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SoSe26 AK WissZeitVG: Unterschied zwischen den Versionen

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== Protokoll ==
== Protokoll ==
https://pads.zapf.in/SoSe26_Goettingen_AK_WissZeitVG


* 25.6.25: Verfassungsurteil zum Berliner Hochschulgesetz
* 25.6.25: Verfassungsurteil zum Berliner Hochschulgesetz

Aktuelle Version vom 20. Mai 2026, 12:48 Uhr

Vorstellung des AKs

Verantwortliche*r: Opa, Gabi

Einleitung und Ziel des AK
Ziel ist einerseits eine Einführung in die Arbeitsbedingungen und Personalstrukturen in der Wissenschaft. Andererseits soll das sog. 110er-Urteil des BVerfG diskutiert werden.

Handelt es sich um einen Folge-AK?
Ja und nein. Wir haben uns in den letzten Jahren viel mit dem Thema befasst, jedoch ist seit dem Scheitern der WissZeitVG-Novelle vorletztes Jahr die lauft etwas raus. Dennoch gibt es neue Entwicklungen durch das 110er-Urteil aus 2025.

Wer ist die Zielgruppe?
Eigentlich alle, die in der Wissenschaft arbeiten oder es zumindest vorhaben. Zugegebenermaßen ist das Thema aber sehr nerdig.

Wie läuft der AK ab?
Input und Diskussion. Teil 1 zu den Arbeitsbedingungen als FAQ, Teil 2 zum 110er-Urteil mit Lesen und Diskutieren des Urteils.

Voraussetzungen (materielle und immaterielle)
Grundlegende Kenntnisse im deutschen Arbeits- und Verfassungsrecht wären wünschenswert ;) Zumindest sollte aber der AK zum 73er-Urteil auf dieser ZaPF besucht werden.

Materialien und weitere Informationen
110er-Urteil, Kreckel-Studie

SoSe26 AK WissZeitVG

Protokoll vom 15.05.2026

Beginn
   10:30 Uhr
Ende
   xx:yy Uhr
Redeleitung
   Name (Uni)
Protokoll
   Name (Uni)
Anwesende Fachschaften


  • FU Berlin, -->
  • HU Berlin (IMP), -->
  • HU Berlin (Physik), -->
  • TU Berlin (Physik), -->
  • TU Chemnitz, -->
  • TU Dresden, -->
  • Universität Göttingen
  • KIT
  • Universität Köln (Physik), -->
  • Universität Konstanz, -->
  • LMU München, -->
  • TU München, -->
  • Universität Rostock, -->

