SoSe16 AK Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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In dem Arbeitskreis wird ein kurzer Vortrag über das WissZeitVG und die Novellierung gehalten. Im Anschluss sollen aufgezeigte Probleme diskutiert werden. | |||
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Version vom 8. Mai 2016, 11:33 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Jörg (FUB), Jan (FUB)
Es soll besprochen werden, was seit der letzten ZaPF passiert ist. Außerdem soll über die Umsetzung des neuen Gesetzes an den Unis geredet werden, an der HU gab es dazu eine Handreichung der Personalabteilung, die ziemlch viel Staub aufgewirbelt hat.
Arbeitskreis: Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Protokoll vom 05.05.2016
- Beginn 10:30
- Ende 12:30
- Redeleitung
- Jörg Behrmann (FU Berlin), Jan Luca Naumann (FU Berlin)
- Protokoll
- Paul Mayer
- Anwesende Fachschaften
- RWTH Aachen,
- FU Berlin,
- HU Berlin,
- TU Berlin,
- Uni Bonn,
- TU Braunschweig,
- TU Darmstadt,
- TU Dresden,
- Uni Düsseldorf,
- Uni Halle-Wittenberg,
- Uni Heidelberg,
- TU Kaiserslautern,
- Uni Kassel,
- Uni Konstanz,
- Uni Köln,
- Uni München,
- TU München,
- Uni Oldenburg,
- Uni Siegen,
- Uni Würzburg,
- Uni Koblenz,
Einleitung/Ziel des AK
In dem Arbeitskreis wird ein kurzer Vortrag über das WissZeitVG und die Novellierung gehalten. Im Anschluss sollen aufgezeigte Probleme diskutiert werden.
Protokoll
Tagesordnung / Themen
⁃ Das Gesetzt ⁃ Probleme mit dem Gesetz ⁃ Auwirkungen
Das Gesetz
- Ist eine Sonderregelung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
- Für alle anderen gibt es ein eigenes Gesetz über Zeitarbeit
- Sie erlaubt Befristete Stellen nur mit Sachgrund und einem Definierten ziel welches in angemessener Zeit erreicht werden muss, also innerhalb des Vertragszeitraums.
- Sie erlaubt maximal 2 Jahre Befristete Anstellung ohne Sachgrund
Inhalt
- Erlaubte mögliche Sachgründe
- Qualifikation erlaubt die Anstellung für dem Ziel angemessene Zeit (6+6Jahre je 6 vor und nach Promotion)
- Drittmittel finanzierte Stelle (beliebig lange, aber genau so lange wie Drittmittel gewehrt wurden) (aber man kann trotzdem wegen Qualifikation angestellt werden)
- Das Genannte Ziel ist oft eher kreativ gewählt
- Verlängerung des Vertrages ist möglich
- Einklagen ist Möglich wenn Zeit nicht angemessen
- Gültigkeit, nicht Studienbegleitend (hauptsächlich wissenschaftlich tätig)
- Ungültigkeit: Professoren/innen ; JuniorProfs.; Leute die Lehre machen
- länger möglich bei (Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, bei schneller Promotion später mehr möglich, ...)
- Verlängerungen entstehen automatisch (bis zu 2 Jahre), aber der Arbeitsvertrag wird nicht automatisch mit verlängert.
- Studie Teil (Zählt aber nicht in Zeit vor Promotion)
- HiWi stellen ähnliches auch gültig
- nur Bachelor und Master (Berufsqualifizierender Abschluss)
Probleme mit dem WiZVG
- Redeleitung: Kein Recht auf Verlängerung des Vertrages wenn sich die Maximale Befristungszeit verlängert (Familien-, Behinderten-, rechtliche Komponente)
- FFM: Es gibt Probleme bei der Finanzierung wenn Drittmittel anders befristet sind als der Arbeitsvertrag.
- Was ist wissenschaftliche Arbeit?
- Nachteile wenn nicht nach WiZVG?
- Man kann nur für 2 Jahre beschäftigt werden, es ist keine Verlängerung möglich.
- Nachteile wenn nicht nach WiZVG?
Auswirkungen
- FFM: Leute verlassen Uni wurden darum gebeten oder ähnliches wegen Unwissenheit und unklarheit.
- FFM: HiWis: Werden nur für ein halbes Jahr beschäftigt und dann immer wieder verlängert.
- Bonn: HiWis: Werden nur für 4 Monate beschäftigt, und auch andere werden nur für wenige Monate befristet angestellt und immer wieder verlängert (oder auch nicht). (wenig Geld)
- Würzburg: Die Uni glaubt während der Promotion angestellten den Vertrag nicht verlängern zu dürfen wenn diese länger brauchen. Es werden andere Möglichkeiten gesucht.
- Meinungsbild: Studienbegleitung nicht gegen Zeit zählen lassen: Alle dafür
- Meinungsbild: Bei Sachgrund Qualifikation Verlängerung des Vertrages aus Familienpolitischen gründen,… 1 Dagegen, Fast alle anderen Dafür
- Meinungsbild: (Öffentliche-) Geldgeber sollen Laufzeiten den Geänderten Gesetzen anpassen: Alle dafür
(Ak Slot 7 Vernetzung Doktoranden)
Zusammenfassung
Es wurde ein Vortrag über das Gesetz gehalten, außerdem wurden drei Meinungsbilder gemacht
- alle dafür Studienbegleitenden Tätigkeiten sollten beliebig lange ausgeübt werden dürfen und nicht in die Zeit vor der Promotion zählen
- 1 Gegenstimme wenn die Maximale Befristungszeit verlängert wird auch den Vertrag entsprechend verlängern
- alle dafür (Öffentliche) Geldgeber sollen die Mittel über einen Zeitraum gewähren der angemessene Dauer von Arbeitsverträgen erlaubt (also so, dass man nicht ständig für sehr kurze Zeit angestellt wird weil die Finanzierung ungewiss ist)