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Satzung des ZaPF e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
Pklaus (Diskussion | Beiträge)
Fassung geändert am 27.5.2011, erstellt am 9.6.2011 von Philipp Klaus
Pklaus (Diskussion | Beiträge)
Änderungen WiSe 2013 in Wien
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<center>Dies ist die Satzung des [[ZaPF e.V.]]<br />
<center>Dies ist die Satzung des [[ZaPF e.V.]]<br />
Stand: 9. Juni 2011<ref>Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung am 26.05.1998 beschlossen. Seitdem wurde sie mehrfach geändert, zuletzt 2011 auf der Mitgliederversammlung der [[SoSe11 | ZaPF im SoSe 2011 in Dresden]].</ref>
Stand: 18. November 2013<ref>Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung am 26.05.1998 beschlossen. Seitdem wurde sie mehrfach geändert, zuletzt 2013 auf der [[WiSe13_AK_ZaPF_eV | Mitgliederversammlung der ZaPF im WiSe 2013 in Wien]].</ref>


Die Satzung ist ebenfalls auf http://www.zapfev.de/verein/satzung zu finden.<br />
Die Satzung ist ebenfalls auf http://www.zapfev.de/verein/satzung zu finden.<br />
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# Die Auflösung der ZaPF kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
# Die Auflösung der ZaPF kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
# Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
# Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studentenhilfe.
# Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.
# Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.