WiSe17 AK Akkreditierung: Unterschied zwischen den Versionen
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Martin leitet zum Akkreditierungs-Arbeitskreis ein. Er erzählt davon, dass die Akkreditierung von einiger Zeit von einem Bundesverfassungsgericht einkassiert wurde. Da Akkreditierung sehr wichtig für Forschung und Lehre ist, muss der Gesetzgeber das regeln, dies war nicht so in NRW. | |||
Es wurde daraufhin beschlossen, dass die Länder sich über die KMK zusammensetzen und einmal zusammen über Akkreditierung zu beraten. Der Staatsvertrag zwischen Länder zum Thema Akkreditierung, den es gibt, wird durch eine Musterrechtsverordnung ergänzt, die genaueres zu dem Thema regeln. Diese Verordnung ist kein Gesetzgebungsprozess, sondern kann von den Landesregierungen kraft Amt verordnet werden und muss nur teilweise in Ausschüssen beratet, aber nicht verabschiedet werden. Damit die Verordnungen in den Ländern (die für die Bildung/Hochschulen zuständig sind) einheitlich sind, gibt es die Musterrechtsverordnung, die den Landesregierung als Vorlage dienen soll. | |||
Es wird danach kurz die Rollen der KMK und HRK erläutert: Die KMK ist für den Staatsvertrag zuständig, die HRK ist an der Akkreditierung vorallem über den Akkreditierungsrat beteiligt, aber auch an der Musterrechtsverordnung. | |||
Zu der Neuregelung der Akkreditierung und Musterrechtsverordnung gibt es bereits einige Stellungnahme, unter anderem durch den studentischen Akkreditierungspool (KASAP). | |||
In der Neufassung entscheidet der Akkreditierungsrat nun über die Akkreditierung entscheidet. Es wird dabei Entscheidungsbefugnisse von den Agenturen zum Rat verlagert. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Gerichtsurteil darauf Bezug genommen wird, dass die Vergabe durch Agenturen rechtlich kritisch sind. | |||
Martin weißt vorallem auf einen Passus der Neuregelung, in der die Gremien an Hochschulen bei der Akkreditierung übergangen werden. Es kommt die Nachfrage, wo der Unterschied zu der bestehenden Systemakkreditierung ist, wo Gremien auch jetzt schon ausgeschlossen werden. | |||
== Zusammenfassung == | == Zusammenfassung == |
Version vom 29. Oktober 2017, 14:37 Uhr
Vorstellung des AKs
Verantwortliche/r: Daniela (FFM)
Derzeit wird die Akkreditierung durch die KMK modifiziert. Hierfür wurde ein Staatsvertrag beschlossen. Die eigentliche Ausgestaltung an den Hochschulen wird über eine Musterrechtsverordnung geregelt und diese vermutlich im nächsten halben Jahr an den Unis umgesetzt. Wie gehen wir damit um? In den Hochschulgremien muss dieser Prozess entsprechend begleitet werden.
Wichtige Informationen zum AK
- Ziel des AK: z.B. Resolution, Positionspapier, HowTo/Guide, GO/Satzungsänderung, Austausch, sonstige Ziele wie Wiki aufräumen, Studienführer aktualisieren etc.
- Handelt es sich um einen Folge-AK: ja/nein, Link zum Protokoll des alten AK, Ist das Vorwissen zwingend erforderlich oder ist das Vorwissen hilfreich aber nicht notwendig?
- Materialien und weitere Informationen: Link zu Protokollen, Artikeln, Gesetzen etc. angeben, Dateien hochladen
- Wer ist die Zielgruppe?: z.B. Einsteiger oder Erfahrene im jeweiligen Thema, Alumni/Alte Säcke, Lehrämtler, in den Akkreditierungspool entsandte, etc.
- Wie läuft der AK ab?: z.B. Input-Vortrag dann Diskussion, welche Themenschwerpunkte sollen besprochen werden?
- materielle (und immaterielle) Voraussetzung: z.B. Laptop, Accounts (Wiki-Account, Studienführer-Account), Git-Kenntnisse, Programmierkenntnisse
Arbeitskreis: Akkreditierung
Protokoll vom 29.10.2017
- Beginn
- 14:15 Uhr
- Ende
- HH:MM Uhr
- Redeleitung
- Daniela (FFM), Martin (FUB/Alumni)
- Protokoll
- Jan (FUB)
- Anwesende Fachschaften
- RWTH Aachen,
- Freie Universität Berlin,
- Humboldt-Universität zu Berlin,
- Technische Universität Berlin,
- Universität Bielefeld,
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
- Technische Universität Dresden,
- Goethe-Universität Frankfurt am Main,
- Universität Heidelberg,
- Westfälische Wilhelms-Universität Münster,
- Carl von Ossietzky Universität Oldenburg,
- Universität des Saarlandes,
- jDPG
Einleitung/Ziel des AK
Protokoll
Martin leitet zum Akkreditierungs-Arbeitskreis ein. Er erzählt davon, dass die Akkreditierung von einiger Zeit von einem Bundesverfassungsgericht einkassiert wurde. Da Akkreditierung sehr wichtig für Forschung und Lehre ist, muss der Gesetzgeber das regeln, dies war nicht so in NRW.
Es wurde daraufhin beschlossen, dass die Länder sich über die KMK zusammensetzen und einmal zusammen über Akkreditierung zu beraten. Der Staatsvertrag zwischen Länder zum Thema Akkreditierung, den es gibt, wird durch eine Musterrechtsverordnung ergänzt, die genaueres zu dem Thema regeln. Diese Verordnung ist kein Gesetzgebungsprozess, sondern kann von den Landesregierungen kraft Amt verordnet werden und muss nur teilweise in Ausschüssen beratet, aber nicht verabschiedet werden. Damit die Verordnungen in den Ländern (die für die Bildung/Hochschulen zuständig sind) einheitlich sind, gibt es die Musterrechtsverordnung, die den Landesregierung als Vorlage dienen soll.
Es wird danach kurz die Rollen der KMK und HRK erläutert: Die KMK ist für den Staatsvertrag zuständig, die HRK ist an der Akkreditierung vorallem über den Akkreditierungsrat beteiligt, aber auch an der Musterrechtsverordnung.
Zu der Neuregelung der Akkreditierung und Musterrechtsverordnung gibt es bereits einige Stellungnahme, unter anderem durch den studentischen Akkreditierungspool (KASAP).
In der Neufassung entscheidet der Akkreditierungsrat nun über die Akkreditierung entscheidet. Es wird dabei Entscheidungsbefugnisse von den Agenturen zum Rat verlagert. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem Gerichtsurteil darauf Bezug genommen wird, dass die Vergabe durch Agenturen rechtlich kritisch sind.
Martin weißt vorallem auf einen Passus der Neuregelung, in der die Gremien an Hochschulen bei der Akkreditierung übergangen werden. Es kommt die Nachfrage, wo der Unterschied zu der bestehenden Systemakkreditierung ist, wo Gremien auch jetzt schon ausgeschlossen werden.