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20gegen%20Zugangs-%20und%20Zulassungsbeschraenkungen.pdf</ref>
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# Im Sinne der freien Entfaltung und der eigenständigen Persönlichkeitsentwicklung lehnen wir jede Art der Zwangsberatung von Studierenden ab. Eine Beratung ist nur dann sinnvoll, wenn sie freiwillig und aus eigener Entscheidung erfolgt. Daher sollen Beratungsangebote beworben und die
# Im Sinne der freien Entfaltung und der eigenständigen Persönlichkeitsentwicklung lehnen wir jede Art der Zwangsberatung von Studierenden ab. Eine Beratung ist nur dann sinnvoll, wenn sie freiwillig und aus eigener Entscheidung erfolgt. Daher sollen Beratungsangebote beworben und die Kapazitäten geschaffen werden.  
Kapazitäten geschaffen werden.  
# Derzeit beträgt der Arbeitsaufwand bei Studienfächern, die auf die Vorlesungszeit konzentriert sind, 50 - 60 Stunden pro Woche. Dies ist die Folge einer Berechnung von Leistungspunkten an der oberen Grenze des in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Bereiches von 25-30 Zeitstunden/Leistungspunkt. Für eine Normalisierung der Arbeitsbelastung soll der Maßstab von 1 LP = 25 Stunden Arbeit in Präsenz- und Selbststudium angewendet werden.
# Derzeit beträgt der Arbeitsaufwand bei Studienfächern, die auf die Vorlesungszeit konzentriert sind, 50 - 60 Stunden pro Woche. Dies ist die Folge einer Berechnung von Leistungspunkten an der oberen Grenze des in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Bereiches von 25-30 Zeitstunden/Leistungspunkt. Für eine Normalisierung der Arbeitsbelastung soll der Maßstab von 1 LP = 25 Stunden Arbeit in Präsenz- und Selbststudium angewendet werden.
# Momentan bemisst sich die Regelstudienzeit an einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 30 LP pro Semester. Daraus ergibt sich bei einem Bachelor mit 180 Leistungspunkten eine Regelstudienzeit von 3 Jahren. Hierbei ist das Wort „Regel“ irreführend, da aktuell die Regelstudienzeit nicht die durchschnittliche Studiendauer beschreibt, die höher liegt. Daher fordern wir die Leistungspunkte pro Semester bei 20-25 LP anzusetzen, so dass die Planstudienzeit zwischen 3.5 und 4.5 Jahre beträgt. Dies entspricht einer Annäherung an die real absolvierbaren Leistungspunkte pro Semester und erleichtert Studierenden im Vollzeitstudium, in einem Umfang arbeiten zu können, der den Lebenshaltungskosten gerecht wird.
# Momentan bemisst sich die Regelstudienzeit an einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 30 LP pro Semester. Daraus ergibt sich bei einem Bachelor mit 180 Leistungspunkten eine Regelstudienzeit von 3 Jahren. Hierbei ist das Wort „Regel“ irreführend, da aktuell die Regelstudienzeit nicht die durchschnittliche Studiendauer beschreibt, die höher liegt. Daher fordern wir die Leistungspunkte pro Semester bei 20-25 LP anzusetzen, so dass die Planstudienzeit zwischen 3.5 und 4.5 Jahre beträgt. Dies entspricht einer Annäherung an die real absolvierbaren Leistungspunkte pro Semester und erleichtert Studierenden im Vollzeitstudium, in einem Umfang arbeiten zu können, der den Lebenshaltungskosten gerecht wird.
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''Für Details siehe die Resolution zur Studierendenmobilität.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Mobilitaet/reso_mobilitaet.pdf</ref>
''Für Details siehe die Resolution zur Studierendenmobilität.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Mobilitaet/reso_mobilitaet.pdf</ref>


'''Semestergebühren''' Die ZaPF spricht sich gegen die Erhebung von Verwaltungs-
'''Semestergebühren''' Die ZaPF spricht sich gegen die Erhebung von Verwaltungs- und Rückmeldegebühren aus. Wir sehen die Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Studiums wie Immatrikulation, Prüfungsverwaltung oder Rückmeldung als Kernaufgaben der Hochschulen, die ohne die Erhebung von Gebühren finanziert werden müssen.
und Rückmeldegebühren aus. Wir sehen die Durchführung von Verwaltungs-
aufgaben im Rahmen des Studiums wie Immatrikulation, Prüfungsverwaltung
oder Rückmeldung als Kernaufgaben der Hochschulen, die ohne die Erhebung
von Gebühren finanziert werden müssen.


