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WiSe24 Endplenum II: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
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  17:21 TU Dresden verlässt das Plenum
  17:21 TU Dresden verlässt das Plenum
  17:22 Uni Wien verlässt das Plenum
  17:22 Uni Wien verlässt das Plenum
:::info
Orga Liebe und Dank.
Applaus für die Orga
:::
=== Positionspapier der ZaPF zum Entwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
:::info
17:27 Die Uni Freiburg verlässt das Plenum
Wir sind nur noch 27 Fachschaften.
:::
:::info
17:29 Die Uni Berlin (HUB) verlässt das Plenum.
Wir sind nur noch 26 Fachschaften.
:::
Die Winter-ZaPF 2024 möge beschließen:
Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
 
Die Zusammenkunft aller Physikfachschaften (ZaPF) stellt fest, dass der vorliegende
Gesetzentwurf für die Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) nur
Detailverbesserungen anbietet.
Der für eine tatsächliche Lösung notwendige Paradigmenwechsel bleibt jedoch aus.
Der künstlich hervorgerufene regelmäßige Generationswechsel auf wissenschaftlichen
Stellen unterhalb der Professur ist aus Sicht der ZaPF nicht notwendig, um
ein Umfeld für exzellente Forschung und Lehre zu schaffen. Im Ergebnis wirkt
sich der ständige Personalwechsel sogar zwangsläufig negativ auf die Kontinuität
von Lehre und langfristigen Forschungsvorhaben und Innovation aus
\footnote{\url{https://zapfev.de/resolutionen/sose17/mittelbau/mittelbau.pdf}}. Dies
liegt nicht zuletzt an der erhöhten psychischen und sozialen Belastung durch
Planungsunsicherheit der eigenen Lebensführung.
 
 
Die Änderung des §6 wird von der ZaPF grundsätzlich positiv bewertet. Die
Festlegung der Mindestvertragslaufzeit auf ein Jahr schafft ein grundlegendes
Maß an Planungssicherheit für Studierende, die oftmals auf eine Beschäftigung während
des Studiums angewiesen sind. Die Verlängerung der maximalen
Befristungsdauer auf acht Jahre trägt zudem der durchschnittlichen tatsächlichen
Studiendauer Rechnung, die im MINT-Bereich oft deutlich höher als
die Regelstudienzeit ist. Die ZaPF kritisiert jedoch, dass die Änderung die
Situation von Studierenden nicht berücksichtigt, die, etwa wegen familiärer
oder Pflegeaufgaben, in Teilzeit studieren oder bereits anderweitig an einer
Hochschule beschäftigt waren. Insbesondere für diese Personengruppe wäre es
wünschenswert,
die maximale Befristungsdauer nicht absolut festzulegen. Weiterhin wäre eine
Klarstellung, dass hier nur Befristungen nach WissZeitVG, nicht aber nach
TzBfG, gemeint sind, wünschenswert. Hier könnte eine analoge Formulierung
zu §1 Abs. 2 gewählt werden.
 
Die ZaPF vertritt die Ansicht, dass in Anlehnung an den europäischen Rechtsrahmen die
Promotion die höchste erreichbare wissenschaftliche Qualifikation
darstellen soll. Wissenschaftler*innen, die eine Promotion erworben haben,
sind hinreichend qualifiziert um eigenverantwortlich hochwertige Forschung und Lehre
durchzuführen. In diesem Zusammenhang fordern wir weiterhin wie in unserer Resolution
vom 13. November 2022 \footnote{\url{
https://zapfev.de/resolutionen/wise22/WissZeitVG/Resolution_zur_Novellierung_des_Wiss
ZeitVG.pdf}}, den Begriff der Qualifikation beziehungsweise des Qualifikationsziels
in diesem Sinne legal zu definieren.
\newpage
Für die Promotion erkennt die ZaPF die Notwendigkeit
einer Qualifizierungsbefristung an. Die Zeit der Promotion ist derzeit jedoch
oftmals von Kettenbefristungen geprägt, deren Vertragslaufzeiten nicht im
Verhältnis zur Dauer einer Promotion stehen. Der Vorschlag einer Mindestvertragsdauer
von 3 Jahren ist damit als Fortschritt zu sehen. Jedoch sollten
Mindestvertragslaufzeiten eine Muss-Regelung sein.
Der aktuelle Vorschlag liegt zudem deutlich unter der aktuellen durchschnittlichen
Promotionsdauer in
Deutschland von 5,7 Jahren \footnote{Beiträge zur Hochschulforschung, Heft 1, 24.
Jahrgang, 2002} \footnote{Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021}, die zudem
stark disziplinabhängig ist. Wir
fordern daher weiterhin diesem Umstand durch eine der zwei Möglichkeiten
Rechnung zu tragen:
\begin{itemize}
    \item  Zum einen kann durch eine Zweckbefristung die Vertragslaufzeit an das
Erreichen des Qualifikationsziels Promotion gekoppelt werden.
\item Alternativ könnte zu Beginn der Promotion eine Mindestvertragslaufzeit
von vier Jahren festgeschrieben werden mit der Möglichkeit der Verlängerung um
zunächst zwei Jahre.
\end{itemize}
 
