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WiSe17 Beschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ZaPFWiki
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wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln
wir die Fachschaften auf folgende Änderungen zu den aktuell geltenden Regeln
hinweisen:
hinweisen:
• Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem
• Die Notwendigkeit, örtliche Begehungen abzuhalten kann unter anderem
bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit
bei einer Reakkreditierung entfallen. Dies ist aber die einzige direkte Austauschmöglichkeit
zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft.
zwischen Gutachtern und der betroffenen Fachschaft.
• Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird
• Die Dauer, für die Studiengänge und Qualitätssysteme akkreditiert sind, wird
insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die
insbesondere bei Erstakkreditierungen deutlich erhöht. Dadurch sinkt die
Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8
Dringlichkeit, Veränderungen vornehmen zu müssen (auf nun immer alle 8
Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre).
Jahre anstatt wie vorher 5 bis 8 Jahre).
• Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird
• Die Aufgabenverteilung zwischen Agenturen und dem Akkreditierungsrat wird
zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt
zugunsten von letzterem verschoben: Die Akkreditierungsentscheidung liegt
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auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der
auf Basis des Berichts der Agenturen fällt. Außerdem ist unklar, wie der
Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll.
Akkreditierungsrat diese Mehrbelastung stemmen soll.
• Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement
• Bei den Studienzielen ist die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement
entfallen.
entfallen.
• Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung
• Die Vielfalt von Studierenden (wie etwa Belange Studierender mit Behinderung
oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet.
oder Studierender mit Kind) wird nur bei Joint Degrees explizit beachtet.
• Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung
• Bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge „Zugangsvoraussetzung
für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender
für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender
Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich
Hochschulabschluss“ entfällt das „in der Regel“, was beruflich
qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert.
qualifizierten Bewerbern ohne Hochschulabschluss den Zugang erschwert.
• Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren
• Gebündelte Akkreditierungen von bis zu 10 Studiengängen in einem Verfahren
sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe
sind möglich, ohne dass sich die Größe oder Zusammensetzung der Gutachtergruppe
oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer
oder die Länge des Verfahrens ändert und unterliegt mangels klarer
Definitionen kaum Einschränkungen.
Definitionen kaum Einschränkungen.
• Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird
• Die Definition des Vertreters der Berufspraxis in der Gutachtergruppe wird
weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge
weiter dadurch verwässert, dass diese in Verfahren für Lehramtsstudiengänge
durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden.
durch eine Vertreterin der Obersten Landesbehörde ersetzt werden.
• Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es
• Es soll an den Universitäten eine „Lehrverfassung“ etabliert werden, aber es
ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt.
ist nicht klar, was das genau sein soll und wie diese zustande kommt.
• Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge
• Bei akkreditierten Kombinationsstudiengängen können weitere Teilstudiengänge
hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen.
hinzugefügt werden, ohne, dass diese neu begutachtet werden müssen.
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Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen
Verbindung mit den alten Teilstudiengängen keine gesonderte Rücksicht genommen
werden.
werden.
• Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht
• Es wird die Möglichkeit für alternative Verfahren gegeben, die aber nicht
genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien
genauer erläutert werden. In solchen Verfahren könnten Uni-interne Gremien
leichter umgangen werden.
leichter umgangen werden.
• In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln,
• In einem Kommentar zu den Paragraphen der MRVO, die Auflagen regeln,
steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden
steht, dass Auflagen nun nur noch in Ausnahmefällen ausgesprochen werden
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Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die
Diese Berichte werden von unterschiedlichen Personen erstellt. Die
Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar.
Konsequenzen der Umsetzung dieser Änderung sind unklar.
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung
Anmerkungen zur Einordnung: Die Bestrebungen zu einer Musterrechtsverordnung
für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht
für alle Länder wurden in die Wege geleitet, nachdem das Bundesverfassungsgericht