Protokoll

https://pads.zapf.in/SoSe26_Goettingen_AK_WissZeitVG

  • 25.6.25: Verfassungsurteil zum Berliner Hochschulgesetz
  • Grundlagen:
    • Gesetz von 1973: Professoren und Assistenten, Studierende, sonstige Beschäftigte, keine Doktoranden aufgeführt
      • Promotion als Hochschulabschluss, Habilitation zum Nachweis, dass man lehren kann, dann Prof
    • Strukturänderung: früher: befristete Verbeamtung für fast alle an der Hochschule, dann öffentlicher Dienst und damit auch in dem Tarifvertrag
    • heute: Profs verbeamtet, unbefristet, gibt auch befristet; Juniorproffesur: befristet, auf Bewährung dann unbefristet; Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter unbefristet
    • wiss. Mitarbeiter: idR. befristet (Doktoranden, Habilitanden), Lehrkräfte für besondere Aufgaben (unbefristet), Drittmittelbeschäftigte (befristet)
    • Lehrbeauftragte: scheinselbstständige, bekommen Lehrauftrag (bezahlt oder unbezahlt), Habilitation erlaubt Lehre, Privatdoz. haben Befugnis eines Fachbereichs, müssen 2 SWS Lehre machen
    • wiss. Hilfskräfte, befristet (Berlin: 2 Jahre)
    • immer in der Hoffnung, irgendwann unbefristete Stelle / Professur zu bekommen
    • befristete Beschäftigung durch z.B. mehr Drittmittel zugenommen (aktuell 93%)
    • Anzahl Professuren etwa gleich geblieben, aber etwa 10 mal mehr Mitarbeiter
    • Deutschland im Vergleich zu USA, England viel mehr unbefristete Stellen (siehe Kreckel)
    • Warum?
    • 2004 Umstrukturierung Föderalismus: Hochschulen an Länder gegangen, können diese aber nicht finanzieren
      • DFG bekommt mehr Geld, fördert sehr viele Hochschulprojekte (Drittmittel), das soll die Lücke schließen
      • neue Strukturen in Wissenschaftsqualifizierung: Planbarkeit wichtig, soll im Hochschulrahmengesetz geregelt sein
        • Juniorprof,... um zu entscheiden, ob weiter in Wissenschaft oder nicht; greift in Landesrecht ein
        • Notgesetzgebung dafür: WissZeitVG
    • Konkurrierende Gesetzgebung: Gesetzgebung ist Ländersache, außer bestimmte Dinge, die einheitlich geregelt werden sollen
      • Arbeitsrecht = Bund vs Hochschulen = Land
    • TZBFG: für befristete Arbeitskräfte
      • Grund nötig ab 2 Jahren Beschäftigung, sonst dann unbefristet
      • Lehre ist Daueraufgabe, deshalb gibt es extra Befristungsrecht =WissZeitVG
    • WissZeitVG:
      • wiss. und künstl. Personal: bis zu 6 Jahren Befristung erlaubt, wenn bei Beschäftigung Qualifizierung erlangt werden soll = Promotion
      • dann nochmal nach der Promotion 6 Jahre für weitere Qualifizierung befristet (PostDoc)
      • Verträge kürzer als diese 6 Jahre, Zeitweise 3-Jahresverträge, tendenziell wieder kürzer
      • 6 Jahre laufen mit, sobald man 25% Stelle hat, damit wird man nach 6 Jahren z.B. nicht mehr beim Promovieren bezahlt (es gibt Möglichkeiten wie z.B. 2 Jahres unbefristete Stelle, Stipendium)
      • Regelungen zu Vertragsverlängerungen ok
      • Hilfskräfte für WISSENSCHAFTLICHE Tätigkeiten im $6: befristete Verträge bis zu 6 Jahren, Verlängerungen möglich
    • TvL zur Bezahlung vom öffentlichen Dienst: Studi-Jobs in Verwaltung etc müssen danach bezahlt werden (das, was nicht wissenschaftlich ist)
    • Backup-AK-Angebot: TVStud, Krankenversicherung usw
  • letzte Novelle: Qualifikationsziele nach PhD sollen Hochschulen festlegen; man kann mit Drittmitteln nach den 6 Jahren weiter befristet bezahlt werden
  • DFG kann damit entscheiden, was gefördert wird, damit auch was geforscht wird
    • DeutscheForschungsGemeinschaft: ist Verein, demokratische Struktur mit gewählten Gremien, alle Profs keines Bereichs wählen Fachausschuss
      • Fachausschüsse (nur Profs) entscheiden über Anträge
      • Uni bekommt Geld für Haushalt dazu
  • Feststellung zu Ampelzeiten: jegliche Änderungen des WissZeitVG führen zu Verschlimmerung
  • Tarifverträge dürfen z.B. nicht von dem Gesetz abweichen, sind also auch befristet
  • Bundesverfassungsgericht sieht das so angebracht
  • ältere Version hat auch befristete nicht-wissenschaftliche Stellen erlaubt
  • Tenure Track -> 8 Jahre Juniorprof ->Evaluation -> Prof
    • Berliner Hochschulgesetz: Vertrag mit Qualifizierungsziel: wenn Vertrag erreicht, muss unbefristeter Arbeitsvertrag folgen, nicht nur für Juniorprofs
    • dagegen wurde beim Verfassungsgericht geklagt und es kam heraus:
      • Arbeitsrecht greift, also Bund regelt Personal, nicht die Länder mit der Wissenschaftsfreiheit
      • Begründung der Beschwerdeführerin: keine Evaluation wie bei Juniorprofs, nimmt jungen Wissenschaftlern Stellen weg
      • Beschwerde zulässig und begrundet, wegen Eingriff in Wissenschaftsfreiheit und Land regelte, wofür es nicht zuständig ist
      • Wissenschaftsfreiheit: eingeschränkt in Personalgewinnung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, nimmt Hochschulen Entscheidungsmöglichkeit, da alle übernommen werden müssen, die das möchten
      • hier ist Hochschule Trägerin des Grundrechtes, das sind aber eigentlich Persönlichkeitsrecht, nicht eines einer Institution, was das Gericht sonst immer so annimmt
      • Eingriff in Grundrechte von einer Stelle, die das nicht darf, unbegründet/unberechtigt?
      • Länder dürfen jetzt also nicht mehr bestimmen, dass nach Erreichen eines Qualifikationsziels unbefristete Stelle folgen soll
      • im WissZeitVG steht nichts dazu, Zitat eines Antrags der Linken, der von der Bundesministerin für Bildung und Forschung abgelehnt wurde
      • nur Hochschulen dürfen Personal schönere Beschäftigungsverhältnisse geben, nicht das Land (was falsch ist)
    • Folgen: Darf Landesgesetz Befristungen regeln? Damit würden mehrere Dinge verfassungswidrig
    • was tun? WissZeitVG abschaffen, weiteren Grund für Befristung in Gesetz für Teilzeit einfügen
    • kein Spielraum mehr, andere Länder hatten angefangen, Gesetze zu basteln
    • Bund muss aktiv werden
    • würde Zeit bis 6 Jahre nach PhD entspannen, da dort unbefristet
    • unbefristeter Arbeitsvertrag entsteht schon allein durch Arbeiten über die Höchstbefristungsdauer, bestenfalls mit Zeuge

Zusammenfassung/Ausblick

Hier ist eine kurze Zusammenfassung (ggf. mit einem kurzen Ausblick) des AKs einzutragen. Die Aufgabe fällt den Protokollantika des AK, in erster Linie jedoch den Leitika des AK zu.



Bitte überlege vorher, ob der AK vielleicht in eine bereits existierende Kategorie einordbar ist (im Liste aller Kategorien unter Inhalte).