Da die Befristung zur Promotion aufgrund der Qualifizierung erfolgt, muss diese auch
im Rahmen der regulären Arbeitszeit, also grundsätzlich auf Vollzeitstellen,
erfolgen. Dies ist gerade auch mit Blick auf die Arbeitszeiterfassung und den
Versicherungsschutz notwendig.
 
Nach der Promotion sollte der Regelfall eine unbefristete Stelle sein, die dazu
beiträgt, die Erfüllung von Daueraufgaben in Lehre und Forschung zu gewährleisten.
Deshalb fordern wir, dass qualifizierungsbefristete Stellen nur bis zum
Erreichen des Qualifikationsziels Promotion möglich sein sollen. Eine berufliche
Weiterentwicklung mit der Übernahme von Leitungs- und Managementfunktionen hin zu
einer Professur kann dann in Rahmen von Berufungsverfahren
an exzellente Lehr- und Forschungsleistungen gekoppelt werden. Damit werden die
Rahmenbedingungen in der Wissenschaft an den normalen Arbeitsmarkt
angepasst. Durch die größeren finanziellen Möglichkeiten der Privatwirtschaft,
unterschiedlichen beruflichen Vorstellungen sowie persönliche und familiäre
Entwicklungen ist damit zu rechnen, dass weiterhin im großen Umfang Austausch in den
Dauerstellen für wissenschaftliche Aufgaben stattfinden wird. Darüberhinaus sind
Schwankungen bei der beruflichen Entwicklung immer zugunsten der Aufhebung prekärer
Arbeitsverhältnisse in Kauf zu nehmen.
 
Grundsätzlich ist nicht einzusehen, weshalb wissenschaftlich Mitarbeitende das
unternehmerische Risiko der Hochschulen tragen. Deshalb müssen Dauerstellen auch für
die Bearbeitung von Projekten die Regel werden. Hierfür ist die Möglichkeit des
Drittmittel-Poolings rechtlich zu verankern.
 
Der vorgesehene Vorrang der Qualifizierungs- vor der Drittmittelbefristung ist in
Bezug auf die Vorteile des §2 Absatz 5 zu begrüßen. Jedoch ergibt sich das Problem,
dass die Kopplung der Vertragslaufzeiten an die Laufzeit der Projektmittel verloren
geht. Das ist insofern problematisch, da die meisten Projektlaufzeiten über den
vorgesehen Mindestvertragslaufzeiten von 3 bzw. 2 Jahren liegen. Hier wäre es
sinnvoller die Regelungen des §2 Absatz 5 auf die Befristung nach §3 auszudehnen.
 
Die vorgeschlagene 4+2-Regelung wird die Situation im PostDoc-Bereich aus unserer
Sicht verschlechtern, weil sie de facto den Status quo verkürzen werden. Der
Flaschenhals zu den begrenzten unbefristeten Stellen im akademischen Kontext bleibt
gleich. Wenn, dann muss unmittelbar nach der Promotion bei einer weiteren Befristung
direkt die Anschlusszusage erfolgen oder gleich unbefristet eingestellt werden und
nicht vier Jahre später. Die Zielvereinbarung zur Entfristung muss umsetzbar sein.
Bspw. ist eine Habilitation in zwei Jahren nicht erreichbar. Deswegen erwarten wir
vom Gesetzgeber klare Regelungen.
 
Auch ist eine Habilitation i.d.R. nicht das eigentliche Ziel, sondern nur Mittel zum
Zweck, nämlich dem Verbleib in der Wissenschaft in Form einer Professur. Hier
erwarten wir uns sinnvolle Alternativen durch unbefristeten Stellen in der
Wissenschaft.
 
Weiterhin begrüßt die ZaPF die Öffnung des WissZeitVG für die Festlegung
abweichender Regelungen durch Tarifverträge. Der neu gefasste §1 Abs. 1
bietet insbesondere die Möglichkeit, stärker auf soziale Härten und persönliche
Umstände der betroffenen Personen einzugehen. Wo diese weiterhin nötig
ist, soll jedoch auch die maximal zulässigen Befristungsdauer durch tarifliche
Vereinbarungen möglich sein. Die ZaPF fordert zudem, dass die sogenannte Tarifsperre
in § 1 Abs. 1 Satz 2
WissZeitVG entfällt. Perspektivisch soll auch für studentische Beschäftigte ein
Tarifvertrag angestrebt werden.
 
Eine Evaluation in 2030 kommt zu spät. Wir plädieren für eine begleitende
wissenschaftliche Forschung und einen Abschluss der Evaluation spätestens 4 Jahre
nach Inkraftreten der Novelle.
 
Als Zusammenkunft aller Physikfachschaften unterstützen wir zudem das gemeinsame
Statement mit klaren Forderungen für eine WissZeitVG-Novelle
\footnote{\url{https://www.dgb.de/-/TVP}}.
es beruht auf einer früheren stellungnahme. Es wurden ein paar dinge abgeändert.
Anton, 43, Köln: 2 Kleine Änderungsanträge, um den Text an bestehehnde Beschlusslage anzupassen.
138, Stefan, Köln: Änderungsantrag: "Für Promotion ist eine Befristung nötig aus dem Antrag streichen."
Alle werden direkt angenommen.
:::success
Abstimmung über den Antrag:
Ja: 21
Nein: 0
Enthaltung: 1
Damit ist der Antrag angenommen.
:::
:::danger
69 Jakob Alumni: GO-Antrag auf Schließung der Sitzung
Gegenrede: 112, Jonathan, Frankfurt: Notwendigkeit der Befassung mit wichtigen Resolutionen
:::
:::danger
Abstimmung über den GO-Antrag
Ja: 3
Nein: 18
Enthaltung: 0
Damit ist der GO-Antrag abgelehnt.
:::
=== Anschließung zur Reso "Bereitstellung von Vorlesungsskripten" von der 90. KoMa
Die Winter-ZaPF 2024 möge beschließen:
Die ZaPF schließt sich der Resolution „Resolution für die Bereitstellung von
Vorlesungsskripten“^1 der 90. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften
an.
1: https://de.komapedia.org/images/6/65/90_4.pdf
Anschluss an die Reso der Koma: Forderungen.
Es sollen die wichtigesten Punkte der Vorlesung barierefrei zur Verfügung gestellt werden.
Drei Wochen vor der Prüfung sollen für große Veranstaltungen vollständige Skripte zur Verfügung gestellt werden.
:::success
Abstimmung:
Ja: 21
Nein: 0
Enthaltung: 2
Damit ist die Resolution beschlossen.
:::
17:39 RPTU Kaiserslauterun und Uni Bremen verlassen das Plenum.
:::danger
Benno, Kaiserslautern
GO Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit.
19 Anwesende Fachschaften, damit ist das Plenum nicht mehr Beschlussfähig.
:::
= Verschiedenes =
Noel, LMU: Dank an alle Plenumshelfika! Protokoll, <redeleitung, Technik und Mikrofonträger*innen
Hannah, Bonn: Danke, das ihr durchgehalten habt, hoffe ihr habt alle Zeit euch zu erholen.
Das Plenum ist um 17:42 Uhr beendet.