===== 2. Prüfungen =====
===== 2. Prüfungen =====
'''Prüfungsan- und -abmeldungen''' Prüfungsan- und abmeldungen werden von Hochschulen individuell gehandhabt und dienen oft einem logistischen Zweck. Dies geht teilweise soweit, dass selbst innerhalb einer Hochschule oft deutliche Unterschiede zu vermerken sind. Hier stehen die Fristen im Widerspruch zu Flexibilität und Studierendenfreundlichkeit.
'''Prüfungsan- und -abmeldungen''' Prüfungsan- und abmeldungen werden von Hochschulen individuell gehandhabt und dienen oft einem logistischen Zweck. Dies geht teilweise soweit, dass selbst innerhalb einer Hochschule oft deutliche Unterschiede zu vermerken sind. Hier stehen die Fristen im Widerspruch zu Flexibilität und Studierendenfreundlichkeit.


In unseren Augen gibt es keinen Grund, warum Studierende zum Teil mehrere
In unseren Augen gibt es keinen Grund, warum Studierende zum Teil mehrere Wochen vor Prüfungstermin von einer Prüfungsanmeldung zurücktreten müssen und wir sehen in dieser Form der Handhabung unnötige Hürden für Studierende. Eine Prüfungsanmeldung soll, falls sie denn explizit nötig ist, revidierbar sein. Diese Revision sollte so spät wie möglich vor der Prüfung durchführbar sein.
Wochen vor Prüfungstermin von einer Prüfungsanmeldung zurücktreten müssen
und wir sehen in dieser Form der Handhabung unnötige Hürden für Studierende.
Eine Prüfungsanmeldung soll, falls sie denn explizit nötig ist, revidierbar sein.
Diese Revision sollte so spät wie möglich vor der Prüfung durchführbar sein.


''Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe die Resolution
''Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe die Resolution für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Pruefungsanmeldung/reso_pruefungsanmeldung.pdf</ref>
für einen flexibleren Umgang mit Prüfungsan- und abmeldungen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Pruefungsanmeldung/reso_pruefungsanmeldung.pdf</ref>


'''Zwangsexmatrikulation''' Studierende durch drohende Zwangsexmatrikulationter Druck zu setzen ist in unseren Augen unangemessen; es ersetzt selbstverantwortliches und selbstbestimmtes durch prüfungsorientiertes Studierenbehindert damit die freie Entfaltung. Die ZaPF spricht sich gegen sämtliche Regelungen in Studienordnungen aus, welche den Fokus des Studiums vonAneignung von Wissen und persönlicher Entwicklung hin zu der Verhinderung der eigenen Exmatrikulation verschieben. Insbesondere fordern wir, solche Regelungen aufzuheben oder abzuändern, die auf eine Zwangsexmatrikulation hinaus laufen können, insbesondere die Begrenzung der Anzahl von Prüfungsversuchen oder die Zwangsberatungen.
'''Zwangsexmatrikulation''' Studierende durch drohende Zwangsexmatrikulationter Druck zu setzen ist in unseren Augen unangemessen; es ersetzt selbstverantwortliches und selbstbestimmtes durch prüfungsorientiertes Studierenbehindert damit die freie Entfaltung. Die ZaPF spricht sich gegen sämtliche Regelungen in Studienordnungen aus, welche den Fokus des Studiums vonAneignung von Wissen und persönlicher Entwicklung hin zu der Verhinderung der eigenen Exmatrikulation verschieben. Insbesondere fordern wir, solche Regelungen aufzuheben oder abzuändern, die auf eine Zwangsexmatrikulation hinaus laufen können, insbesondere die Begrenzung der Anzahl von Prüfungsversuchen oder die Zwangsberatungen.


''Ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF findet man in der Resolution
''Ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF findet man in der Resolution zur Zwangsexmatrikulation.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Zwangsexmatrikulation/
zur Zwangsexmatrikulation.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Zwangsexmatrikulation/
Zwangsexmatrikulation.pdf</ref>
Zwangsexmatrikulation.pdf</ref>


'''Symptompflicht''' Die ZaPF spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus. Wir fordern, ausschließlich das Verfahren der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen analog zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ermöglichen.
'''Symptompflicht''' Die ZaPF spricht sich gegen die geforderte Angabe von Symptomen auf Attesten für die Prüfungsunfähigkeitsmeldung aus. Wir fordern, ausschließlich das Verfahren der Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen analog zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ermöglichen.


''Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe das Positionspapier
''Für ausführliche Details zu den Überlegungen der ZaPF siehe das Positionspapier zur Symptompflicht auf Attesten''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose17/symptompflicht/PosPapier_Symptompflicht.pdf</ref> ''und die Resolution zu Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Pruefungsunfaehigkeit/Pruefungsunfaehigkeitsbescheinigung.pdf</ref>
zur Symptompflicht auf Attesten''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose17/symptompflicht/PosPapier_Symptompflicht.pdf</ref> ''und die Resolution zu Prüfungsunfähigkeits-
bescheinigungen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/wise17/Pruefungsunfaehigkeit/Pruefungsunfaehigkeitsbescheinigung.pdf</ref>


===== 3. Akkreditierung =====
===== 3. Akkreditierung =====
Die Qualitätssicherung im Rahmen von (System-)Akkreditierungen mussne Rückbindung an die demokratischen Hochschulgremien erfahren, da sonst
Die Qualitätssicherung im Rahmen von (System-)Akkreditierungen muss Rückbindung an die demokratischen Hochschulgremien erfahren, da sonst Verwaltungsstellen über die Ausgestaltung und Qualitätssicherung von Studiengängen entscheiden. Die Einbindung der Ausbildungskommissionen und Kommissionen für Studium und Lehre muss gesetzlich garantiert werden.  
Verwaltungsstellen über die Ausgestaltung und Qualitätssicherung von Studien-
gängen entscheiden. Die Einbindung der Ausbildungskommissionen undKommissionen für Studium und Lehre muss gesetzlich garantiert werden.
Neuakkreditierungen sollen mit einer verkürzten Frist von fünf Jahren gelten.
Für mehr Details siehe die Resolution zur länderspezifischen AusgestaltungMRVO.7 Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult seinentweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnah-
men. Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen darf die VertretungBerufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten
Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden.
4. Verfasste Studierendenschaft
Stärkung des Zugangs zu Hochschuleinrichtungen
Verfasste Studierendenschaften
müssen für die Erfüllung ihrer vielfältigen und wichtigen Aufgaben freien Zugang
zu den Einrichtungen der Hochschule haben. Insbesondere die ungehinderte
Nutzung von Räumen für Veranstaltungen und der Versand von Mailsdie Studierenden sind Rechte, die im Gesetz garantiert werden müssen.Hochschule hat die verfasste Studierendenschaft durch Zugang zu allgemei-
nen Verwaltungseinrichtungen wie Briefversand z.B. an neue Erstsemesterunterstützen.
Fachschaftsinitativen
Viele Hochschulen in Berlin haben als innovatives Konzept
das offene Modell der studentischen Partizipation eingeführt, die sogenannten
Fachschaftsinitativen. Diese niederschwelligen Strukturen sind als studentische
Gestaltungsmöglichkeiten in der akademischen Selbstverwaltung entsprechend
im Gesetz aufzunehmen. Ihnen muss der Zugang zu den EinrichtungenHochschulen garantiert werden, insbesondere die Bereitstellung von Fachschafts-
räumen.
Semesterticket
Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr ist eine unver-
zichtbare Voraussetzung für ein sozialverträgliches Studium. In Anbetrachtsteigenden Lebenshaltungskosten in Berlin sehen wir es als notwendig, dassSemesterticket nicht nur kostengünstig, sondern höchstens kostenneutral ist.
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der
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7
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Akkreditierung/reso_laender_akkr.pdf


