüfungsausschusses potentieller Arbeitgeber des Betroffenen werden könnte und sich aus Gründen gegen eine Einstellung entscheidet.
Es soll daher empfohlen werden, Prüfungsunfähigkeitsbescheiniungne auszuhändigen, um solche Szenarien zum vermeiden.

Version vom 28. Dezember 2016, 18:38 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche/r: Elli (TUB)

Folge-AK zu SoSe16_AK_Symptompflicht: Der AK ergab, dass die Symptompflicht an einigen Unis angewendet wird. Es herrscht Einigkeit darüber, das die Symptompflicht nicht sinnvoll ist. Es sollen weitere Informationen gesammelt, sodass in Dresden im Folge-AK eine Resolution gegen die Symptompflicht geschrieben werden kann.

Ziel ist es die Resolutionen anderer BuFaTas zu sichten und eine eigene Reso zu schreiben

  • Welche Argumente wollen wir in die Reso reinschreiben?
  • Wer sind die Adressaten einer Stellungnahme? Oder soll es ein Positionspapier werden?

Dokumente:

Arbeitskreis: Protokolle in Arbeitskreisen

Protokoll vom 12.11.2016

Beginn
11:00 Uhr
Ende
13:00 Uhr
Redeleitung
Elli Schlottmann (TUB)
Protokoll
Elli Schlottmann (TUB)

Einleitung/Ziel des AK

Welche Argumente sollen in der Reso / Positionspapier stehen?

  • Die ZaPF spricht sich gegen Symptompflicht auf Attesten aus
  • Datenschutz bei sehr sensiblen Daten nicht gesichert. Prüfungsausschuss ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, aber in der Realität ist es nicht immer gegeben.
  • Studierende sind gezwungen Ärzte "freiwillig" von der Schweigepflicht zu entbinden
  • Prüfungsausschüsse (PA) können nicht fachkundig über die Prüfungsfähigkeit anhand von Symptomen entscheiden
  • von Symptomen lässt sich manchmal auf Krankheiten schließen
  • Mitglieder der PA können (künftige) Arbeitgeber sein. Gerade in kleinen Fachbereichen "kennt man sich".
  • Arbeitsunfähigkeitserklärung sollte akzeptiert werden (?), oder nur Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung? Die Informationslage auf Studierenden- und Ärzt*innenseite unzureichend.
  • Maßnahmen nach mehreren Krankmeldungen bei derselben Prüfung kann sinnvoll sein
  • Insbesondere Symptome bedingt durch Prüfungsangst sollen nicht berücksichtigt werden
  • Verwaltungsaufwand für Unis erhöht, Erfolg fragwürdig
  • Unsicherheit der Studierenden, ob ihr Attest ausreichend war -> aus Angst gehen sie mit verminderter Leistungsfähigkeit zur Prüfung


  • Begründung wird nicht mitverschickt -> daher (Teile der) Begründung mit in den Antragstext

Protokoll

Ein konkreter Text für die Resolution wurde ausgearbeitet und zum Abschlussplenum eingereicht. Insbesonders wurde diskutiert, ob es sinnvoll ist zu fordern, dass ein Arbeitsunfähigkeitserklärung als Attest akzeptiert wird. Diese Regelung wurde zwar als sinnvoll angesehen, widerspricht jedoch einem Grundsatzurteil, weshalb sich für eine andere Regelung ausgesprochen wurde: Der Arzt / die Ärztin kreuzt auf einem Formular an, ob eine Prüfungsunfähigkeit für die Prüfungsformen "schriftlich und/ oder mündlich" besteht. Darüber hinaus kann angegeben werden, ob spezielle prüfungsäquivalente Leistungen erbracht werden können.