SoSe16 AK Symptompflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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== Vorstellung des AKs== | |||
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An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz, Würzburg ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. | An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz, Würzburg ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. |