5. Gremien
Neuakkreditierungen sollen mit einer verkürzten Frist von fünf Jahren gelten. ''Für mehr Details siehe die Resolution zur länderspezifischen Ausgestaltung MRVO.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Akkreditierung/reso_laender_akkr.pdf</ref> Alle Gutachter*innen sollen im Bereich Akkreditierung geschult seinen - entweder durch ihre Erfahrung oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen. Bei Akkreditierungen von Lehramtsstudiengängen darf die Vertretung Berufspraxis in der Gutachtergruppe nicht durch einen Vertreter*in der obersten Landesbehörde ersetzt werden, sondern soll um diese*n ergänzt werden.
Zusammensetzung und Statusgruppenveto
 
Für die konstruktive Zusammenarbeit
===== 4. Verfasste Studierendenschaft =====
aller Statusgruppen in Universitätsgremien empfiehlt die ZaPF folgende Punkte
'''Stärkung des Zugangs zu Hochschuleinrichtungen''' Verfasste Studierendenschaften müssen für die Erfüllung ihrer vielfältigen und wichtigen Aufgaben freien Zugang zu den Einrichtungen der Hochschule haben. Insbesondere die ungehinderte Nutzung von Räumen für Veranstaltungen und der Versand von Mails die Studierenden sind Rechte, die im Gesetz garantiert werden müssen.Hochschule hat die verfasste Studierendenschaft durch Zugang zu allgemeinen Verwaltungseinrichtungen wie Briefversand z.B. an neue Erstsemesterunterstützen.
zu beachten:
 
1) Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokrati-
'''Fachschaftsinitativen''' Viele Hochschulen in Berlin haben als innovatives Konzept das offene Modell der studentischen Partizipation eingeführt, die sogenannten Fachschaftsinitativen. Diese niederschwelligen Strukturen sind als studentische Gestaltungsmöglichkeiten in der akademischen Selbstverwaltung entsprechend im Gesetz aufzunehmen. Ihnen muss der Zugang zu den Einrichtungen der Hochschulen garantiert werden, insbesondere die Bereitstellung von Fachschaftsräumen.
schen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwen-
 
dig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch
'''Semesterticket''' Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr ist eine unverzichtbare Voraussetzung für ein sozialverträgliches Studium. In Anbetracht der steigenden Lebenshaltungskosten in Berlin sehen wir es als notwendig, dass Semesterticket nicht nur kostengünstig, sondern höchstens kostenneutral ist.
eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht
 
[siehe Punkt 2[ sicher gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dassTeilhaberechte aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional
===== 5. Gremien =====
gewährt werden.
'''Zusammensetzung und Statusgruppenveto''' Für die konstruktive Zusammenarbeit aller Statusgruppen in Universitätsgremien empfiehlt die ZaPF folgende Punkte zu beachten:
Vergleiche hierzu Abschnitt „Gremien“ der Resolution zu Hochschulgesetzen.8
# Grundsätzlich ist es falsch, wenn eine Statusgruppe in einem demokratischen Gremium automatisch die Mehrheit besitzt. Vielmehr ist es notwendig, dass keine Position übergangen werden kann. Dies kann z.B. durch eine paritätische Zusammensetzung oder ein Statusgruppen-Vetorecht [siehe Punkt 2] sicher gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Teilhaberechte aller gesetzlich sichergestellt sind und nicht nur optional gewährt werden.  
2) Lehnt eine Statusgruppe geschlossen einen Antrag ab, soll sie das Recht
 
haben, ein Veto einzulegen (Statusgruppenveto).
''Vergleiche hierzu Abschnitt „Gremien“ der Resolution zu Hochschulgesetzen.''<ref>https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Hochschulgesetze/reso_hsgesetze.pdf</ref>
3) Die Mitglieder des Dekanats [und des Präsidiums bzw. Rektorats] dürfen
 
