SoSe16 AK Symptompflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheided auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. | |||
- Erfahrungsaustausch: | |||
Wie ist die Regelung an eurer Hochschule? Wie wird das umgesetzt? | |||
Wie ist der Datenschutz gewährleistet? | |||
Werden die Ziele der Regel erreicht? | |||
- Wie ist die rechtliche Regelung? Darf die Uni das verlangen? | |||
http://openjur.de/u/153064.html (Krankmeldung erfolgte unverzüglich, jedoch ohne Angabe von Symptomen, Prüfung "mangelhaft" gewertet) | |||
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20L%203178%2F96&Suche=OVG%20L%FCneburg%2C%20Urteil%20vom%2015.09.1998%20-%2010%20L%203178%2F96%2C%20KMK-HSchrR%2FNF%2021%20C.1%20Nr.%2030%3B (Prüfung als nicht bestanden gewertet, da Attest ohne Angabe von Gründen, 2 Atteste, aber kein Amtsärztliches Attest) | |||
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1996-08-06/6-B-17_96 | |||
- Was kann man als Fachschaft dagegen machen? Wie kann man im Einzelfall Betroffene unterstützen? | |||
= Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten = | = Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten = | ||
'''Protokoll''' vom tt.mm.jjjj | '''Protokoll''' vom tt.mm.jjjj |
Version vom 27. April 2016, 13:47 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Elli (Berlin)
An einigen Universitäten (Münster, Rostock, Dortmund, Bingen, Konstanz, Mainz ...?) reicht ein normales Attest vom Arzt/Ärztin nicht als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung aus. Als Grund wird angeführt, dass es recht einfach sei ein normales Attest zu bekommen und viele "Gefälligkeitsatteste" ausgestellt würden. Der Arzt / die Ärztin muss ein Attest mit Symptombeschreibung ausfüllen und der Studierende dieses, häufig mit einer Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht, einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheided auf dieser Grundlage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
- Erfahrungsaustausch: Wie ist die Regelung an eurer Hochschule? Wie wird das umgesetzt? Wie ist der Datenschutz gewährleistet? Werden die Ziele der Regel erreicht?
- Wie ist die rechtliche Regelung? Darf die Uni das verlangen?
http://openjur.de/u/153064.html (Krankmeldung erfolgte unverzüglich, jedoch ohne Angabe von Symptomen, Prüfung "mangelhaft" gewertet) http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20L%203178%2F96&Suche=OVG%20L%FCneburg%2C%20Urteil%20vom%2015.09.1998%20-%2010%20L%203178%2F96%2C%20KMK-HSchrR%2FNF%2021%20C.1%20Nr.%2030%3B (Prüfung als nicht bestanden gewertet, da Attest ohne Angabe von Gründen, 2 Atteste, aber kein Amtsärztliches Attest) https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1996-08-06/6-B-17_96
- Was kann man als Fachschaft dagegen machen? Wie kann man im Einzelfall Betroffene unterstützen?
Arbeitskreis: AK Symptompflicht auf Attesten
Protokoll vom tt.mm.jjjj
- Beginn
- HH:MM Uhr
- Ende
- HH:MM Uhr
- Redeleitung
- Vorname Nachname (Uni)
- Protokoll
- Vorname Nachname (Uni)
- Anwesende Fachschaften