Satzung des ZaPF e.V.: Unterschied zwischen den Versionen
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<li><p>Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.</p></li></ol> | <li><p>Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.</p></li></ol> | ||
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Version vom 12. Dezember 2010, 12:00 Uhr
Stand: 12.12.2010
Die Satzung ist ebenfalls auf http://www.zapfev.de/verein/satzung zu finden.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Zusammenkunft aller Physik Fachschaften, abgekürzt ZaPF. Er strebt die Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung als gemeinnützig an. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
- Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung der Durchführung der halbjährlichen Treffen der Vertreter der Physikinteressierten der Hochschulen im deutschsprachigen Bereich.
Der Verein bezweckt mit diesen Treffen einen Informationsaustausch der einzelnen Studierendenvertretungen und soll so eine überregionale Koordination ermöglichen. Durch Fachvorträge soll über neueste Entwicklungen aus Wissenschaft, Forschung und Technologie berichtet werden.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten inihren Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und in der Fachrichtung Physik an einer Hochschule ordentlich immatrikuliert ist.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, falls ein Mitglied mehr als zwei Jahre hintereinander den Mitgliederversammlung fernbleibt.
Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Mehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
§6 Finanzen
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Verein finanziert sich durch öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren. Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.
§7 Organe der Zapf
Organe der Zapf sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlußfähig.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme.
Es wird ein Protokoll geführt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf dem halbjährlichen Treffen der Vertreter der Physikstudierenden im jeweils vorangehenden Semester unter Angabe einer Tagesordnung. Dort nicht anwesenden Mitgliedern wird die Einladung unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die von ihnen angegebene Kontaktadresse zugesandt.
Die Tagesordnung kann, außer bei einem Tagesordnungspunkt Satzungsänderungen, nur auf der Sitzung geändert werden.
Sie wählt den Vorstand, nimmt dessen Rechenschaftsbericht entgegen, setzt Kassenprüfer ein und legt den Haushaltsplan des Vereins fest.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins gewählt. Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, erarbeitet den Haushaltsplan und erstellt Berichte für die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Kassenwart.
§10 Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand legt am Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Insbesondere muss der entsprechende Finanzbericht durch die Finanzprüfer bestätigt werden.
Der Vorstand kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus seiner Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluß dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
§11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie vorher auf der Tagesordnung angekündigt war.
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderungen beim Vorstand eingereicht werden.
§12 Auflösung
Die Auflösung der ZaPF kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.