ausschließlich mit beratender Funktion an Gremiumssitzungen teilnehmen.
# Lehnt eine Statusgruppe geschlossen einen Antrag ab, soll sie das Recht haben, ein Veto einzulegen (Statusgruppenveto).
[Die Leitung von Gremien erfolgt durch einen selbst gewählten Vorsitz.]
# Die Mitglieder des Dekanats [und des Präsidiums bzw. Rektorats] dürfen ausschließlich mit beratender Funktion an Gremiumssitzungen teilnehmen. [Die Leitung von Gremien erfolgt durch einen selbst gewählten Vorsitz.]  
Vergleiche das Positionspapier zur demokratischen Mitgestaltung in Hochschul-
 
gremien.9
''Vergleiche das Positionspapier zur demokratischen Mitgestaltung in Hochschulgremien.''<ref>https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#
4) Gewählten Stellvertretungen der Mitglieder aller Gremien darf die Anwe-
Positionspapier_zur_demokratischen_Mitgestaltung_in_Hochschulgremien</ref>
senheit auch in nichtöffentlichen Sitzungen des jeweiligen Gremiums nicht
 
verwehrt werden.
# Gewählten Stellvertretungen der Mitglieder aller Gremien darf die Anwesenheit auch in nichtöffentlichen Sitzungen des jeweiligen Gremiums nicht verwehrt werden.
Kontrollrechte von Gremienmitgliedern
 
Zur Wahrung der demokratischen Grund-
'''Kontrollrechte von Gremienmitgliedern''' Zur Wahrung der demokratischen Grundsätze in der akademischen Selbstverwaltung sind Kontrollrechte für Gremienmitglieder unabdingbar. Daher fordern wir das Recht für Gremienmitglieder, Berichte sowie Akteneinsicht zu allen in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums und der von ihm gewählten Ämter fallenden Fragestellungen zu erhalten. Den Gremien muss darüber hinaus das Recht auf Einholung von Gutachten
sätze in der akademischen Selbstverwaltung sind Kontrollrechte für Gremien-
mitglieder unabdingbar. Daher fordern wir das Recht für Gremienmitglieder,
Berichte sowie Akteneinsicht zu allen in den Zuständigkeitsbereich des Gremi-
ums und der von ihm gewählten Ämter fallenden Fragestellungen zu erhalten.
Den Gremien muss darüber hinaus das Recht auf Einholung von Gutachten
und Stellungnahmen garantiert werden.
und Stellungnahmen garantiert werden.
Gremienvor- beziehungsweise -nachmittag
'''
Die ZaPF spricht sich dafür aus,Hochschulgesetz einen für Gremienarbeit reservierten Vor- oder Nachmittagverankern. Insbesondere sollen in diesem Zeitraum keine Lehrveranstaltungen
Gremienvor- beziehungsweise -nachmittag''' Die ZaPF spricht sich dafür aus,Hochschulgesetz einen für Gremienarbeit reservierten Vor- oder Nachmittagverankern. Insbesondere sollen in diesem Zeitraum keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Wahl des Zeitraums und des Wochentages soll der jeweiligen Hochschule überlassen bleiben.
8
https://zapfev.de/resolutionen/sose18/Hochschulgesetze/reso_hsgesetze.pdf
9
https://zapf.wiki/Sammlung_aller_Resolutionen_und_Positionspapiere#
Positionspapier_zur_demokratischen_Mitgestaltung_in_Hochschulgremien


stattfinden. Die Wahl des Zeitraums und des Wochentages soll der jeweiligen
===== 6. Gleichstellung =====
Hochschule überlassen bleiben.
6. Gleichstellung
Die Forderungen der ZaPF zur Durchsetzung von Gleichstellung an den Berliner
Die Forderungen der ZaPF zur Durchsetzung von Gleichstellung an den Berliner
Hochschulen lauten:
Hochschulen lauten: