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===== 3. Akkreditierung ===== | ===== 3. Akkreditierung ===== | ||
Die Qualitätssicherung im Rahmen von (System-)Akkreditierungen muss Rückbindung an die demokratischen Hochschulgremien erfahren, da sonst Verwaltungsstellen über die Ausgestaltung und Qualitätssicherung von Studiengängen entscheiden. Die Einbindung der Ausbildungskommissionen und Kommissionen für Studium und Lehre muss gesetzlich garantiert werden. | Die Qualitätssicherung im Rahmen von (System-)Akkreditierungen muss eine Rückbindung an die demokratischen Hochschulgremien erfahren, da sonst Verwaltungsstellen über die Ausgestaltung und Qualitätssicherung von Studiengängen entscheiden. Die Einbindung der Ausbildungskommissionen und Kommissionen für Studium und Lehre muss gesetzlich garantiert werden. | ||
Neuakkreditierungen sollen mit einer verkürzten Frist von fünf Jahren gelten. ''Für mehr Details siehe die Resolution zur länderspezifischen Ausgestaltung MRVO.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Akkreditierung/reso_laender_akkr.pdf</ref> Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult seinen - entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen. Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen darf die Vertretung Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden. | Neuakkreditierungen sollen mit einer verkürzten Frist von fünf Jahren gelten. ''Für mehr Details siehe die Resolution zur länderspezifischen Ausgestaltung MRVO.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Akkreditierung/reso_laender_akkr.pdf</ref> Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult seinen - entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen. Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen darf die Vertretung Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden. | ||