Menü aufrufen
Toggle preferences menu
Persönliches Menü aufrufen
Nicht angemeldet
Ihre IP-Adresse wird öffentlich sichtbar sein, wenn Sie Änderungen vornehmen.

Geschäftsordnung für Plenen der ZaPF: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Zeile 61: Zeile 61:
# Stimmberechtigt für interne Beschlüsse ist jeder angemeldete Teilnehmer der ZaPF. Die veranstaltende Fachschaft hat maximal soviele Stimmen wie die größte Gastfachschaft. Interne Beschlüsse sind Beschlüsse, die nur die ZaPF selbst berühren, wie Organisatorisches zu weiteren ZaPFen, Bestimmung von Ausschüssen, Aufgaben innerhalb der ZaPF.  
# Stimmberechtigt für interne Beschlüsse ist jeder angemeldete Teilnehmer der ZaPF. Die veranstaltende Fachschaft hat maximal soviele Stimmen wie die größte Gastfachschaft. Interne Beschlüsse sind Beschlüsse, die nur die ZaPF selbst berühren, wie Organisatorisches zu weiteren ZaPFen, Bestimmung von Ausschüssen, Aufgaben innerhalb der ZaPF.  
# Stimmberechtigt für externe Beschlüsse sind die auf der ZaPF anwesenden Fachschaften. Jede  anwesende Fachschaft hat eine Stimme; wie sie abstimmt, ist innerhalb der jeweiligen Fachschaft zu regeln. Den Fachschaften ist Zeit zur Beratung zu gewähren. Die Abstimmung geschieht durch Aufrufen der einzelnen Fachschaften, die anschließend ihren Beschluss der Sitzungsleitung mitteilen. Eine geheime Wahl ist möglich. Externe Beschlüsse sind Beschlüsse, die nach außen bekannt gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Resolutionen, Mitteilungen und Mitgliedschaften der ZaPF in anderen Organisationen, jedoch nicht Veröffentlichungen im ZaPF-Reader. Allgemeine (Presse-) Mitteilungen, die keine politischen Aussagen enthalten, wie z.B. „Die Fachschaft XY veranstaltet eine ZaPF“, liegen im Ermessen der organisierenden Fachschaft und müssen nicht im Plenum verabschiedet werden.  
# Stimmberechtigt für externe Beschlüsse sind die auf der ZaPF anwesenden Fachschaften. Jede  anwesende Fachschaft hat eine Stimme; wie sie abstimmt, ist innerhalb der jeweiligen Fachschaft zu regeln. Den Fachschaften ist Zeit zur Beratung zu gewähren. Die Abstimmung geschieht durch Aufrufen der einzelnen Fachschaften, die anschließend ihren Beschluss der Sitzungsleitung mitteilen. Eine geheime Wahl ist möglich. Externe Beschlüsse sind Beschlüsse, die nach außen bekannt gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Resolutionen, Mitteilungen und Mitgliedschaften der ZaPF in anderen Organisationen, jedoch nicht Veröffentlichungen im ZaPF-Reader. Allgemeine (Presse-) Mitteilungen, die keine politischen Aussagen enthalten, wie z.B. „Die Fachschaft XY veranstaltet eine ZaPF“, liegen im Ermessen der organisierenden Fachschaft und müssen nicht im Plenum verabschiedet werden.  
# Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jedem Teilnehmer gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschliessen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller übernommen
# Änderungsanträge ändern den Wortlaut eines Antrages, aber nicht das Wesen. Sie können von jedem Teilnehmer gestellt werden. Änderungsanträge sind vor dem eigentlichen Antrag zu beschliessen. Soweit das Plenum den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.  
werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Beschlussfassung gestellt. Der Antragsteller hat bis zur endgültigen Beschlussfassung das Recht, auch eine geänderte Fassung seines Antrages zurückzuziehen.  
# Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:  
# Bei konkurrierenden Anträgen ist die Beschlussfassung wie folgt durchzuführen:  
Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.
Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst zu beschließen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weit gehende Anträge erledigt. Lässt sich ein Weitergehen nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der die konkurrierenden Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden, aus der Reihenfolge der Antragsstellung. Lässt sich diese nicht mehr feststellen, entscheidet die Sitzungsleitung.