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Ein Teilnehmika weißt darauf hin, dass man sich nicht nur an dem Wort "Lehrverfassung" festhalten soll, sondern es in dem Entwurf noch andere Kritikpunkte gibt. Darauf wird besprochen, dass im AK erstmal die Kritikpunkte gesammelt werden sollen, die in Positionspapier übernommen werden und im Plenum vorgestellt werden. An der Idee des Positionspapier wird kritisiert, dass nicht klar ist, wozu dieses Papier dient. Der Weg über Fachschaften und Hochschulgremien scheint nicht optimal, da diese nicht für die Entscheidung zuständig sind. Es kommt der Vorschlag an anderen Stellen wie der HRK oder den Landesregierungen die Kritik herangetragen wird. Dies würde dann eher eine Resolution sein. | Ein Teilnehmika weißt darauf hin, dass man sich nicht nur an dem Wort "Lehrverfassung" festhalten soll, sondern es in dem Entwurf noch andere Kritikpunkte gibt. Darauf wird besprochen, dass im AK erstmal die Kritikpunkte gesammelt werden sollen, die in Positionspapier übernommen werden und im Plenum vorgestellt werden. An der Idee des Positionspapier wird kritisiert, dass nicht klar ist, wozu dieses Papier dient. Der Weg über Fachschaften und Hochschulgremien scheint nicht optimal, da diese nicht für die Entscheidung zuständig sind. Es kommt der Vorschlag an anderen Stellen wie der HRK oder den Landesregierungen die Kritik herangetragen wird. Dies würde dann eher eine Resolution sein. | ||
In der Diskussion ist ein Moment nicht klar, worauf unterschiedliche Teilnehmika hinaus wollen: Entweder eine Resolution an die genannten Organisationen oder eine Info an die ZaPF-Teilnehmika mit Warnung über die Gefahr der Umgehung von Hochschulgremien. | |||
Nach kurzer Diskussion wird sich darauf geeinigt, dass es ein Positionspapier bzw. Resolution mit Warnung über die Änderung der Rahmenbedingungen sein soll. Als Grundlage werden verschieden Stellungnahmen verschiedener Organisation (KSS, KASAP, BBA, DGB, AstA Mainz, Akkreditierungagenturen, fzs, ...) zu dem Thema als Quellen verwendet. | |||
Folgende Kritikpunkt werden festgestellt: | |||
* In der Musterrechtsverordnung werden die Zeiträume für Reakkreditierung auf 8 Jahre festgelegt, momentan sind diese 5/7 für Programm- und 6/8 für Systemakkreditierung (erstmalige/alle weiteren Akkreditierungen) | |||
== Zusammenfassung == | == Zusammenfassung == | ||